OFD Chemnitz, 26.10.2004, S2342 - 92/1 - St22

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) wurden neue Instrumente geschaffen, die Langzeitarbeitslosen den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben ermöglichen sollen.

Eines dieser Instrumente sind die sog. „Ein-Euro-Jobs”. Die gesetzliche Grundlage bilden § 2 SGB II i. V. § 16 Abs. 3 SGB II.

Die Arbeitslosen sollen ihre Arbeitskraft für gemeinnützige Tätigkeiten einsetzen. Hierfür richten die Kommunen je nach Bedarf Arbeitsgelegenheiten ein oder lassen die Tätigkeiten nach Absprache auch bei anderen gemeinnützigen Trägern zu. In der Regel werden kommunale Beschäftigungsgesellschaften und gemeinnützige Organisationen als Anbieter der Arbeitsgelegenheiten auftreten. Die Stellen werden regelmäßig bei der Arbeitsgemeinschaft aus den Kommunen und der Arbeitsagentur beantragt. Die Fördergelder erhält der Anbieter der Arbeitsgelegenheit, welcher damit den Arbeitslosengeld II-Beziehern die Mehraufwandsentschädigung für den „Ein-Euro-Job” auszahlt. Die wöchentliche Arbeitszeit soll bis zu 30 Stunden betragen.

Die Mehraufwandsentschädigung beträgt 1 – 2 EUR pro Stunde und wird neben dem Arbeitslosengeld II gezahlt. Eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II erfolgt nicht. Die Betroffenen müssen lediglich die durch den „Ein-Euro-Job” entstandenen Aufwendungen selbst tragen (z. B. Fahrtkosten).

Die Mehraufwandsentschädigung ist wie das Arbeitslosengeld II gem. § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei. Beide Leistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt, da sie in der abschließenden Aufzählung des § 32b EStG nicht enthalten sind.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 2b

EStG § 32b

SGB III § 16

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