Rz. 4
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Obwohl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG unmittelbar nur die dHf für "Arbeitnehmer" regelt (s Sätze 1 und 2), gelten die Regelungen entsprechend für alle Einkunftsarten. Zu den > Überschusseinkünfte vgl § 9 Abs 3 EStG; für Gewinneinkünfte vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6a EStG.
Rz. 4/1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Von der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG sind mithin nicht nur ‚gewöhnliche’ ArbN, sondern auch Unternehmer/Freiberufler sowie leitende Persönlichkeiten in Wirtschaft und Politik betroffen, die am Ort ihres beruflichen Wirkens außerhalb ihres Lebensmittelpunkts (> Rz 27f) eine Zweitwohnung unterhalten. Das betrifft zB Mitglieder des Vorstands einer AG oder der Bundes- und Landesregierungen und ebenso > Abgeordnete (vgl § 22 Nr 4 iVm § 9 Abs 3 EStG).
Rz. 4/2
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Beziehen Stpfl eine > Dienstwohnung oder Amtswohnung am Beschäftigungsort als Zweitwohnung, ist deren Nutzungswert als geldwerter Vorteil voll steuerpflichtig; steuermindernd wirkt sich nur aus, was als notwendiger Aufwand abziehbar wäre (> R 9.1 Abs 4 Satz 2 LStR). Ist dem Stpfl seine Zweitwohnung als Teil der Amtsausstattung zugewiesen, bleibt der geldwerte Vorteil steuerfrei (vgl § 3 Nr 12 Satz 1 EStG; > Aufwandsentschädigungen Rz 10ff); dann wird ein Abzug von Aufwendungen aber durch § 3c oder § 22 Nr 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen.
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