Rz. 26
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Der ArbN muss einen eigenen Hausstand ‚unterhalten’ (> R 9.11 Abs 3 Satz 2 LStR; vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 2 EStG). Dazu muss er die Führung des Hausstands zumindest in wesentlichen Teilen mitbestimmen (BFH 175, 430 = BStBl 1995 II, 180; BFH/NV 2010, 879 mwN). Eine maßgebliche finanzielle Beteiligung an den Aufwendungen gehört dazu (> Rz 34ff). Nicht entscheidend ist hingegen, ob während der Abwesenheit des ArbN in der Wohnung "hauswirtschaftliches Leben" herrscht (> Rz 30/2). Die Wohnung muss vor allem Lebensmittelpunkt des ArbN sein (> Rz 27f).
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