Rz. 34

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Zum Unterhalt eines eigenen Hausstands am Lebensmittelpunkt gehört ferner die angemessene (> Rz 35) finanzielle Beteiligung des ArbN an den dafür aufzuwendenden Kosten. Die geltende Fassung von § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG setzt in Satz 3 ausdrücklich die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung für den eigenen Hausstand voraus.

 

Rz. 34/1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Stellungnahme: Die seit 2014 geltende Fassung von § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 3 EStG enthält eine authentische Interpretation des Begriffs ‚Hausstand’. Diese Klarstellung war erforderlich, weil der BFH die finanzielle Beteiligung des ArbN nicht mehr als zwingende Voraussetzung ansah (vgl BFH 230, 5 = BStBl 2012 II, 618; BFH/NV 2012, 1593) und es entgegen BFH 180, 139 = BStBl 1996 II, 375für ausreichend hielt, wenn der ArbN die Mittel von einem Dritten erhält, zB von den Eltern oder aus Sozialleistungen (vgl Geserich, DStR 2013, 1737) oder wenn ihm die Wohnung – zB von den Eltern – unentgeltlich überlassen wird (BT-Drs 17/10774 S 13f).

Damit drohte dem BFH aber der Zusammenhang zwischen dem eigenen Hausstand und dem für den WK-Abzug erforderlichen Mehraufwand aus dem Blick zu geraten. Denn ohne solche durch den > Grundfreibetrag abgegoltenen Grundbelastungen für den eigenen Hausstand (> Rz 1) entstehen dem ArbN nicht die in § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 1 EStG vorausgesetzten Mehraufwendungen. Das gilt wohl besonders für die Wohnform des Mehrgenerationenhaushalts (> Rz 29), bei der nur anhand der Verteilung finanzieller Lasten festgestellt werden kann, ob es sich um einen Hausstand der Eltern, des Kindes oder von beiden gemeinsam handelt. UE geht es bei der vom BFH angedachten Trennung von Hausstand und finanziellem Eigenbeitrag (BFH 236, 553 = BStBl 2012 II, 800) eher um die gebotene Heranziehung der bei Übernahme solcher Aufwendungen durch einen Dritten für WK allgemein geltenden Regelungen: Zuwendungen der Eltern oder Sozialleistungen der öffentlichen Hand können durchaus als zur Finanzierung seines Hausstands geeignete Eigenmittel eines ArbN in Betracht kommen. Zu Einzelheiten zum Drittaufwand > Werbungskosten Rz 23ff.

 

Rz. 35

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Die FinVerw verlangt grundsätzlich einen Einzelnachweis der finanziellen Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung (BMF vom 24.10.2014 Rz 100, aaO > Rz 19): Barleistungen für die Haushaltsführung werden auch bei volljährigen Kindern, die im elterlichen Haushalt wohnen, nicht unterstellt. Trägt der Stpfl weniger als 10 % der monatlichen Gesamtkosten (Miete, Nebenkosten, Lebensmittel und anderer täglicher Bedarf), reicht das als Bagatellbetrag nicht aus. Bei geringen Barleistungen kann die finanzielle Beteiligung allerdings auch in anderer Weise dargelegt werden. Bei Eheleuten/Lebenspartnern mit Steuerklasse III, IV oder V unterstellt das FA die finanzielle Beteiligung (BMF vom 24.10.2014 Rz 100, aaO > Rz 19).

 

Rz. 36

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Ergänzend ist anzumerken: Eine auf die Lebenserfahrung gestützte Vermutung spricht dafür, dass sich ArbN mit geordneten Familienverhältnissen idR maßgeblich am Familienhaushalt beteiligen (zB EFG 1982, 462). UE muss der finanzielle Beitrag für den eigenen Hausstand im > Inland in Grenzfällen nicht den > Grundfreibetrag erreichen, weil dieser das gesamte soziokulturelle > Existenzminimum abgilt, also mehr als nur Wohnen und Essen. Zweifelhaft ist allerdings, ob finanziellen Leistungen, die nicht über das > Kindergeld hinausgehen, nach 2013 ausreichen (so noch BFH 145, 560 = BStBl 1986 II, 306; BFH 140, 241 = BStBl 1984 II, 52).

 

Rz. 36/1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Ausländische ArbN treffen erhöhte > Mitwirkungspflichten (BFH 126, 440 = BStBl 1979 II, 146). Der ArbN muss seine finanzielle Beteiligung für die gesamte Dauer der dHf in einem VZ nachweisen. Ob weiterhin die endgültige Rückkehr des ArbN an den Familienwohnsitz als Nachweis der finanziellen Beteiligung für das Kalenderjahr der Rückkehr ausreicht, bleibt abzuwarten. Allerdings wird man uE weiterhin nicht ohne auf die Lebenserfahrung gestützte Beweiserleichterungen auskommen. Insoweit kann uE auf die Regelungen zum Nachweis von Unterhalt iRv § 33a EStG zurückgegriffen werden (vgl BMF vom 07.06.2010, BStBl 2010 I, 582 = Anh 2 Unterhalt für Angehörige im Ausland).

 

Rz. 37

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Aus der älteren Rechtsprechung: Die finanzielle Belastung des ArbN bedarf keines weiteren Nachweises, wenn er sich als Eigentümer oder Mieter der Wohnung ausweist. Sie bedarf aber besonderer Darlegung (> Rz 38, 39), wenn solche eigenen und regelmäßig mit Aufwendungen verbundenen Nutzungsrechte an der Wohnung nicht ohne weiteres nachgewiesen werden können. Vgl BFH 103, 498 = BStBl 1972 II, 148: Es wird Unterhalt für die im Herkunftsland verbliebene Ehefrau gezahlt, ohne dass weitere Gemeinsamkeiten erkennbar sind. Bei bloßem Besitz oder Mitbesitz der Wohnung werden gerade hinsichtlich des finanziellen Kostenbeitrags erhöhte Anforderungen an den Nachweis zu stellen sein (ergänze...

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