Rz. 21

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Neben den Regelungen im WÜD/WÜK, die überwiegend allgemeine Regeln des Völkerrechts enthalten und insoweit höherrangig als einfaches Bundesrecht sind, befinden sich weitere steuerliche Vereinbarungen zum diplomatischen und konsularischen Dienst in (einfachen) völkerrechtlichen Verträgen, zB Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung. Die in Art 28 OECD-MA und in zahlreichen von Deutschland abgeschlossenen DBA enthaltene Regelung, wonach das DBA die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen zustehen, unberührt lässt, hat insoweit nur klarstellende Bedeutung. Einige DBA enthalten aber ergänzende Bestimmungen – etwa spezielle Regeln zur Ansässigkeitsbestimmung, zur Abgrenzung des Personenkreises oder gesonderte Rückfallklauseln (zum Begriff > Doppelbesteuerung Rz 60 ff) – für die Mitglieder diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen (vgl zB Art 28 Abs 2 DBA > Zypern von 2011 oder Art 29 DBA > Schweiz).

 

Rz. 22

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Über diese klarstellende Bedeutung hinaus ergibt sich aus einer dem Art 28 OECD-MA entsprechenden Regelung, dass das DBA insoweit nicht anzuwenden ist, als Einkünfte nach dem WÜD/WÜK in einem der Vertragsstaaten von der Steuer befreit sind (> Doppelbesteuerung Rz 255 ff).

 

Rz. 23, 24

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffern einstweilen frei.

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