Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Republik Zypern (Hauptstadt: Nikosia, Amtssprachen: Griechisch und Türkisch) ist ein Insel-Staat im östlichen Mittelmeer. 1974 wurde der nordöstliche Teil Zypern von der > Türkei besetzt, um einen Anschluss Zyperns an > Griechenland zu verhindern. 1983 wurde dort die Türkische Republik Zypern als selbständiger Staat ausgerufen, was durch Resolution der UNO (> Vereinigte Nationen) für ungültig erklärt wurde. Die Türkische Republik Zypern ist deshalb auch, von der Türkei abgesehen, von keinem Staat anerkannt worden. De facto kann die Republik Zypern in dem nordöstlichen Teil der Insel jedoch keine Hoheitsrechte ausüben. Deshalb ist das DBA zurzeit nicht auf Nordzypern anzuwenden. Die Republik Zypern ist Mitglied der > Europäische Union und verwendet als Währung den > Euro.

Seit dem VZ 2012 gilt das DBA vom 18.02.2011 mit Protokoll (BGBl 2011 II, 1068 = BStBl 2012 I, 222), das am 16.12.2011 in Kraft getreten ist (BGBl 2012 II, 117 = BStBl 2012 I, 235). Es wurde durch Protokoll vom 19.02.2021 (BGBl 2021 II, 731 = BStBl 2022 I, 143) geändert und ergänzt, um insbesondere Missbräuche zu verhindern. Diese Änderungen sind am 08.12.2021 in Kraft getreten (BGBl 2022 II, 4 = BStBl 2022 I, 146). Das DBA entspricht weitgehend der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 110 ff sowie BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643, geändert durch BMF vom 22.04.2020, BStBl 2020 I, 483, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn).

Planungen für ein etwaiges Revisionsabkommen oder -protokoll sind mit Stand zum 01.01.2023 keine bekannt gemacht (BMF vom 18.01.2023, BStBl 2023 I, 195).

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt, räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Zypern mit der Einschränkung, dass wegen mangelnder Gegenseitigkeit das DBA im Nordteil Zyperns solange nicht gilt, als die Republik Zypern dort keine Hoheitsrechte ausüben kann (> Rz 1). Es gilt für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1–3). Zur Bestimmung der Ansässigkeit vgl Art 4 sowie > Doppelbesteuerung Rz 155 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat); wird die Arbeit aber in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt (Tätigkeitsstaat), kann dieser die Einkünfte besteuern (Art 14 Abs 1). Dies entspricht dem Art 14 OECD-MA (vgl > Doppelbesteuerung Rz 122 ff).

Zu weiteren Verteilungsnormen > Rz 4–22.

 

Rz. 4

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Hält sich der ArbN im Rahmen eines Dienstverhältnisses in dem anderen Vertragsstaat nur vorübergehend auf, gilt eine 183-Tage-Klausel, die sich auf einen Zeitraum von 12 Monaten bezieht, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet (Art 14 Abs 2; > Doppelbesteuerung Rz 142 ff). Dies gilt jedoch nicht in Fällen gewerblicher > Arbeitnehmerüberlassung (Art 14 Abs 3; > Doppelbesteuerung Rz 156).

 

Rz. 5

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bei ArbN, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, tätig sind, kann nur der Vertragsstaat besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Art 14 Abs 4; beachte zum fraglichen Ort auch Nr 1 des Protokolls 2011). Ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 200 ff. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem seinerzeitigen Art 15 Abs 3 OECD-MA, nach dessen Kommentierung nicht nur der zivilrechtliche, sondern auch der wirtschaftliche ArbG als ArbG iSd DBA anzusehen ist. Art 14 Abs 4 wird jedoch durch Nr 4 des Protokolls 2011 präzisiert, wonach mit dem Ausdruck ‚Unternehmen’ das Unternehmen des ArbG der Besatzungsmitglieder gemeint ist. Von Bedeutung ist dies insbesondere für sog Crewinggesellschaften, die Arbeitsverträge mit Seeleuten abschließen, um diese anschließend an die Unternehmen zu verleihen, die Schiffe im internationalen Seeverkehr betreiben.

 

Rz. 6

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Vereinbarung in Art 14 Abs 4 (> Rz 5) entspricht inhaltlich der Regelung im DBA von 1974, das bis zum VZ 2011 anzuwenden war; sie wurde jedoch nicht im seinerzeitigen Protokoll näher definiert. Zu dieser Rechtslage hatte der BFH entschieden, dass ein Unternehmen idS nur ein Unternehmen sein könne, das selbst internationalen Seeverkehr betreibt. Außerdem müsse dieses Unternehmen > Wirtschaftlicher Arbeitgeber des Besatzungsmitglieds sein.

 

Rz. 7

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Durch die mit Wirkung ab dem VZ 2012 vorgenommene Änderung ist uE darauf abzustellen, ob der rechtliche ArbG seine Geschäftsleitung in Zypern hat (vgl EFG 2019, 1366 – Rev bis zum Abschluss des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 21/14 ausgesetzt, BFH vom 12.04.2022 – I R 28/19, nicht dokumentiert; glA Wassermeyer, DBA Zypern Art 15 Rz 5). Die FinVerw vertritt demgegenüber die Auffassung, Nr 4 des Protokolls zu Art 14 Abs 4 (> Rz 5) schließe die Anwendung des wirtschaftliche...

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