Stand: EL 112 – ET: 05/2017

DO-Angestellte sind von der Versicherungspflicht in der GKV befreit, weil sie einen beamtenähnlichen Status haben (§ 6 Abs 1 Nr 2 SGB V). Sie haben Anspruch auf Beihilfen im Krankheitsfall, nicht aber auf einen Zuschuss zu einer freiwilligen KV (§ 257 SGB V). Barzuschüsse des ArbG zu den KV-Beiträgen seiner DO-Angestellten sind weder nach § 3 Nr 11 EStG noch nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei (BFH 164, 226 = BStBl 1996 II, 239). Gleiches gilt für Beitragsnachlässe (EFG 2004, 114; vgl BFH/NV 2005, 205). Wegen weiterer Einzelheiten > Ortskrankenkassen Rz 4, > Betriebskrankenkassen, > Beihilfen Rz 19, > Ersatzkassen, > Sozialversicherung.

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