Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Beiträge des > Arbeitgeber dienen der Rückdeckung seiner Beihilfeaufwendungen und führen nicht zu > Arbeitslohn der davon begünstigten > Arbeitnehmer, wenn diese keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen die Versicherung haben (FG RP vom 04.09.1998 – 3 K 1819/97, HaufeIndex 1 114 846; zur Rückdeckungsversicherung > Betriebliche Altersversorgung Rz 45 ff). Die Beihilfe, auch wenn sie unmittelbar von der Versicherung an den ArbN ausgezahlt wird, ist bis zu 600 EUR steuerfrei gemäß § 3 Nr 11 EStG (> Beihilfen Rz 41 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Hat der ArbN einen Rechtsanspruch auf Beihilfe unmittelbar gegen die Versicherung, sind vom ArbG getragene Beiträge Arbeitslohn. Eine > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 270 ff gemäß § 40b Abs 3 EStG ist nicht zulässig; diese Option besteht nur für eine > Unfallversicherung.

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Bieten > Ortskrankenkassen ihren DO-Angestellten für den Verzicht auf Beihilfeansprüche eine Beitragsermäßigung für die > Krankenversicherung, bleibt diese steuerfrei (vgl § 3 Nr 11 Satz 4 EStG idF ab 01.04.2007). BFH 179, 312 = BStBl 1996 II, 239 und BFH/NV 2005, 205 = DStRE 2005, 142 sind überholt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge