Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Übernimmt der ArbG die Gebühren der Bank für ein Wertpapierdepot des ArbN, kann das zu > Arbeitslohn führen, ergänzend > Mitarbeiterkapitalbeteiligung Rz 49. Stellt der ArbG seinen ArbN ein vom Betrieb unterhaltenes Sammeldepot zur Verfügung, ist das eine Dienstleistung, für die die monatliche Steuerfreigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG (> Sachbezüge Rz 50 ff) in Betracht kommt.

Werden von den ArbN im > Bankgewerbe Rz 8 vom ArbG keine oder geringere Depotgebühren erhoben als von anderen Kunden – maßgebend sind die Konditionen für den allgemeinen Kundenkreis (vgl EFG 2002, 406) –, ist bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen auf die sich hieraus ergebenden geldwerten Vorteile der Rabattfreibetrag anwendbar (> Rabatte Rz 5 ff, 55 ff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge