Rz. 49

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Nebenkosten aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen trägt üblicherweise der Erwerber; das ist hier der ArbN. Nebenkosten sind zB die Gesellschaftsteuer beim ersten Erwerb von stillen Beteiligungen an einer KapGes, Notariatsgebühren oder Kosten für Registereintragungen. Deshalb gehören Nebenkosten uE grundsätzlich zum > Arbeitslohn oder ggf einer Einkunftsart aus einer Sonderrechtbeziehung (die FinVerw schließt Arbeitslohn aus – vgl BMF vom 08.12.2009 Tz 1.1.6, BStBl 2009 I, 1513). Vom ArbG übernommene Depotgebühren oder kostenlose Depotführung bleiben nur insoweit unbesteuert, als sie während einer vertraglich vereinbarten Behaltefrist entstehen. Damit führt die FinVerw eine Billigkeitsmaßnahme zu § 19a EStG aF fort (vgl R 19a Abs 3 LStR aF). Nicht von der Besteuerung ausgenommen sind aber Zuschüsse des ArbG an den ArbN zu den Depotgebühren.

 

Rz. 49/1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Leistet der ArbG im Rahmen eines ausgelagerten Optionsmodells zur Vermögensbeteiligung der ArbN Zuschüsse an einen Dritten als Entgelt für die Übernahme von Kursrisiken, so führt dies bei den ArbN zu Sachlohn (> Sachbezüge), wenn die Risikoübernahme des Dritten auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem ArbG beruht (BFH 219, 54 = BStBl 2008 II, 204).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge