Rz. 21

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Anders als die bloße Nutzungsüberlassung (> Rz 15, 19) ist die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung eines PC (einschließlich Peripheriegeräte und/oder Software) durch den ArbG stpfl Arbeitslohn. Ebenso, wenn nur Software ohne PC überlassen wird (> Rz 16 aE). Der Vorteil kann ggf im Rahmen des § 8 Abs 3 EStG steuerfrei bleiben (> Rabatte).

 

Rz. 22

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Erhält der ArbN den geldwerten Vorteil aus der Übereignung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (> Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers), kann der ArbG die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erheben (§ 40 Abs 2 Satz 1 Nr 5 EStG, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 157). Eine > Gehaltsumwandlung ist deshalb insoweit nicht zulässig. Die Pauschalierung umfasst neben dem Computer auch die Überlassung der Peripheriegeräte wie auch der Software als Erstausstattung oder als Ergänzung, Aktualisierung und Austausch vorhandener Bestandteile. Die Pauschalierung ist sogar zulässig, wenn ausschließlich technisches Zubehör oder Software übereignet wird (> R 40.2 Abs 5 Satz 3 LStR). Ausgeschlossen sind lediglich Telekommunikationsgeräte, sofern sie nicht Bestandteil eines PC sind oder nicht für die Internetnutzung verwendet werden können (> R 40.2 Abs 5 Satz 4 LStR). Der ArbN kann die pauschal besteuerten Aufwendungen nicht als WK geltend machen. Zu weiteren Hinweisen > Telekommunikationskosten Rz 13.

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