Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Änderungen seit 01.07.2012: Die Wehrpflicht ist durch einen freiwilligen Wehrdienst ersetzt worden (vgl WehRÄndG 2011 vom 28.04.2011, BGBl 2011 I, 678). Die Wehrpflicht ist aber nur ausgesetzt und kann im Spannungs- oder Verteidigungsfall wieder eingeführt und die sie tragenden Vorschriften (vgl §§ 3bis 53 WehrpflG) wieder in Kraft gesetzt werden. Entsprechendes gilt für den Ersatzdienst (> Zivildienst), an dessen Stelle der > Bundesfreiwilligendienst getreten ist.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht (§ 1 Satz 1 Soldatengesetz [SG]). Steuerrechtlich sind Berufs- und Zeitsoldaten sowie freiwilligen Wehrdienst Leistende Beschäftigte im öffentlichen Dienst und ihre Bezüge führen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG. Entsprechendes gilt für Einsatzgeschädigte, die in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eintreten oder als Berufssoldat, Beamter oder ArbN weiterverwendet werden (vgl das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz idF vom 04.09.2012, BGBl 2012 I, 2070).

 

Rz. 2/1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Ob Wehrpflichtige während des Grundwehrdienstes im steuerlichen Sinn ArbN sind, ist umstritten. UE sind ArbN iSv § 19 EStG nur solche Personen, die freiwillig und nicht auf Grund öffentlichen Zwangs nichtselbständig tätig werden (> Arbeitnehmer Rz 41; glA H/H/R/Pflüger, § 19 EStG Anm 72). Das ist uE im Steuerrecht nicht anders als im Arbeitsrecht und im Beitragsrecht der SozVers. Andere schließen auch Tätigkeiten mit öffentlichem Zwang in den ArbN-Begriff ein (vgl Schmidt/Krüger, § 19 EStG Rz 13 mwN; Küttner/Seidel, Personalbuch 2019, Arbeitnehmer (Begriff) Rz 40 mwN [anders aber wiederum aaO/Macher/Windsheimer, Wehrdienst Rz 19]). Je nach Rechtsmeinung wirkt § 3 Nr 5 und 6 EStG konstitutiv oder nur deklaratorisch. Andere Auswirkungen aus einer theoretischen Zuordnung zu den > Sonstige Einkünfte iSv § 22 Nr 3 EStG ergeben sich angesichts der Steuerfreiheit von Geld- und Sachbezügen, von freier Heilfürsorge sowie ggf von Versorgungsbezügen für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende (> Zivildienst) nicht (vgl § 3 Nr 5 EStG, > H 3.5 LStH, zu Einzelheiten > Rz 5, 7).

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Unbeschränkte Steuerpflicht bei Auslandseinsätzen: Werden verheiratete Angehörige der Bundeswehr unter Beibehaltung der Wohnung im > Inland vorübergehend ins > Ausland abkommandiert, bleiben sie idR unbeschränkt steuerpflichtig iSd § 1 Abs 1 EStG. Bei Angehörigen der Bundeswehr, die im benachbarten Ausland stationiert sind, aber wöchentliche Familienheimfahrten als WK geltend machen, geht die FinVerw ohne weiteres davon aus, dass ein inländischer Wohnsitz besteht; deshalb werden > Lohnsteuerabzugsmerkmale für sie bereitgestellt. Für sie besteht ggf auch Kirchensteuerpflicht. Die unbeschränkte Steuerpflicht bleibt bestehen, wenn sie – zB bei einer Abkommandierung zu einem Lehrgang im Ausland – ihre Familien unter Beibehaltung der Wohnung im Inland mitnehmen (> Wohnsitz Rz 7 ff).

 

Rz. 3/1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Gibt ein Soldat deutscher Staatsangehörigkeit seinen inländischen > Wohnsitz auf und wird er in einem ausländischen NATO-Vertragsstaat eingesetzt, so bleibt er dennoch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig iSd § 1 Abs 2 EStG, weil Art X NATO-Truppenstatut die Begründung eines Wohnsitzes im Aufenthaltsstaat ausschließt (zu weiteren Hinweisen > NATO und > Stationierungsstreitkräfte Rz 1). Der mit ins Ausland gegangene Ehegatte ist nach § 1 Abs 2 EStG erweitert unbeschränkt steuerpflichtig, soweit er deutscher Staatsbürger ist oder keine oder nur Einkünfte bezieht, die ausschließlich im Inland steuerpflichtig sind. Erfüllt der Ehegatte des Soldaten diese Voraussetzungen nicht (zB weil er kein Deutscher ist), kann ggf § 1 Abs 3 EStG angewendet werden. Zu Einzelheiten > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff, 20 ff.

 

Rz. 3/2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die ins Ausland entsandten Angestellten und Arbeiter werden als Bedienstete des Bundes ohne diplomatischen oder konsularischen Status wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen > Aufenthalt an dem Ort haben, an dem sich die inländische öffentliche Kasse befindet (§ 1 Abs 2 EStG); > Auslandsbeamte, > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff; FinVerw, DB 1986, 305 – dort auch zur > Kirchensteuer –. Das gilt auch für die Gewährung von Wohnungsbauprämie und ArbN-Sparzulage nach dem VermBG. Zur erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht des Ehegatten und der zum Haushalt gehörenden Angehörigen vgl H 1a EStH.

 

Rz. 4

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Örtlich zuständiges Finanzamt:

 

Rz. 4/1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Für die Veranlagung zur ESt ist zur Vereinfachung bestimmt (FinVerw, zB FinMin NI vom 30.05.1994, DB 1994, 1217): Für ledige Angehörige der Bundeswehr ist das FA am > Wohnsitz örtlich zuständig, den der Soldat in seiner Steuererklärung angibt. Für verheiratete Soldaten ist das FA am Familienwohnsitz zuständig.

 

Rz. 4/...

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