Rz. 9

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Findet die Bewirtung von Geschäftsfreunden durch den ArbG mit Beteiligung des ArbN während einer Auswärtstätigkeit (Dienstreise) statt, so führt die unentgeltliche Beköstigung des ArbN ebenfalls nicht zu Arbeitslohn (aufgedrängte Bereicherung; > Rz 5). Es besteht aber grundsätzlich – bei entsprechender Dauer der Abwesenheit – Anspruch auf einen Verpflegungs-Pauschbetrag iSv § 9 Abs 4a EStG. Dieser ist gemäß Rz 82 des BMF-Schreibens vom 24.10.2014 (BStBl 2014 I, 1412; Anh 2 Reisekosten ab 2014) zu kürzen, wenn die Geschäftsfreundebewirtung durch den ArbG bezahlt wurde. Die 60 EUR-Grenze (> Rz 16) ist hier unbeachtlich. Zu Einzelheiten bei Auswärtstätigkeit > Rz 15 ff.

 

Beispiel:

Der ArbG lädt einen Kunden in eine in der Nähe des Betriebs gelegene Gaststätte zum Mittagessen ein und beauftragt einen seiner Angestellten, der die Verkaufsverhandlungen mit dem Geschäftsfreund geführt hat, an diesem Essen teilzunehmen. Die gesamten Bewirtungskosten betragen 120 EUR, wovon ein Drittel (40 EUR) auf den ArbN entfällt.

Die Auswärtstätigkeit wird von dem Zweck bestimmt, an der Bewirtung des Geschäftsfreunds teilzunehmen. Die dabei dem ArbN zufließenden geldwerten Vorteile liegen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse. Dies schließt die Annahme von besteuerbaren Einnahmen für den ArbN aus. Gleichwohl ist beim Angestellten des ArbG ggf eine Kürzung von Verpflegungspauschalen vorzunehmen, nicht jedoch beim Kunden.

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