1. Allgemeine Hinweise

 

Rz. 166

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Hat ein ArbN eine gesetzlich oder vertraglich unverfallbare Anwartschaft aus der bAV erlangt (> Rz 25 ff) und endet das Dienstverhältnis vor der Fälligkeit von Leistungen, bleiben seine bis dahin erwachsenen Anwartschaften erhalten. Für die Direktzusage einer Pension und die Anwartschaft gegenüber einer U-Kasse ist die Auszahlung des Übertragungswerts (§ 4 Abs 5 BetrAVG) an den ArbN und Einbringung beim neuen ArbG nur im Einvernehmen aller Beteiligten vorgesehen (§ 4 Abs 2 BetrAVG), weil das zu einem unliebsamen Geldabfluss beim bisherigen ArbG führen kann (> Rz 170). Eine Abfindung der Anwartschaften ist im Prinzip gesetzlich ausgeschlossen; vgl das grundsätzliche Abfindungsverbot in § 3 Abs 1 BetrAVG, das auch für erstmals nach dem 31.12.2004 gezahlte laufende Versorgungsleistungen gilt (vgl § 30g Abs 3 BetrAVG). Zu Ausnahmen für gesetzlich unverfallbare Kleinanwartschaften vgl § 3 Abs 2 BetrAVG (ergänzend > Rz 195 ff). Für die steuerliche Anerkennung eines Modells der bAV ist es unschädlich, wenn vertraglich vereinbart wird, auch verfallbare oder nur vertraglich unverfallbare Anwartschaften abzufinden (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 6, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8).

 

Rz. 167

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Beiträge zu einer Direktversicherung, die auf einer vor dem 01.01.2005 gegebenen Versorgungszusage beruhen und vom neuen ArbG fortgeführt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin nach § 40b EStG aF pauschal besteuert werden (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 85ff, > Rz 8); > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 245ff. Das gilt sowohl bei unmittelbarer Fortführung einer vor 2005 abgeschlossenen Direktversicherung durch den neuen ArbG (> Rz 179) als auch für den Fall, dass der ArbN zwischenzeitlich die Direktversicherung privat – ohne zeitliche Begrenzung und unabhängig von einer Beitragsfreistellung – weitergeführt hat (> Rz 178). Entsprechendes gilt für die Versicherung in einer Pensionskasse. Zum Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen oder Versicherungen in einer Pensionskasse bei einem Wechsel des ArbG vgl Blumenstein, DB 2006, 218; 2008, 1269.

 

Rz. 168

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Zur Möglichkeit der steuerfreien Übertragung von Versorgungsansprüchen bei Betriebsschließungen vgl § 4 Abs 4 BetrAVG und > Pensions-Sicherungs-Verein sowie Niermann, DB 2003, 2244 [dort unter II 2]; Schnitker/Grau, NJW 2005, 10; Reichel/Volk, DB 2005, 886 und Prost/Rethmeier, DB 2007, 1945.

 

Rz. 169

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Randziffer einstweilen frei.

2. Pensionszusage

 

Rz. 170

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Wird beim Wechsel des ArbG eine dem ArbN gegebene unmittelbare Versorgungszusage (> Rz 35 ff) vom neuen ArbG übernommen und erbringt der frühere ArbG an den neuen ArbG als Gegenleistung für die Übernahme der Verpflichtung zur Versorgung des ArbN eine Zahlung zB in Höhe des Gegenwerts der Rückstellung, so fließt dem ArbN dadurch kein > Arbeitslohn zu; erst die späteren Versorgungsleistungen unterliegen dem LSt-Abzug. Das gilt auch bei einer ArbN-Übernahme bei Betriebsübergang gemäß § 613a BGB (BFH 201, 201 = BStBl 2003 II, 347).

 

Rz. 171

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Der bisherige ArbG kann den Wert der vom ArbN erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf den neuen ArbG übertragen, wenn dieser dem ArbN eine neue Versorgungszusage gibt (§ 4 Abs 2 Nr 2 BetrAVG). Diese Übertragung ist nach § 3 Nr 55 Satz 2 EStG steuerfrei, wenn der neue ArbG die bAV – ggf auch erst später nach dem ArbG-Wechsel (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 58, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8) – über eine Direkt-/Pensionszusage oder mittels einer U-Kasse durchführt. Zur Portabilität bei U-Kassen vgl OFD Hannover vom 10.02.2006, DB 2006, 644.

 

Rz. 172

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Schließt der bisherige ArbG zur Abgeltung einer Pensionszusage eine Lebensversicherung zugunsten des ausscheidenden ArbN gegen Einmalbeitrag ab, so erwirbt der ArbN einen von seinem Arbeitsverhältnis losgelösten und unentziehbaren Anspruch auf die Versorgungsleistungen (zur Direktversicherung > Rz 71 ff). Entsprechendes gilt bei Übernahme der Versorgungsverpflichtung durch eine Pensionskasse (> Rz 100 ff) oder einen Pensionsfonds (> Rz 130 ff). Hierfür geleistete Beiträge sind Ausgaben des ArbG für die Zukunftssicherung des ArbN, die dem LSt-Abzug unterliegen, sofern nicht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 63 EStG (> Rz 140 ff) zur Anwendung kommt. Die Vervielfältigungsregelung des § 3 Nr 63 Satz 3 EStG (> Rz 149) ist aber nur anwendbar, wenn der Einmalbeitrag im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses erbracht wird (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 43, > Rz 8; zu Einzelheiten > Außerordentliche Einkünfte Rz 30 ff). Das gilt auch, wenn der ArbN im Wege der > Gehaltsumwandlung an der Finanzierung beteiligt wird (> R 40b.1 Abs 11 Satz 2 LStR; > Rz 15 ff). Darauf muss bereits bei der Vereinbarung über die Entlassungsentschädigung geachtet werden; vgl auch > Entlassungsabfindungen. Zur Tarifermäßigung für > Außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 EStGRz 174.

 

Rz. 173

Stand: EL 120 – ET:...

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