Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Eine Bescheinigung dient im Rahmen des Besteuerungsverfahrens als Nachweis für das Vorhandensein bestimmter Tatsachen (> Beweislast, > Mitwirkungspflichten, > Glaubhaftmachung). In bestimmten Fällen ist der > Arbeitgeber gesetzlich zur Bescheinigung bestimmter Sachverhalte gegenüber dem > Arbeitnehmer oder der Behörde verpflichtet; zu einem Beispiel vgl § 41b EStG und > Lohnsteuerbescheinigung Rz 16. Aber auch das FA stellt in bestimmten Fällen Bescheinigungen aus (> Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug; außerdem > Freistellungsbescheinigung). Zunehmend tritt an die Stelle der früheren Bescheinigungen in Papierform eine Übermittlung von Daten auf elektronischem Wege wie zB die Bereitstellung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf durch den ArbG beim BZSt (> Bundeszentralamt für Steuern).

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Bei Bescheinigungen in ausländischer Sprache kann das FA die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung verlangen (§ 87 AO), wenn die Bescheinigung nicht ohne weiteres durch eigenes Personal übersetzt werden kann (vgl AEAO zu § 87) oder nicht eindeutig und allgemein verständlich ist. Zur Bescheinigung der nicht der deutschen ESt unterliegenden > Einkünfte durch die ausländische Steuerbehörde vgl § 1 Abs 3 Satz 5 EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 26).

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