Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Allgemein > Haftpflichtversicherungsprämien. Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung, die ein > Arbeitnehmer als VN aufwendet, führen zu > Werbungskosten. Das gilt auch dann, wenn er zum Abschluss der Versicherung nicht gesetzlich verpflichtet ist.

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Das für einen selbständig tätigen Rechtsanwalt nach § 51 BRAO oder Steuerberater nach §§ 25, 67 StBerG zwingend zu versichernde Berufshaftpflichtrisiko umfasst auch die sich aus der Berufstätigkeit seiner ArbN ergebenden Risiken. Die vom > Arbeitgeber geleisteten Beiträge führen bei den ArbN, die selbst nicht zu einer eigenen Versicherung verpflichtet und beim ArbG nur mitversichert sind, nicht zu Arbeitslohn (BFH 252, 129 = BStBl 2016 II, 303 betr Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH nach § 59j BRAO; außerdem BFH 252, 124 = BStBl 2016 II, 301 für > Ärzte).

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts durch den ArbG führt (zumindest teilweise; siehe nachfolgend) zu > Arbeitslohn, weil der Rechtsanwalt gemäß § 51 BRAO selbst zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist, der ArbG die für seinen Mitarbeiter sonst zwingend angefallenen Aufwendungen übernimmt und wegen des beim ArbN liegenden Eigeninteresses ein eigenbetriebliches Interesse nicht überwiegt (BFH 218, 370 = BStBl 2007 II, 892; EFG 2011, 973). Ebenso bei einem angestellten > Steuerberater Rz 9.

Arbeitslohn liegt jedoch regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt (vgl BFH 270, 475 = BStBl 2021 II, 352; BFH 270, 484 = BStBl 2021 II, 356; aA EFG 2021, 103 – Rev, BFH VI R 42/20; EFG 2019, 979 – Rev, BFH VI R 32/19; siehe auch > Haftpflichtversicherungsprämien Rz 8).

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