Rz. 59

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die gewährten Zuschüsse sind bis zu einem Betrag von 1 500 EUR steuerfrei. Es handelt sich um einen Freibetrag, sodass (nur) darüberhinausgehende Leistungen stpfl > Arbeitslohn sind. Der Betrag muss nicht in einer Summe gezahlt werden, sondern kann auch in Teilbeträgen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb des Begünstigungszeitraums (> Rz 53 f) geleistet werden.

Beispiel:

ArbN A erhält zusätzlich zu seinem Arbeitslohn eine Corona-Beihilfe iHv 1 600 EUR. Aus betriebswirtschaftlichen Gründen zahlt der ArbG die Beihilfe in Raten zu je 400 EUR zum 01.06.2020, 01.09.2020, 01.12.2020 und 01.03.2021.

Die Beihilfe ist bis zum Betrag von 1 500 EUR steuerfrei; der darüberhinausgehende Betrag von 100 EUR ist stpfl Arbeitslohn.

 

Rz. 60

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der Höchstbetrag gilt je individuellem Dienstverhältnis und je ArbG. Hat ein ArbN > Mehrere Dienstverhältnisse bei verschiedenen ArbG, kann er den Höchstbetrag entsprechend mehrfach in Anspruch nehmen. Der Freibetrag wird nicht gekürzt, wenn es sich um eine Teilzeitbeschäftigung, ein befristetes Arbeitsverhältnis oder eine > Geringfügige Beschäftigung handelt.

 

Rz. 61

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die steuerfreie Leistung ist im > Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs 2 Nr 4 LStDV). In der > Lohnsteuerbescheinigung ist diese nicht auszuweisen und folglich auch nicht in der > Steuererklärung anzugeben.

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