Rz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Teil ihrer Berufsarbeit ist die Teilnahme an einer Veranstaltung mit Tanz für Personen, die mit der Organisation und Durchführung der Veranstaltung befasst sind; dazu gehören auch die aufspielenden Musiker und auftretende Künstler wie zB Berufstänzer. Ihre Vergütungen führen zu besteuerbaren Einnahmen, ihre Aufwendungen – vorbehaltlich gesetzlicher Abzugsverbote – zu WK/BA. Ebenso kann es ausnahmsweise sein, wenn ein Soldat zu einem Regimentsball dienstlich abgeordnet wird (EFG 1 994, 451; ein Fall der ‚angenehmen Arbeit’, > Arbeitslohn Rz 35). Für andere Teilnehmer prägt ganz überwiegend das private Vergnügen die Teilnahme.

 

Rz. 2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Übernimmt der ArbG die Aufwendungen eines Mitarbeiters für die Teilnahme an einem Ball mit Berufsbezug (zB einem Branchenball), führt das grundsätzlich zu Arbeitslohn, weil eine gesellschaftliche Veranstaltung der Privatsphäre zuzuordnen ist. Abweichend soll die vom ArbG angeordnete und finanzierte Teilnahme an einem Branchenball in seinem ganz überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse liegen können; dann ist der Aufwendungsersatz kein Arbeitslohn (EFG 1 987, 286; 1 999, 287 bestätigt durch BFH/NV 2 001, 1 549). Diese Entscheidungen können uE nicht verallgemeinert werden. Der Nichtbesteuerung von Aufwendungsersatz stehen Bedenken entgegen; zu Einzelheiten > Auslagenersatz Rz 15. Der Privatsphäre ist zB auch der Gaststättenbesuch von Mitarbeitern einer Sparkasse zugeordnet worden (BFH 117, 470 = BStBl 1 976 II, 231).

 

Rz. 3

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Soweit der ArbN – außer in den Fällen der > Rz 1 – selbst die Kosten für den Ballbesuch für sich und seine Begleitung trägt, entstehen ihm grundsätzlich keine WK: Der Aufwand ist idR im Wesentlichen privat veranlasst; deshalb ist keine Abspaltung eines beruflichen Anteils zulässig (vgl BFH 221, 1 = BFH/NV 2 010, 285; BMF vom 06.07.2010, BStBl 2 010 I, 614; > Repräsentationskosten).

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