Rz. 25

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der ArbN, dessen Arbeitslohn vom ATE begünstigt wird, muss mindestens drei Monate ununterbrochen eine begünstigte Tätigkeit (> Rz 15 ff) in einem oder mehreren vom ATE erfassten Staaten (> Rz 3 f) ausüben. Der ATE ist auch anwendbar, wenn die Tätigkeit im Ausland im Zusammenhang mit mehreren Vorhaben steht und nur dadurch die zeitliche Voraussetzung für die Begünstigung erfüllt wird (Abschn II ATE).

 

Rz. 26

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der Zeitraum von drei Monaten beginnt mit dem Antritt der Dienstreise ins Ausland, idR von der > Erste Tätigkeitsstätte bzw der Wohnung aus (> Reisekosten Rz 20 ff). Der Tag des Reiseantritts muss nicht zugleich Tag des Grenzübertritts sein, der hier nicht maßgebend ist. Der Zeitraum endet mit der endgültigen Rückkehr ins > Inland. Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt des Grenzübertritts; auf die Rückkehr zum Betrieb oder zur Wohnung kommt es nicht an. Eine Nachbearbeitung im Inland nach der endgültigen Rückkehr kann nicht zum Erreichen der Dreimonatsfrist führen (EFG 1993, 522). "Endgültige" Rückkehr bezeichnet den Gegensatz zur vorübergehenden Rückkehr ins Inland bei einer Unterbrechung der Auslandstätigkeit. Die Reisetage werden der Dauer des Aufenthalts im ATE-Ausland hinzugerechnet, unabhängig davon, wo der ArbN sich tatsächlich aufgehalten hat (zB an Bord eines Schiffes mit der Flagge eines DBA-Vertragsstaats).

 

Rz. 27

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Hält sich der ArbN nicht nur in einem ATE-Staat auf, ist Folgendes zu beachten: Eine vorübergehende Rückkehr ins Inland oder ein kurzer Aufenthalt in einem DBA-Vertragsstaat gelten bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 vollen Kalendertagen innerhalb der Frist von 3 Monaten nicht als Unterbrechung, sondern als Teil der begünstigten Tätigkeit im ATE-Staat, wenn sie zur weiteren Durchführung eines laufenden begünstigten Vorhabens oder zur Vorbereitung eines anderen begünstigten Vorhabens notwendig sind. IdS notwendig ist ein Verlassen des ATE-Staats zB zur Erneuerung eines befristeten Visums, um Materialien für das begünstigte Vorhaben zu beschaffen oder um an der Ausführung eines anderen begünstigten Vorhabens mitzuwirken. Reisetage zählen für die 10 Tage nicht mit. Gesamtaufenthaltsdauer besagt, dass auch bei mehrmaligem Verlassen des ATE-Staats für ein begünstigtes Vorhaben ein Aufenthalt im Inland/DBA-Vertragsstaat als Teil der Tätigkeit im ATE-Staat gilt, wenn seine Dauer im Dreimonatszeitraum insgesamt nicht mehr als 10 volle Tage beträgt. Werden die 10 Tage überschritten, ist die begünstigte Tätigkeit ab dem 11. Tag unterbrochen; mit der Ausreise in den ATE-Staat im Zusammenhang mit einer begünstigten Tätigkeit beginnt ggf ein neuer Dreimonatszeitraum.

 

Beispiel 1:

Der ArbN A ist am 3. März von Dortmund aus zur Errichtung eines Bauwerks in den > Sudan aufgebrochen. Im April ist A zweimal zwecks Materialbeschaffung nach Kairo (DBA-Vertragsstaat) geflogen und hat dort insgesamt vier volle Kalendertage verbracht. Im Mai hat sich A 6 volle Tage in Dortmund aufgehalten, um an der Baustelle aufgetretene technische Fragen zu klären.

Vom 3. März an läuft die Dreimonatsfrist bis einschließlich 2. Juni. A hat sich vier Tage im DBA-Staat und 6 Tage im Inland aufgehalten, eine Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Tagen, die zur weiteren Durchführung des begünstigten Vorhabens notwendig war, ist nicht überschritten worden.

 

Rz. 28

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Hält sich der ArbN im Inland/DBA-Vertragsstaat auf, ohne dass dies zur weiteren Durchführung oder Vorbereitung eines begünstigten Vorhabens notwendig ist, wird die begünstigte Tätigkeit vom 1. vollen Kalendertag des Aufenthalts im Inland/DBA-Vertragsstaat an unterbrochen. Eine solche Unterbrechung tritt zB ein, wenn der ArbN vorübergehend für andere Aufgaben als begünstigte Vorhaben abberufen wird. Das Gleiche gilt grundsätzlich, wenn die Arbeit am begünstigten Vorhaben mit Rücksicht auf die politische Entwicklung eingestellt wird. Die obersten FinBeh haben sich die Entscheidung für Fälle vorbehalten, in denen die Dreimonatsfrist nicht erreicht wird, weil der ArbN wegen unsicher gewordener politischer Verhältnisse im ausländischen Staat vorzeitig in das Inland zurückkehrt und die Auslandstätigkeit nicht wieder aufnimmt.

 

Rz. 29

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Zeiten des Urlaubs und der Krankheit unterbrechen die begünstigte Tätigkeit im Ausland. Eine solche Unterbrechung ist aber für die Ermittlung des Dreimonatszeitraums idS unschädlich, sodass der Dreimonatszeitraum nach dem Ablauf des Urlaubs oder der Krankheit, also bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht neu beginnt, sondern die Tätigkeitsdauer bis zum Urlaubsbeginn bzw bis zur Erkrankung mitgezählt wird. Die Urlaubs- und Krankheitstage selbst zählen aber nicht mit, und zwar auch dann nicht, wenn sich der ArbN während dieser Unterbrechung nicht in einem DBA-Vertragsstaat oder im Inland, sondern in einem ATE-Staat aufhält (Abschn II Abs 3 ATE).

 

Beispiel 2:

Im Beispiel 1 hat A im Anschluss an seinen beruflichen Aufen...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge