Rz. 26

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Seit der grundlegenden Änderung seiner Rechtsprechung qualifiziert der BFH die Anrufungsauskunft nicht mehr nur als reine Wissenserklärung (> Rz 8), sondern vielmehr als einen feststellenden > Verwaltungsakt iSd § 118 Satz 1 AO (BFH 225, 50 = BStBl 2010 II, 996 sowie BFH 230, 500 = BStBl 2011 II, 233). Er hat damit einen ‚Gleichklang’ zwischen Anrufungsauskunft und verbindlicher Auskunft (§ 89 Abs 2 AO; > Rz 55 ff) sowie einer verbindlichen Zusage (§ 204 AO; > Rz 65 ff) herzustellen gesucht. Die FinVerw hat sich dem angeschlossen (BMF vom 12.12.2017, BStBl I, 1656, > Rz 5). Zur Kritik > Rz 8.

 

Rz. 27

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Als VA gelten für die Anrufungsauskunft des § 42e EStG unmittelbar die Regelungen der §§ 118ff AO (BMF vom 12.12.2017, Rz 10, aaO). Ein solcher VA kann mit Nebenbestimmungen (§ 120 Abs 2 AO) versehen werden. Er kann auch zeitlich befristet werden (> R 42e Abs 1 Satz 3 LStR); dann endet die Wirksamkeit der Auskunft mit Zeitablauf (§ 124 Abs 2 AO), wenn die Frist nicht verlängert wird. Der VA wird nur durch ordnungsgemäße Bekanntgabe wirksam (> Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten). Zur Anfechtung durch RechtsbehelfRz 78 ff. Zur Änderung/Widerruf/Aufhebung > Rz 48 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge