Rz. 65

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Auskünfte des FA zu Rechtsfragen sind grundsätzlich unverbindlich. Dem Stpfl wird mitgeteilt, wie künftig nach derzeitiger Auffassung zu entscheiden sein wird (vgl H/H/Sp/Schallmoser, vor §§ 204–207 AO Rz 3). Neben der lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft nach § 42e EStG (> Rz 5 ff) und der allgemeinen verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs 2 AO; > Rz 55 ff) hat der Gesetzgeber in den §§ 204ff AO die verbindliche Zusage im Anschluss an eine > Außenprüfung geregelt. Das FA soll dem ArbG auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des ArbG von Bedeutung ist (§ 204 AO; vgl BFH 179, 353 = BStBl 1996 II, 232). Dem Antrag braucht keine eigene rechtliche Beurteilung beigefügt werden.

 

Rz. 66

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Für den ArbG kann es im Hinblick auf die Prüfungsfeststellungen von Interesse sein, statt einer Anrufungsauskunft (> Rz 5 ff) vom FA eine verbindliche Zusage nach § 204 AO zu erwirken, zB um eine unterschiedliche Auffassung zu einem Sachverhalt gerichtlich zu klären, der bei der Außenprüfung nicht Anlass zu einer Inanspruchnahme des ArbG gewesen ist. Im LSt-Verfahren ist die praktische Bedeutung der verbindlichen Zusage nach §§ 204ff AO bisher freilich gering. Sie ist wie die Anrufungsauskunft – und damit anders als die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs 2 AO (> Rz 55/1) – weiterhin gebührenfrei.

 

Rz. 67

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Zuständig ist das > Betriebsstätten-Finanzamt, genauer: Die für die Auswertung der Prüfungsfeststellungen zuständige Stelle, hier die ArbG-Stelle (AEAO zu §§ 204 ff). Bei einer Auftragsprüfung bedarf die Auskunft des Einvernehmens mit dem originär zuständigen FA (AEAO zu § 204 Nr 2). Der Antrag soll schriftlich oder elektronisch und muss im zeitlichen Zusammenhang mit der LStAp gestellt werden. Einen nach der Schlussbesprechung gestellten Antrag kann das FA ermessensgerecht (> Rz 73) zurückweisen, wenn nochmals umfangreich geprüft werden muss (AEAO zu § 204 Nr 3 mwN).

 

Rz. 68

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Der ArbG muss im Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage iSv § 204 AO näher darlegen, dass die Kenntnis der steuerlichen Behandlung eines bestimmten Sachverhalts für seine künftigen geschäftlichen und wirtschaftlichen Dispositionen gewichtig ist. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Sachverhalt

bereits in der Vergangenheit verwirklicht worden ist,
vom FA bei einer Außenprüfung geprüft worden ist,
im Prüfungsbericht dargestellt worden ist,
für den ArbG als wiederkehrender Sachverhalt (zB > Pauschalierung der Lohnsteuer) oder als Sachverhalt mit Dauerwirkung (zB Status bestimmter Mitarbeiter als > Arbeitnehmer, Lohnkontenführung) auch in Zukunft Bedeutung hat.
 

Rz. 69

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Ein in der Vergangenheit abgeschlossener Sachverhalt kann deshalb ebenso wenig wie eine lediglich geplante künftige Maßnahme Gegenstand einer verbindlichen Zusage nach § 204 AO sein (dann ggf verbindliche Auskunft nach § 89 Abs 2 AO; > Rz 55 ff). Ebenso ist ein Sachverhalt, der eine abschließende Beurteilung für die Zukunft noch nicht zulässt, nicht Gegenstand einer verbindlichen Zusage (vgl EFG 1990, 210 zur Behandlung einer Tätigkeit als > Liebhaberei). War jedoch die Bewertung eines bestimmten Sachbezugs (zB einer > Dienstwohnung) Gegenstand der Ap, kann uE ebenso die Bewertung in einer überschaubaren Zukunft verbindlich zugesagt werden. Auch die Grundlagen für eine Bewertung können verbindlich festgelegt werden, zB Abschläge in Prozent vom ortsüblichen Mietwert wegen beruflich/privater Verquickung der Nutzung einer > Dienstwohnung.

 

Rz. 70

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Für > Arbeitnehmer kommt eine verbindliche Zusage nach § 204 AO nicht in Betracht. § 204 AO regelt lediglich eine Auskunft für denjenigen, der unmittelbar von der Ap betroffen ist und deshalb einen schriftlichen Prüfungsbericht erhält (§ 202 AO). Die LStAp beim ArbG oder einem nach § 38 Abs 3a EStG zum LSt-Abzug verpflichteten Dritten (§ 42f Abs 3 EStG) betrifft den ArbN nur mittelbar; das gilt auch, obwohl er Schuldner der LSt ist (vgl § 38 Abs 2 Satz 1 EStG) und deshalb auch Stpfl iSv § 33 Abs 1 AO und ein rechtliches Interesse an einer verbindlichen Zusage haben könnte. Für ein Antragsrecht nach § 204 AO reicht dies aber nicht aus (glA H/H/Sp/Schallmoser, § 204 AO Rz 14; von Bornhaupt, DStR 1980, 3 [8]).

 

Rz. 71

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Die verbindliche Zusage aufgrund einer Ap hat das FA schriftlich zu erteilen und als verbindlich zu kennzeichnen (§ 205 Abs 1 AO). Vorbehalte (zB "vorbehaltlich des Ergebnisses einer Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder") schließen die Bindung aus (BFH 73, 813 = BStBl 1961 III, 562). Sie muss enthalten (§ 205 Abs 2 AO; AEAO zu § 205):

den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Prüfungsbericht dargestellten ...

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