Rz. 10

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Nur die Eltern volljähriger Kinder in Berufsausbildung sind begünstigt (vgl § 33a Abs 2 Satz 1 EStG). Für andere Tatbestände wie zB Zeiten der Arbeitssuche oder des Wartens auf einen Ausbildungsplatz oder Freiwilligendienst (vgl § 32 Abs 4 Satz 1 EStG; > Kinderfreibeträge Rz 108ff) kommt ein Ausbildungsfreibetrag nicht in Betracht (BFH 206, 413 = BStBl 2006 II, 294; BFH/NV 2011, 1325; 2015, 332). Auch ein behindertes Kind wird nur berücksichtigt, wenn es in Berufsausbildung ist (H 32.5 – Behinderte Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden – EStH).

 

Rz. 11

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Zum Beginn und zur Beendigung der Berufsausbildung vgl H 32.5 – Beginn und Ende der Berufsausbildung – EStH sowie > Kinderfreibeträge Rz 80 ff. Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sind ebenfalls begünstigt, solange die Berufsausbildung in dieser Zeit nicht abgebrochen oder unterbrochen wird (zum Beginn und Abbruch eines Studiums > Bildungsaufwendungen Rz 16 ff). Begünstigt sind deshalb auch unterrichtsfreie und vorlesungsfreie Zeiten; Zeiten zwischen zwei sachlich zusammenhängenden, aufeinander aufbauenden Ausbildungen wie etwa zwischen Schulausbildung und einem Studium, einer Lehre oder einer sonstigen alsbald nachfolgenden und die schulische Allgemeinbildung berufsbezogen ergänzenden Ausbildung; aber auch unfreiwillige Unterbrechungszeiten, etwa auf Grund einer Krankheit des Auszubildenden (vgl BFH 182, 199 = BStBl 1997 II, 430).

 

Rz. 12

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Entfallen während des VZ der Anspruch auf die Freibeträge für Kinder und das Kindergeld, wird der Ausbildungsfreibetrag nur für die Kalendermonate gewährt, für die der Anspruch bestanden hat (> Rz 30 ff).

 

Rz. 13

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Das Merkmal ‚Kind in Berufsausbildung’ findet sich sowohl als Voraussetzung für den Freibetrag für Kinder in § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a EStG als auch in § 33a Abs 2 Satz 1 EStG. Beruht der Anspruch auf einem Freibetrag für Kinder auf § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b EStG, wird idR auch die entsprechende Voraussetzung für den Ausbildungsfreibetrag in § 33a Abs 2 Satz 1 EStG erfüllt sein. Denkbar sind aber auch Fälle, in denen § 32 EStG aus anderen Gründen einen Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld eröffnet, zB in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr 3 oder Absatz 5 EStG. Dann ist die Frage, ob das Kind in der ‚Berufsausbildung’ ist, für § 33a Abs 2 Satz 1 EStG eigenständig zu beurteilen.

 

Rz. 14

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Inhaltlich entspricht allerdings der Begriff der ‚Berufsausbildung’ in § 33a Abs 2 Satz 1 EStG dem in § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchstabe a EStG verwendeten gleichlautenden Begriff. Es geht in beiden Gesetzestatbeständen um die Ausbildung zu einem künftigen Beruf; auch der Gesetzeszweck ist identisch. Der Begriff wird für das EStG eigenständig bestimmt und entspricht weder dem Begriff im Berufsbildungsgesetz (EFG 1999, 1187) noch im BKGG (BFH 189, 107 = BStBl 1999 II, 710). Die Ausbildung muss aber berufsbezogen, also auf eine Tätigkeit gerichtet sein, die eine nachhaltige Erwerbsgrundlage bietet. Es darf nicht die Vermittlung allgemein nützlicher Fertigkeiten, allgemeiner Lebenserfahrung oder die Herausbildung sozialer Eigenschaften im Vordergrund stehen. Zu den Einzelheiten des Begriffsinhalts, zu Beginn, Ende und Unterbrechungen der Berufsausbildung wird auf die ausführliche Darstellung bei > Kinderfreibeträge Rz 80 ff verwiesen.

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