Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Das Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AufstiegsfortbildungsförderungsgesetzAFBG) will es ArbN, Arbeitsuchenden oder Selbständigen ermöglichen, einen geprüften Berufsabschluss zu erlangen. Gefördert werden Bildungsmaßnahmen, die Facharbeiter oder Gesellen zu einer herausgehobenen Berufstätigkeit als Meister oder Techniker usw hinführen. Dazu werden die Kosten für bestimmte Lehrveranstaltungen, für die Kinderbetreuung oder auch Unterhaltsbeiträge übernommen. Diese Leistungen sind nicht besteuerbar, weil sie nicht unter die in § 2 Abs 1 EStG genannten Einkunftsarten (> Einkünfte Rz 1) fallen. Die seit 2011 weggefallene Steuerbefreiung aus § 3 Nr 37 EStG aF hatte nur klarstellenden Charakter (vgl StVereinfG 2011 – BT-Drs 17/5125 S 35). Das gilt auch für Förderungsdarlehen der KfW. Die Darlehenszinsen sind entweder > Werbungskosten oder > Sonderausgaben (> Bildungsaufwendungen Rz 20 ff, Rz 43 ff).

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