Rz. 13

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Neben den Vorschriften der AO enthalten Einzelsteuergesetze Änderungsvorschriften. So zB § 10d Abs 1 Satz 3 und 4, Abs 4 Satz 4 und 5 EStG (> Verluste Rz 40 ff); § 50d Abs 8 EStG (> Rz 44/3 Beispiel 7); § 70 Abs 2, 3 EStG (> Kindergeld Rz 60 ff); § 90 Abs 3 EStG (> Rz 66 ff); § 91 Abs 1 Satz 4 (Ermächtigung zur Änderung eines ESt-Bescheides aufgrund einer Mitteilung der ZfA [> Zentrale Stelle Rz 1], bei der es sich nicht um einen > Grundlagenbescheid handelt, BFH/NV 2021, 628; BFH 271, 105 = BFH/NV 2021, 723; EFG 2012, 1636) und § 96 EStG, § 32a KStG (> Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 32); § 4b Abs 2 Satz 3 WoPG, § 19 WoPDV; auch in einigen DBA. Einzelsteuergesetze können die Vorschriften der AO aber auch modifizieren. So bestimmt § 41c Abs 3 Satz 4 EStG, dass eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden LSt nach § 164 Abs 2 Satz 1 AO (Änderung von VA unter dem VdN, > Rz 5 f) nach Übermittlung oder Ausschreibung der > Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässig ist, wenn sich der ArbN ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des ArbG Beträge verschafft hat, für die LSt einbehalten wurde.

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