Rz. 79/1

Ab dem VZ 2023 kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen für ein Arbeitszimmer – die berücksichtigt werden können, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Erwerbstätigkeit bildet (> Rz 40 ff) – pauschal ein Betrag von 1 260 EUR im Jahr abgezogen werden (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b Satz 3 EStG). Diese Jahrespauschale verringert sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Arbeitszimmer nicht vorliegen, um ein Zwölftel, dh sie wird entsprechend um 105 EUR pro Monat gekürzt (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b Satz 4 EStG).

 
Praxis-Beispiel

Beispiel:

Der Pharmareferent G fertigt nebenberuflich Gutachten an. Hierfür hat er in seinem EFH ein Arbeitszimmer eingerichtet, das er geringfügig auch für seine Haupttätigkeit nutzt. Zum 31.10.2023 kündigt er seine Anstellung als Pharmareferent und arbeitet bis zum 31.12.2023 nur noch als Gutachter.

In der Zeit vom 01.01.2023 bis zum 31.10.2023 befindet sich der Mittelpunkt seiner Erwerbstätigkeit nicht im Arbeitszimmer. Ggf kann hier jeweils die Homeoffice-Tagespauschale (> Rz 93 ff) abziehbar sein (> Rz 79/2). Die Situation ändert sich erst am 01.11.2023. Für die Zeit vom 01.11.2023 bis 31.12.2023 kann er die tatsächlichen Arbeitszimmer-Aufwendungen für diesen Zeitraum oder alternativ pauschal (105 EUR x 2 Monate =) 210 EUR als WK abziehen.

Die Jahrespauschale dient der Vereinfachung (vgl BT-Drs 20/3879 S 75 und BT-Drs 20/4729 S 130), weil die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht mehr ermittelt werden müssen, sie hat (dadurch) aber auch die Wirkung eines Mindestbetrags. Dies ist uE unbedenklich, da sie auf die Mittelpunktsfälle (> Rz 40 ff) beschränkt ist und die tatsächlichen Aufwendungen gerade bei diesen Sachverhalten wohl nur selten unterhalb der Schwelle von 1 260 EUR jährlich bzw 105 EUR pro Monat liegen werden. Zudem entspricht der Betrag (bewusst; vgl BT-Drs 20/4729 S 130) dem bei der Homeoffice-Pauschale maximal abziehbaren Wert (> Rz 93).

 

Rz. 79/2

Sind die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht im gesamten Wirtschafts- oder Kalenderjahr gegeben und wird die Jahrespauschale deshalb monatsweise gekürzt (> Rz 79/1), kann für diesen Kürzungszeitraum die Homeoffice-Tagespauschale (> Rz 93 ff) zu gewähren sein (vgl Beschlussempfehlung des FinA in BT-Drs 20/4729 S 130).

 

Rz. 79/3

Nutzen mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer, bei denen dies der Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (> Rz 40 ff), kann jede Person die Jahrespauschale abziehen. Die Pauschale ist nicht raum-, sondern personenbezogen (vgl entgegen ursprünglichem Gesetzesentwurf in BT-Drs 20/3879 S 76 die Beschlussempfehlung des FinA in BT-Drs 20/4729 S 130). Dh aber auch, dass die Pauschale bei mehreren unterschiedlichen Tätgkeiten eines Stpfl nicht vervielfacht wird.

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