Auf einen Blick:

Gegenstand des Lohnsteuerabzugs ist der Arbeitslohn (§ 38 Abs 1 EStG). Er wird in den §§ 8 Abs 1, 19, 24 Nr 1, § 38 Abs 1 Satz 1 EStG, § 2 LStDV und durch deren Auslegung durch den BFH bestimmt. Was alles zum Arbeitslohn gehört und was zu anderen oder keinen Einkunftsarten, ist zwar bei der normalen Arbeitsvergütung unproblematisch, bedarf aber nicht nur in Grenzfällen eindeutiger Kriterien.

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