Rz. 105

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Leiharbeitnehmer, die nach ihrem Arbeitsvertrag bei mehreren Kunden ihres ArbG (Verleihers) eingesetzt werden können, werden im Regelfall keine > Erste Tätigkeitsstätte im Betrieb des Kunden haben (vgl § 9 Abs 4 EStG). Ihre Aufwendungen sind > Reisekosten; Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte können sie iHd tatsächlichen Aufwendungen, ggf mit den amtlichen > Kilometer-Pauschalen Rz 5, als WK ansetzen. Bestimmte durch die Auswärtstätigkeit bedingte ArbG-Leistungen bleiben im Rahmen von § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG steuerfrei (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern, > Reisekostenvergütungen). Anders kann es nach Auffassung der FinVerw sein, wenn der ArbN nur zum Einsatz bei einem bestimmten Kunden eingestellt wird (BMF vom 24.10.2014 Rz 19 mit Beispiel, BStBl 2014 I, 1412 = > Anh 2 Reisekosten ab 2014). Ist der ArbN dem bestimmten Unternehmen "bis auf Weiteres" zugeordnet, reicht das nicht für eine erste Tätigkeitsstätte (EFG 2017, 202 – Rev, BFH VI R 6/17 = BeckRS 2017, 94170; vgl dazu Kreft, DB 2017, 155 = DB1227406.

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