Rz. 30

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Eine Haftung des Entleihers schließt § 42d Abs 6 Satz 1 EStG generell aus, wenn ein Fall des § 1 Abs 3 AÜG gegeben ist (> R 42d.2 Abs 2 Satz 6 LStR). Denn diese Fälle sind von der Erlaubnispflicht (vgl § 1 Abs 3 Nr 1 bis 3 AÜG) ausgenommen. Das betrifft die Überlassung von ArbN:

 

Rz. 31

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag die Überlassung von ArbN zwischen ArbG desselben Wirtschaftszweigs zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen vorsieht;
 

Rz. 32

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

wenn innerhalb eines Konzerns iSv § 18 AktG ein ArbN des einen Konzernunternehmens vorübergehend bei einem anderen Konzernunternehmen tätig wird. Das Konzernprivileg gilt aber nicht für eine Personalführungsgesellschaft, deren Zweck in der Einstellung von ArbN besteht, die zur Arbeitsleistung bei anderen Unternehmen entsandt werden (> Rz 26);
 

Rz. 33

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

zwischen ArbG, wenn ArbN nur gelegentlich überlassen und nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden, oder
 

Rz. 33/1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

zwischen ArbG, wenn Aufgaben eines ArbN von dem bisherigen zu einem anderen ArbG verlagert werden und auf Grund eines TV des > Öffentlicher Dienst das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen ArbG weiter besteht und die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen ArbG erbracht wird, oder
 

Rz. 33/2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

zwischen ArbG, wenn beide > Juristische Person des öffentlichen Rechts sind und sie TV des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der > Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften anwenden, oder
 

Rz. 34

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

in das Ausland, wenn der Leih-ArbN an ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.
 

Rz. 35

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Diese Ausnahmen der Entleiherhaftung (> Rz 31–34) gelten nicht bei Überlassung an Betriebe des Bauhauptgewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden (> Rz 4). Das Verbot gilt auch für Verleiher, denen die ArbN-Überlassung im Übrigen erlaubt ist. Mit der Übertretung wird vorsätzlich oder fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit begangen (vgl § 16 Abs 1 Nr 1f iVm § 1b Satz 1 AÜG). In solchen Fällen kommt eine Entleiherhaftung in Betracht.

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