Rz. 26

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Eine erlaubnispflichtige ArbN-Überlassung nach dem AÜG liegt vor, wenn sich der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit seine ArbN zur Arbeitsleistung zu überlassen (§ 1 Abs 1 Satz 1 AÜG). Auf die enger zu fassende ‚Gewerbsmäßigkeit’ und eine ‚Gewinnerzielungsabsicht’ stellt das AÜG nicht mehr ab (vgl Lembke, DB 2011, 414; > Rz 17). Dem ist auch § 42d Abs 6 EStG idF seit 2013 angepasst worden. Zudem wurde der Haftungstatbestand erweitert und erfasst auch die Überlassung von ArbN durch natürliche oder juristische Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht (Gesetzesbegründung zum JStG 2013). Zur wirtschaftlichen Tätigkeit gehört jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl EuGH vom 10.01.2006 – C-222/04 Tz 108, BeckRS 2006, 70028 = HaufeIndex 1507076). Erlaubnispflichtig sind danach auch konzerninterne Verleihunternehmen sowie gemeinnützige Einrichtungen, die ArbN gegen Erstattung der Selbstkosten an Dritte überlassen (vgl Küttner/Röller, Personalbuch – Arbeitnehmerüberlassung/Zeitarbeit Rz 12 mwN); das schließt eine > Beschäftigungsgesellschaft (BQG) oder Personalführungsgesellschaft ein; es sind aber Ausnahmen zu beachten (> Rz 30 ff).

 

Rz. 27–29

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Randziffern einstweilen frei.

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