Rz. 1

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Die Aufwendungen für die eigene Unterbringung des Stpfl und seines Ehegatten in einem Altenheim oder Altenwohnheim sind grundsätzlich durch den > Grundfreibetrag (§ 32a Abs 1 EStG; > Existenzminimum) abgegolten und keine AgB iSv § 33 EStG (BFH 229, 206 = BStBl 2010 II, 794). Sie verlieren ihren Charakter als übliche Aufwendungen für die > Lebensführung nicht dadurch, dass der Stpfl während des Heimaufenthalts erkrankt. Werden mit dem von allen Heimbewohnern zu entrichtenden Pauschalentgelt für die Heimunterbringung auch etwa anfallende Pflegeleistungen im Krankheitsfall abgegolten, so sind die anteiligen Pflegekosten keine > Außergewöhnliche Belastungen (BFH 158, 380 = BStBl 1990 II, 418; BFH 199, 135 = BStBl 2003 II, 70). Das gilt besonders für pauschale Umlagen, die für künftige zusätzliche Kosten bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit erhoben werden (BFH/NV 1991, 84). Der einzelne Heimbewohner kann mithin bei altersbedingter Unterbringung in einem Altenwohnheim Beträge nicht als > Krankheitskosten geltend machen, die im Wege von Solidarbeiträgen infolge der Mischpreiskalkulation des Heimträgers von der Gemeinschaft sämtlicher Heimbewohner aufgebracht werden (BFH 158, 380, aaO; BFH 199, 135, aaO).

 

Rz. 1/1

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Aufwendungen für > Haushaltshilfe und > Handwerkerleistungen iSv § 35a EStG können auch berücksichtigt werden, wenn sich der Haushalt in einem Altenheim befindet. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt handelt. Dies ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten individuell genutzt werden können, sie abschließbar sind und eine eigene Wirtschaftsführung des Stpfl nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird (vgl BMF vom 09.11.2016, Rz 4, BStBl 2016 I, 1213).

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