Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.02.1998; Aktenzeichen III R 59/97)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Abfindung, die der Kläger im Streitjahr aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs an seine geschiedene Ehefrau gezahlt hat, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG i.d.F. vom 7.9.1990 (BGBl I S. 1898 – EStG –) steuermindernd zu berücksichtigen ist.

Der Kläger und die geschiedene Ehefrau hatten im Jahre 1965 die Ehe geschlossen, die im Jahre 1969 geschieden wurde. Im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren wurde unter dem 4.9.1969 eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Text dieser Vereinbarung (Bl. 9 f Gerichtsakte -GA-) verwiesen. Bis 1972 zahlte der Kläger den in der Vereinbarung vom 4.9.1969 festgelegten Betrag von 400 DM monatlich an die geschiedene Ehefrau. Nachdem er seine Unterhaltsleistungen bis zum Jahre 1983 laufend erhöht und bis zum Jahre 1986 den erhöhten Betrag gezahlt hatte, kürzte er seine Unterhaltszahlungen ab Juli 1986 wiederum auf den ursprünglich vereinbarten Betrag von 400 DM und stellte die Unterhaltszahlungen ab Oktober 1989 ein. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Teilurteils des Amtsgerichts Hamburg vom 14.6.1990 286 F 189/86 (Bl. 11 ff GA) verwiesen. Auf Klage der geschiedenen Ehefrau erging das genannte Teilurteil des Amtsgerichts Hamburg, mit dem der Beklagte zu einem monatlichen Unterhalt von 800 DM ab Juli 1986 verurteilt wurde. Auf die Berufung des Klägers wurde dieses Urteil mit Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22.2.1991 12 UF 88/90 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Amtsgericht zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Urteil verwiesen (Bl. 22 ff GA). Im zweiten Rechtsgang schlossen der Kläger und die geschiedene Ehefrau zu Protokoll des Amtsgerichts am 20.6.1991 einen Vergleich, nach dem sich der Kläger zur Abgeltung aller Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau für Vergangenheit und Zukunft zur Zahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von … DM verpflichtete. Wegen der Einzelheiten wird auf das entsprechende Gerichtsprotokoll (Bl. 28 f GA) Bezug genommen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß der Kläger den Abfindungsbetrag in Höhe von … DM sowie Prozeßkosten im Gesamtbetrag von 2.129,47 DM (1.395,97 DM Anwaltskosten und 733,50 DM Gerichtskosten), insgesamt also … DM im Streitjahr gezahlt hat.

Bei der angefochtenen ESt-Festsetzung für das Streitjahr lehnte der Beklagte die Berücksichtigung des vom Kläger geltend gemachten Betrages in Höhe von rund … DM als außergewöhnliche Belastung ab und wies den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch zurück. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, daß eine Steuerermäßigung nach § 33 a Abs. 1 EStG wegen der Höhe der eigenen Einkünfte der geschiedenen Ehefrau in der Vergangenheit bis mindestens zum Jahre 1993 nicht zu berücksichtigen gewesen wäre.

Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Berücksichtigung der Abfindungszahlungen und der zugehörigen Prozeßkosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG weiter und tragen hierzu im wesentlichen folgendes vor:

Es sei nach dem OLG-Urteil ungewiß, ob die geschiedene Ehefrau für die Vergangenheit weiteren Unterhalt hätte fordern können; auch hinsichtlich des Auflebens zukünftiger Unterhaltsansprüche hätte im Zeitpunkt der Entscheidung des OLG Unsicherheit bestanden. Diesen Unsicherheiten habe der Vergleich vom 20.6.1991 Rechnung getragen. Derartige Abfindungszahlungen könnten nicht als laufende Unterhaltsleistungen im Sinne des § 33 a Abs. 1 EStG angesehen, sondern müßten als außergewöhnliche Belastung in Form einer atypischen Unterhaltsabfindung nach § 33 Abs. 1 EStG behandelt werden. Die fragliche Aufwendungen seien insbesondere zwangsläufig und nicht, wie der Beklagte meine, freiwillig, weil die geschiedene Ehefrau den Kläger verklagt hatte und dieser das nach den Urteilen des AG und des OLG erkennbare Risiko einer Verurteilung für die Vergangenheit und insbesondere künftiger Unterhaltsprozesse habe abwenden müssen. Der Kläger habe sich somit durch den ihm aufgezwungenen Prozeß in einer Zwangslage befunden. Keinesfalls seien feststehende Unterhaltsansprüche kapitalmäßig abgefunden worden. Bei dem Vergleichsbetrag handele es sich um einen nach Akzeptanzgesichtspunkten ausgehandelten Pauschalbetrag, der sich nicht in Abfindungsanteile für Vergangenheit und Zukunft aufteilen lasse. Überdies handele es sich bei den Unterhaltsverpflichtungen um gesetzliche Verpflichtungen, die anders als Verpflichtungen aufgrund vermögensrechtlicher Auseinandersetzungen nicht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhten. Für den Begriff der Zwangsläufigkeit könne es nicht von Bedeutung sein, ob derartige Ansprüche durch Urteil oder durch Prozeßvergleich konkretisiert würden. Im übrigen sei die Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen, wie sich aus der Vorschrift des § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG ergebe, stets als zwangslä...

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