Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Abzug von Zahlungen zur Abfindung von Unterhaltsansprüchen nach § 33 EStG - Zwangsläufigkeit bei Vergleich - Zwangsläufigkeit der Höhe nach bei Unterhaltszahlungen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Abzug einer vergleichsweise vereinbarten Kapitalabfindung zur Abgeltung sämtlicher möglicherweise in der Vergangenheit entstandener und künftiger Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten nach § 33 Abs. 1 EStG scheidet in aller Regel wegen fehlender Zwangsläufigkeit aus.

 

Orientierungssatz

1. Hier: Auslösung der Unterhaltsklage der geschiedenen Ehefrau durch die vollständige Einstellung der Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen.

2. Der Senat läßt dahingestellt, ob er dem Urteil des BFH vom 9.12.1966 VI R 101/66 und den Urteilen des FG Baden-Württemberg vom 16.2.1995 14 K 510/91 sowie vom 28.11.1985 III K 250/83 folgen könnte, wegen der zusammengeballten Unterhaltsnachzahlung die angefallenen Aufwendungen als außergewöhnlich und zwangsläufig zu beurteilen oder ob nicht auch in solchen Fällen der kumulierten Unterhaltsnachzahlung aufgrund eines rechtskräftigen Urteils das Merkmal der Zwangsläufigkeit von der Zwangsläufigkeit der maßgebenden Ursachen abhängt.

3. Der Senat konnte offenlassen, ob er der in der früheren Rechtsprechung gegebenen Begründung für die Nichtanerkennung derartiger Abfindungen als einen im Bereich des Vermögens liegenden Vorgang (vgl. BFH-Urteil vom 3.6.1965 IV 180/61 U) noch folgen könnte. Die Unterscheidung zwischen Einkommens- und Vermögensbelastung im Rahmen des § 33 EStG läßt sich mit dem Wortlaut und dem Zweck dieser Vorschrift nicht vereinbaren (vgl. BFH-Urteil vom 6.5.1994 III R 27/92).

4. Der Senat konnte ebenfalls offenlassen, ob die Anerkennung der angefallenen Aufwendungen für Gerichts- und Anwaltskosten ausnahmsweise in Betracht käme.

5. Im Streitfall kam wegen der Höhe der anrechenbaren Einkünfte der geschiedenen Ehefrau ein Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG nicht in Betracht.

6. Ein prozeßbeendender Vergleich ist nur dann als zwangsläufige Belastung anzusehen, wenn der vorausgegangene Rechtsstreit selbst zwangsläufig gewesen ist. Hat der Steuerpflichtige hingegen einen Prozeß nicht abgewendet, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen ist, so fehlen Gründe der Zwangsläufigkeit.

7. Aufwendungen für den laufenden Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten sind dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen, unbeschadet der Rechtsgrundlage. Auch bei vertraglicher Regelung der Unterhaltsleistung, insbesondere bei einem Vergleich, ist anzunehmen, daß anderenfalls ein gerichtliches Urteil in etwa gleicher Weise ergehen würde. Die Zwangsläufigkeit der gesetzlichen Unterhaltspflicht wird weder im Hinblick auf die Freiwilligkeit des Eingehens einer Ehe in Frage gestellt noch durch die Gründe, die zur Scheidung geführt haben. Indessen ist bezüglich der Unterhaltszahlung nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach die Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit zu prüfen.

 

Normenkette

EStG 1991 § 33 Abs. 1, § 33a Abs. 1, 5

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Entscheidung vom 13.11.1995; Aktenzeichen I 88/94)

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1991 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger hatten im Streitjahr 1991 zwei Kinder; der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich lt. Einkommensteuerbescheid vom 23. November 1993 auf 333 900 DM. Der Kläger ist in Praxisgemeinschaft selbständiger Facharzt. Die 1965 geschlossene erste Ehe des Klägers war 1969 geschieden worden. Der Kläger hatte im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren mit seiner früheren Ehefrau unter dem 4. September 1969 eine privatschriftliche Unterhaltsvereinbarung getroffen. Er zahlte bis zum Oktober 1989 den monatlich vereinbarten, zwischen 1972 und 1986 zeitweise erhöhten Unterhaltsbetrag von zuletzt wieder 400 DM pro Monat. Die geschiedene Ehefrau arbeitete seit 1979 zunächst halbtägig, ab April 1983 ganztägig in ihrem früheren Beruf als Sekretärin mit einem jahresdurchschnittlichen Monatseinkommen von 2 180 DM (1986), 2 220 DM (1987), 2 520 DM (1988) und 2 540 DM ab 1989.

Der Kläger stellte seine Unterhaltszahlungen ab Oktober 1989 vollständig ein. Das Amtsgericht verurteilte ihn auf die Klage der geschiedenen Ehefrau mit Teilurteil vom 28. Mai 1990, an diese einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 800 DM ab Juli 1986 zu entrichten. Nach Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht durch Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) vom 22. Februar 1991 schloß der Kläger im zweiten Rechtsgang mit seiner geschiedenen Ehefrau zu Protokoll des Amtsgerichts unter dem 20. Juni 1991 einen Vergleich. Darin verpflichtete er sich, zur Abgeltung aller Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit und für die Zukunft der geschiedenen Ehefrau einen einmaligen Betrag in Höhe von 62 000 DM bis zum 31. Juli 1991 zu zahlen. Der Kläger entrichtete im Streitjahr 1991 sowohl diesen Abfindungsbetrag als auch Prozeßkosten in Höhe von insgesamt 2 129,47 DM (1 395,57 DM Anwaltskosten und 733,50 DM Gerichtskosten).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Abzug des Abfindungsbetrages und der Prozeßkosten bei der Einkommensteuerfestsetzung 1991 für die Kläger als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Die Beteiligten waren sich im übrigen einig, daß eine Steuerermäßigung nach § 33a Abs. 1 EStG wegen der Höhe der eigenen Einkünfte der geschiedenen Ehefrau nicht zum Zuge kommen konnte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Einspruch mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 383 veröffentlichtem Urteil ab.

Mit der --vom erkennenden Senat mit Beschluß vom 16. Juli 1997 III B 31/96 zugelassenen-- Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts, nämlich des § 33a Abs. 1 und 5 und des § 33 EStG.

Sie tragen vor, die Aufwendungen für eine vergleichsweise Abgeltung streitiger Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit und für die Zukunft stellten keine typischen Unterhaltszahlungen i.S. des § 33a Abs. 1 EStG dar. Nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juli 1987 III R 208/82 (BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715) und vom 9. Dezember 1966 VI R 101/66 (BFHE 87, 613, BStBl III 1967, 246) seien "geballt" anfallende Unterhaltszahlungen nicht mehr typisch. Typische Unterhaltszahlungen i.S. von § 33a Abs. 1 EStG seien nur die laufenden, regelmäßig wiederkehrenden, in Form einer Rente gezahlten Unterhaltsleistungen. Atypische Unterhaltszahlungen nehme der BFH in BFHE 87, 613, BStBl III 1967, 246 jedenfalls für (zwangsläufig) nachentrichtete Unterhaltsbeiträge an (ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 1985 III K 250/83, EFG 1986, 124). Nichts anderes könne indessen für Abfindungszahlungen auf dem Grund und der Höhe nach höchst streitige Unterhaltsansprüche gelten, die hier ebenfalls "geballt" angefallen seien. Auch soweit sie für die Zukunft geleistet worden seien, handele es sich nicht um laufende, typische Unterhaltsleistungen.

Der Abzug von Kapitalabfindungen nach § 33 Abs. 1 EStG könne nicht als "Vorgang in der Vermögenssphäre" abgelehnt werden. Nach § 33 Abs. 1 und § 33a Abs. 1 EStG sei allein der Begriff der Aufwendungen entscheidend (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 2. Oktober 1985 IX 23/83, EFG 1986, 125 gegen BFH-Urteil vom 17. Mai 1963 VI 273/62 U, BFHE 77, 164, BStBl III 1963, 378). Im Streitfall liege im übrigen kein Vermögensausgleich vor, sondern eine reine Vermögensminderung. § 33a Abs. 1 EStG sei nach dem System nur lex specialis für laufende Unterhaltszahlungen. Dies folge aus der Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit nur im Rahmen von Höchstbeträgen. Einmalige Abfindungszahlungen seien dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift entzogen. Demgegenüber stelle § 33 Abs. 1 EStG bereits nach seinem Wortlaut den Auffang- bzw. Generaltatbestand für sämtliche sonstigen außergewöhnlichen Belastungen dar. Schließlich lasse sich gar nicht feststellen, welcher anteilige Betrag auf die Vergangenheit und welcher auf die Zukunft entfalle. Aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen könne der Betrag für die Zukunft nur fiktiv errechnet werden. Entfalte § 33a Abs. 1 EStG keine Sperrwirkung, so seien die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 und 2 EStG erfüllt. Der gerichtliche Abfindungsvergleich führe nicht zu freiwilligen Leistungen. Die den Kläger nach § 58 des Ehegesetzes (EheG) a.F. treffende Unterhaltspflicht und auch der Druck der Klage schlössen es aus, von einer freiwilligen Abfindung zu reden. Nacheheliche Unterhaltspflichten seien zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG (FG Baden-Württemberg in EFG 1995, 720). Dies werde für Unterhaltsnachzahlungen auch vom BFH anerkannt (BFHE 87, 613, BStBl III 1967, 246). Die demgegenüber teilweise vertretene Ansicht, Abfindungsvergleiche seien stets freiwillig geschlossen, überspanne die Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit. Zudem entspreche die Ablösung von Unterhaltspflichten der gesetzgeberischen Intention (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 56. Aufl., § 1585 Rz. 4). Bleibe mangels Vorliegens der besonderen Voraussetzungen des § 1585 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) betreffend Kapitalabfindungen nur die Möglichkeit zu einer vergleichsweisen Regelung, so dürfe nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen der steuerliche Abzug generell versagt werden. Auch die Ehe sei freiwillig eingegangen worden. Gleichwohl könne die daraus folgende Unterhaltspflicht deshalb nicht als nicht zwangsläufig angesehen werden. Schließlich liege kein sachlich rechtfertigender Grund dafür vor, titulierte Abfindungszahlungen steuerlich anders als vergleichsweise geregelte Leistungen zu behandeln. Familienrechtliche Unterhaltszahlungen auf Grund gesetzlicher Pflicht seien stets zwangsläufig und als außergewöhnliche Belastung einzustufen. Ein Abzug nach § 33 Abs. 1 EStG dürfe auch nicht durch die Höchstbeträge nach § 33a Abs. 1 EStG, sondern nur im Rahmen der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG begrenzt werden (so auch BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715). Die ausdrückliche Regelung in § 33 Abs. 3 EStG stehe der Annahme einer Gesetzeslücke entgegen. Ohne eine solche Lücke dürfe indessen nicht § 33a Abs. 1 EStG entsprechend angewendet werden. Die schwierige zeitliche Aufteilung der Abfindung sei entbehrlich, wenn ausschließlich eine Kürzung um die zumutbare Belastung im Zahlungsjahr erfolge. Ebenso seien die Prozeßkosten gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar.

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und in Abänderung des Einkommensteuerbescheides für 1991 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Unterhaltsabfindung und der Prozeßkosten in Höhe von insgesamt 64 129,47 DM als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG hat im Ergebnis zu Recht weder die Kapitalabfindung für rückständige noch für künftige Unterhaltsleistungen noch die geltend gemachten Prozeßkosten für den Unterhaltsrechtsstreit steuermindernd als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.

1. Einen Abzug der Unterhaltszahlung in Form einer Einmalzahlung im Streitjahr 1991 hat das FG im Ergebnis rechtsfehlerfrei nach § 33a Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 EStG versagt.

a) Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung wird die Einkommensteuer, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufige (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt einer Person erwachsen sind, für die weder er noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag hat, dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, und zwar nach Nr. 2 für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für die auch die Voraussetzungen für einen Ausbildungsfreibetrag nicht erfüllt sind, bis zu 5 400 DM. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist weitere Voraussetzung, daß die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zum Bestreiten des Unterhalts bestimmt und geeignet sind, so vermindert sich der Betrag von 5 400 DM um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 4 500 DM übersteigen (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG).

b) Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) kein Streit darüber, daß wegen der Höhe der anrechenbaren Einkünfte der geschiedenen Ehefrau für das Streitjahr ein Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG nicht in Betracht kam.

2. Ein Abzug der Unterhaltszahlung kommt indes auch nicht nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG in Betracht.

a) Nach § 33 Abs. 1 EStG wird, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung), auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung nach Abs. 3 übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

b) Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gegeben, wenn rechtliche, sittliche oder tatsächliche Gründe von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, daß er ihnen nicht auszuweichen vermag (BFH-Urteile vom 19. Dezember 1995 III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197, und vom 26. April 1991 III R 69/87, BFHE 164, 426, BStBl II 1991, 755, 756, m.w.N.). Entscheidend ist, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen oder die Verpflichtung zum Bestreiten dieser Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war. Maßgebend dafür ist die Verkehrsanschauung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, 776). Als ein die Zwangsläufigkeit begründender rechtlicher Grund kommt nur eine rechtliche Verpflichtung in Betracht, die der Steuerpflichtige nicht selbst gesetzt hat. Verpflichtungen aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen können für sich allein regelmäßig eine Zwangsläufigkeit i.S. von § 33 Abs. 2 EStG nicht begründen. Vielmehr muß in derartigen Fällen zu der selbst begründeten Rechtspflicht eine weitere rechtliche oder sittliche bzw. eine tatsächliche Zwangsläufigkeit zur Leistung gerade dieser Aufwendungen hinzutreten. Entsprechendes gilt, wenn die Übernahme der Rechtspflicht ihrerseits auf rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung bzw. einer tatsächlichen Zwangsläufigkeit beruht (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, 746; in BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, 776; vom 18. November 1977 VI R 142/75, BFHE 124, 39, BStBl II 1978, 147, 149, m.w.N. zur ausnahmsweisen Anerkennung von auf einem freien Willensentschluß beruhenden Aufwendungen, die jedoch aus sittlichen oder tatsächlichen Gründen als zwangsläufig anzuerkennen waren). Ähnlich ist ein prozeßbeendender Vergleich nur dann als zwangsläufige Belastung anzusehen, wenn der vorausgegangene Rechtsstreit selbst zwangsläufig gewesen ist. Hat der Steuerpflichtige hingegen einen Prozeß nicht abgewendet, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen ist, so fehlen Gründe der Zwangsläufigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 60/96, BFH/NV 1997, 755, 756, m.w.N.; ferner BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, 599 unter Ziff. 3 der Entscheidungsgründe).

3. In Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze sind die Aufwendungen für die Kapitalabfindung im Streitjahr 1991 steuerlich mangels Zwangsläufigkeit nicht zu berücksichtigen.

a) Aufwendungen für den laufenden Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten sind dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden, unbeschadet der Rechtsgrundlage. Auch bei vertraglicher Regelung der Unterhaltsleistung, insbesondere bei einem Vergleich, ist anzunehmen, daß anderenfalls ein gerichtliches Urteil in etwa gleicher Weise ergehen würde (vgl. bereits BFH-Urteile vom 21. März 1958 VI 14/54 U, BFHE 67, 146, BStBl III 1958, 329; vom 18. Juli 1958 VI 16/57 U, BFHE 67, 294, BStBl III 1958, 388). Die Zwangsläufigkeit der gesetzlichen Unterhaltspflicht wird weder im Hinblick auf die Freiwilligkeit des Eingehens einer Ehe in Frage gestellt noch durch die Gründe, die zur Scheidung geführt haben (vgl. BFHE 67, 146, BStBl III 1958, 329, 330). Indessen ist bezüglich der Unterhaltszahlung nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach die Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit zu prüfen. Der Senat läßt dahingestellt, ob er dem Urteil des BFH in BFHE 87, 613, BStBl III 1967, 246 und den Urteilen des FG Baden-Württemberg vom 16. Februar 1995 14 K 510/91 (EFG 1995, 892, rechtskräftig) sowie vom 28. November 1985 III K 250/83 (EFG 1986, 124, rechtskräftig) folgen könnte, wegen der zusammengeballten Unterhaltsnachzahlung die angefallenen Aufwendungen als außergewöhnlich und zwangsläufig zu beurteilen oder ob nicht auch in solchen Fällen der kumulierten Unterhaltsnachzahlung aufgrund eines rechtskräftigen Urteils das Merkmal der Zwangsläufigkeit von der Zwangsläufigkeit der maßgebenden Ursachen abhängt (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 755, 756).

Im Streitfall erfolgte die Unterhaltsnachzahlung jedenfalls nicht zwangsläufig. Nach dem im Streitfall noch anzuwendenden § 62 Abs. 1 EheG a.F. (vgl. dazu das vom FG in Bezug genommene Urteil des OLG vom 22. Februar 1991) ist der laufende Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im voraus zu entrichten. Die Unterhaltsklage der geschiedenen Ehefrau ist im wesentlichen durch die vollständige Einstellung der Zahlung des Klägers ab Oktober 1989 ausgelöst worden. Aufgrund der Prozeßlage war im übrigen unstreitig, daß der Kläger zwar abstrakt kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet war. Das OLG hatte aber erkannt, es müsse im übrigen geprüft werden, ob und in welcher Höhe der geschiedenen Ehefrau nach Maßgabe der §§ 58, 59 EheG a.F. noch konkret Unterhaltsansprüche zustanden. Ausgehend von diesen, die Unterhaltsklage auslösenden Umständen, des weiteren von der angesprochenen Prozeßlage und dem vollständigen Bestreiten konkreter Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau durch den Kläger scheidet die Annahme einer Zwangsläufigkeit für den Abschluß des Abfindungsvergleichs hinsichtlich der darin enthaltenen Unterhaltsnachzahlungen aus Rechtsgründen aus. Im übrigen käme selbst im Falle einer bestehenden Zwangsläufigkeit hinsichtlich der Unterhaltsnachzahlungen nach den nichtangegriffenen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) wegen der von der geschiedenen Ehefrau als Unterhaltsempfängerin in den betreffenden Jahren des Nachzahlungszeitraums erzielten anrechenbaren eigenen Einkünfte entsprechend § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ein Abzug nicht in Betracht. Abzugsfähig wäre der unbestritten nicht einen Sonderbedarf, sondern den normalen Unterhalt abdeckende Nachzahlungsbetrag nur in der Höhe, die der Summe der Beträge entspricht, die bei Anwendung des § 33a Abs. 1 EStG in den betreffenden zurückliegenden Jahren zu berücksichtigen gewesen wären.

Nach § 33 Abs. 2 EStG dürfen zwangsläufige Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Für die Bestimmung von Angemessenheit und Notwendigkeit von Unterhaltszahlungen hat der Gesetzgeber indessen in § 33a Abs. 1 EStG typisierende Maßstäbe festgelegt. Allein der Umstand der Nachzahlung kann nicht dazu führen, daß diese gesetzgeberischen Erwägungen, die der Vereinfachung, vor allem aber auch der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen, (vgl. dazu BTDrucks 2/481, Begründung S. 91; BFHE 87, 613, BStBl III 1967, 246, 247; ferner auch BFH-Urteile vom 2. Dezember 1960 VI 221/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961, 243, 244, a.E., und vom 22. Januar 1971 VI R 47/69, BFHE 101, 384, BStBl II 1971, 325, 327) außer Kraft gesetzt werden. Allerdings hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715, 717 die Höchstbetragsgrenzen des § 33a Abs. 1 EStG im Sonderfall nicht als Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Rahmen des § 33 Abs. 1 EStG angesehen. Zwar handelt es sich in jenem Fall bei der Erblasserin ursprünglich um dem Unterhaltsbereich zuzuordnende Verpflichtungen. Indessen hat der Senat nicht auf den Abzug etwa von Unterhaltsverpflichtungen abgestellt, sondern auf die Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten durch den Kläger als Rechtsnachfolger.

b) Erst recht ist die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zu verneinen, soweit der Abfindungsbetrag künftige Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau abgelten sollte. Der Senat kann offenlassen, ob er der in der früheren Rechtsprechung gegebenen Begründung für die Nichtanerkennung derartiger Aufwendungen als einen im Bereich des Vermögens liegenden Vorgang (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 3. Juni 1965 IV 180/61 U, BFHE 83, 213, BStBl III 1965, 579, 580) noch folgen könnte. Der erkennende Senat hat inzwischen entschieden, daß sich die Unterscheidung zwischen Einkommens- und Vermögensbelastung im Rahmen des § 33 EStG mit dem Wortlaut und dem Zweck dieser Vorschrift nicht vereinbaren läßt (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, 107). Jedenfalls ist die Ablösung möglicherweise noch in der Zukunft bestehender Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau durch Entrichtung eines Einmalbetrages nicht zwangsläufig (vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 12. März 1997 III B 5/95, BFH/NV 1997, 570) zu der insoweit vergleichbaren Regelung in § 1585 Abs. 2 BGB. Nach § 62 Abs. 2 EheG a.F. kann die geschiedene Ehefrau eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Unterhaltsverpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird. Weder ergeben sich aus den Feststellungen des FG, insbesondere durch Bezugnahme auf die ergangenen Gerichtsentscheidungen in dem Unterhaltsrechtsstreit, diese Voraussetzungen noch haben die Kläger überhaupt ihr Vorliegen behauptet.

4. Ohne Rechtsfehler hat das FG die steuerliche Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen für Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 2 129,47 DM offengelassen, weil der Betrag im Streitjahr 1991 die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG mit 4 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte in Höhe von 333 900 DM erkennbar nicht übersteigt. Der Senat kann ebenfalls offenlassen, ob die Anerkennung dieser Aufwendungen nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausnahmsweise in Betracht käme (vgl. dazu BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 755, 757; in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 f.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 67144

BFH/NV 1998, 1297

BFH/NV 1998, 1297-1299 (Leitsatz und Gründe)

BStBl II 1998, 605

BFHE 185, 409

BFHE 1998, 409

BB 1998, 1626

BB 1998, 1626 (Leitsatz)

DB 1998, 1596

DStRE 1998, 586

DStRE 1998, 586-589 (Leitsatz und Gründe)

DStZ 1998, 804

HFR 1998, 825

StE 1998, 467

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