Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine zwangsweise Entnahme des nicht zur Wohnung dazugehörenden Grund und Bodens bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung. Einkommensteuer 1996 und 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Gartenfläche, die ein verkehrsfähiges Baugrundstück ist, von einer Straße erschlossen und nicht unmittelbar am Wohngebäude belegen ist, ist keine zum Wohnhaus gehörige Flache i. S. des § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG a. F.

2. Bei einem zum notwendigen landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grundstück führt der Beginn der Nutzung als Hausgarten und Obstbaumwiese nicht zwangsläufig zur Entnahme des Grundstücks; es bleibt geduldetes Betriebsvermögen.

3. Ist für das Wohnhaus und die dazugehörige Fläche die Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 15 Satz 4 EStG a.F. abgewählt worden, haben übersteigende Flächen zu diesem Zeitpunkt nicht zwangsweise als entnommen zu gelten.

 

Normenkette

EStG § 52 Abs. 15 Sätze 4, 6, § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 13a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen IV R 21/03)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2. August 2002 werden die Bescheide vom 24. Januar 2002 über Einkommensteuer für 1996 und 1997 abgeändert und die Einkommensteuer für 1996 von bisher DM … um DM … auf DM … und die Einkommensteuer für 1997 von bisher DM … auf DM … herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 15 ha und verschiedenen Zupachtungen. Den Betrieb hat er mit Hofübergabevertrag vom 28. April 1982 von seinen Eltern erhalten. Zu dem landwirtschaftlichen Betrieb gehörten die sich aus einem anliegenden Grundstücksverzeichnis ergebenden Grundstücke. Laut diesem Grundstücksverzeichnis gehörten zu den übergebenen Grundstücken u. a.:

Flurstück Gebäude … Wohnhaus, Scheuer, Schuppen, Hofraum, Schweinestall, Hühnerstall

870 qm;

Flurstück … Acker, …

2.373 qm.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 1996 wurde mit Schreiben vom 9. Dezember 1998 der Wegfall der Nutzungswertbesteuerung gem. § 52 Abs. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) a.F. zum 1. Januar 1997 beantragt.

Am 18. Dezember 1998 wurde von einem Vertreter des Beklagten ein Augenschein eingenommen. Nach dem Aktenvermerk vom 23. Dezember 1998 umfasste das Flurstück Nr. … eine Fläche von 3.143 qm, die sich wie folgt gliederten:

Wohnhaus

140 qm

Wirtschaftsgebäude

528 qm

nicht betrieblich genutzte Garage

18 qm

Abstandsfläche Whf.

146 qm

Hoffläche

574 qm

Holzlager

12 qm

Vor- und Ziergarten

85 qm

Gemüsegarten

1.640 qm.

Auf den in den Allgemeinen Akten des Beklagten abgehefteten Lageplan wird verwiesen. Das Flurstück ist ca. 150 m lang und 20 m breit. Es erstreckt sich von der … … Straße im Süden bis zur … im Norden. Entlang der Ostseite des Grundstücks verläuft der … ein breiter Geh- und Fahrweg, über den auch die östliche Wohnbebauung erreicht werden kann. Im Westen grenzt das Grundstück an bebaute Flächen. Auf einer letzten freien Fläche sind dort vor kurzem mehrere Reihenhäuser errichtet worden. Das Flurstück … ist zumindest seit Mitte der 30er Jahre Bauland und kann unbeschränkt bebaut werden, weil es im Kernbereich der Gemeinde liegt.

Der Kläger erstellte zum 30. Juni 1997 eine Bilanz und ermittelte den laufenden Gewinn aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Höhe von DM … den er in die Anlage L zur Einkommensteuererklärung 1996 und 1997 übernahm. Die Entnahme der Hofstelle mit dem Flurstück … wurde als steuerfrei erklärt. Der Beklagte war der Ansicht, der „Gemüsegarten” könne nicht steuerfrei entnommen werden. Für 1.640 qm sei ein Entnahmewert in Höhe von DM … pro qm, also insgesamt … abzgl. des Buchwerts in Höhe von DM … also DM … anzusetzen. Die Hälfte davon wurde in der Veranlagung zur Einkommensteuer für 1996 und für 1997 dem Gewinn hinzugerechnet. Mit Bescheiden vom 16. November 2000 über Einkommensteuer für 1996 wurde die Einkommensteuer in Höhe von DM … und für 1997 in Höhe von DM … festgesetzt.

Dagegen legte der Klägervertreter am 17. November 2000 Einsprüche ein. Mit Schreiben vom 23. November 2000 erhob er Sprungklage beim Finanzgericht, der der Beklagte wegen weiterer Sachverhaltsermittlungen nicht zustimmte. Am 20. November 2001 wurde die Hofstelle nochmals vom Beklagtenvertreter im Beisein des Klägers und des Klägervertreters in Augenschein genommen. Dabei wurde festgestellt, dass sich unmittelbar neben den Wirtschaftsgebäuden ein ca. 450 qm großer Gemüsegarten befindet, der durch einen Drahtzaun von der übrigen Gartenfläche abgegrenzt ist. Der übrige Teil wird auf der westlichen Seite offenbar ebe...

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