Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensbesteuerung eines Nachwuchsförderpreises

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch Zahlungen (Zuwendungen) durch Dritte können Arbeitslohn sein. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Zahlungen ein Entgelt „für” eine Leistung bilden, die der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Die Zahlung muss sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.

2. Der Kläger hat den Preis für seine Leistungen erhalten, die er für seinen Arbeitgeber als Marktleiter erbracht hat. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass nach den Bedingungen für den Nachwuchsförderpreis in der Kategorie Marktleiter/Marktleiterin eine ausführliche Darstellung der vom Bewerber erbrachten Leistungen gefordert wurde und die durch den Bewerber selbst zu erstellen war. Diese Leistungen hatten einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung über die Preisverleihung.

3. Unter den vorgenannten Gesichtspunkten unterliegt die Auszahlung eines Nachwuchsförderpreises, der für herausragende Arbeitsleistungen gewährt wird und durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst ist, als Arbeitslohn auch dann der Einkommensteuer, wenn sie nicht durch den Arbeitgeber sondern durch einen Dritten erfolgt.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1 S. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.04.2009; Aktenzeichen VI R 39/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am … geborene Kläger wird für den Veranlagungszeitraum 2000 (Streitjahr) zur Einkommensteuer allein veranlagt.

Der Kläger erzielte im Streitjahr als Marktleiter eines Y Marktes in W auf Grund eines Arbeitsverhältnisses mit der Firma X Lebensmitteleinzelhandel in W, deren Inhaber Z ist (im folgenden: der Arbeitgeber), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Nach seiner Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann in Schweinfurt vom … absolvierte der Kläger bei seinem Arbeitgeber vom … ein Praktikum im Rahmen des Juniorenaufstiegsprogramms. Nach einer „Testphase” als stellvertretender Marktleiter wurde der Kläger zum … Marktleiter bei der Firma X in W. In dieser Funktion war der Kläger auch im Streitjahr tätig.

Der Arbeitgeber des Klägers war im Streitjahr an einer der 11 regionalen Y Genossenschaften (der Y Baden-Württemberg eG in C –im folgenden: Y Südwest–) beteiligt. Diese wurde vor langer Zeit gegründet, um einen verbilligten Warenbezug der an ihr beteiligten Genossen zu ermöglichen. Das Warengeschäft der Y Südwest und damit die Belieferung der Kaufleute (u.a. des Klägers) erfolgt(e) durch die Y Handelsgesellschaft Südwest mbH (im folgenden: E-GmbH) – eine Großhandlung bzw. ein Großhandelsunternehmen–. Gesellschafter der E-GmbH sind zu 50 v.H. die Y Südwest, im übrigen zu 50 v.H. die Y Zentrale AG & Co. KG in Hamburg (im folgenden: die Y Zentrale KG). An der Y Zentrale KG sind wiederum die regionalen Y-Genossenschaften (wobei die Beteiligung der Y Südwest etwas über 11 v.H. betrug) beteiligt.

Mit dem Warengeschäft nichts zu tun hat der „Y Verband kaufmännischer Genossenschaften eingetragener Verein” (im folgenden: Y-Verband), an dem die Y Genossenschaften als Mitglieder beteiligt sind. Der Y-Verband, dessen Sitz sich in H befindet, ist der gesetzliche Prüfungsverband der Y Genossenschaften nach § 53 ff des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nebst umwandlungsrechtlichen Vorschriften für Genossenschaften – Genossenschaftsgesetz (GenG) – (Hinweis auf § 3 Buchstabe b der Satzung des Y-Verbandes, auf die auch im übrigen Bezug genommen wird – Bl. 67-82 der FG-Akten–). Nach § 3 Buchstabe b gehört zu den Aufgaben des Y-Verbandes die Beratung und Förderung sowohl der Verbandsmitglieder als auch der diesen angeschlossenen Mitglieder in genossenschaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen sowie die Pflege des Austausches von Erfahrungen. Der Y-Verband versteht hierunter auch das Deutlichmachen und Herausstellen von besonderen Vorbildern, wie sie u.a. beim Nachwuchsförderpreis ausgezeichnet werden. Ziel ist, eine selbständige Kaufmannschaft zu erhalten.

U.a. um außergewöhnliche Leistungen mit hoher persönlicher Kompetenz zu würdigen und zu honorieren, Qualitätsmaßstäbe zu setzen, die Verantwortung von Juniorinnen und Junioren zu stärken, Unternehmerprofile mit zu gestalten und den Nachwuchs zum Handeln zu bewegen, schrieb der Y-Verband auch im Streitjahr (zum dritten Mal) einen Förderpreis in drei Kategorien aus, u.a. in der Kategorie: Marktleiterin/Marktleiter, der mit 10.000 DM dotiert war. Die Bewerbung sollte umfassen:

Eine eingehende persönliche Vorstellung des Bewerbers mit ausführlichem Werdegang (durch den Bewerber),

eine ausführliche Darstellung der erbrachten besonderen Leistungen (durch den Bewerber),

eine Würdigung dieser Leistungen und der Persönlichkeitsentwicklung durch den direkten Vorgesetzten, ggf. auch durch den nächst...

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