1Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von drei Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen.

2In diesem Fall ist das Abkommen letztmalig anzuwenden

 

a)

in Brasilien

  1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des Kalenderjahrs gezahlt oder überwiesen werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;
  2. bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf das Steuerjahr, das in dem Kalenderjahr beginnt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;
 

b)

in der Bundesrepublik Deutschland

  1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des Kalenderjahrs gezahlt oder überwiesen werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;
  2. bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf den Veranlagungszeitraum, der auf das Jahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge