Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung; Umfang der Ablaufhemmung bei Fahndungsermittlungen

 

Leitsatz (NV)

  1. Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung, wenn die Festsetzungsfrist abläuft; dabei ist § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 nicht anzuwenden (§ 164 Abs. 4 Satz 2 AO 1977). Letzteres bedeutet, daß die für die Wirkungsdauer des Vorbehalts maßgebliche Festsetzungsfrist sich auch im Falle einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung nicht verlängert. Maßgeblich bleibt insoweit immer die für die betreffende Steuerart vorgeschriebene allgemeine Festsetzungsfrist.
  2. Nach § 171 Abs. 5 AO 1977 wird die Festsetzungsfrist gehemmt, wenn vor ihrem Ablauf die Steuerfahndung (Zollfahndung) beim Stpfl. mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen beginnt ((Satz 1) oder wenn dem Stpfl. die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens (Bußgeldverfahrens) bekanntgegeben wird (Satz 2). Anders als im Fall des § 171 Abs. 4 AO 1977 umfaßt diese Ablaufhemmung aber nicht den gesamten Steueranspruch; vielmehr tritt die Hemmung nur in dem Umfang ein, in dem sich die Ergebnisse der Ermittlungen auf die Höhe der festzusetzenden Steuer auswirken. Dieser eingeschränkte Umfang der Ablaufhemmung ergibt sich aus der besonderen Zielsetzung und dem speziellen Aufgabenbereich der Fahndungsermittlungen (vgl. § 208 AO 1977).
 

Normenkette

AO 1977 § 164 Abs. 4, § 169 Abs. 2 S. 2, § 175 Abs. 5

 

Fundstellen

Haufe-Index 302232

BFH/NV 1999, 1311

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