(1) 1Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist

 

1.

die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

 

2.

die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,

 

3.

die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.

2Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes[1] [Bis 17.12.2019: Zollfahndungsämter] haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. 3In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.

 

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes[2] [Bis 17.12.2019: Zollfahndungsämter] zuständig

 

1.

für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,

 

2.

für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.

 

(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 Abs. 13 EGAO. Anzuwenden ab 18.12.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 Abs. 13 EGAO. Anzuwenden ab 18.12.2019.

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