Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags

 

Leitsatz (NV)

1. Der Beschluss des FG über die Ablehnung eines Befangenheitsantrages kann nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

2. Der Vertretungszwang gilt auch für eine beim BFH eingelegte nicht statthafte Beschwerde.

 

Normenkette

FGO §§ 62a, 128 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Beschluss vom 27.04.2006; Aktenzeichen 13 K 1360/05)

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierauf ist die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Finanzgerichts ausdrücklich hingewiesen worden.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel auch deshalb unzulässig, weil sich gemäß § 62a FGO vor dem Bundesfinanzhof jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen muss; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1600859

BFH/NV 2006, 2301

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