Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

Die Entscheidung des Finanzgerichts, die Beschwerde gegen seinen die Aussetzung der Vollziehung betreffenden Beschluss nicht zuzulassen, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

 

Normenkette

FGO §§ 62a, 128 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Beschluss vom 23.08.2006; Aktenzeichen 13 V 2439/06 A(G))

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

Die Beschwerde ist zudem auch deshalb unzulässig, weil das Finanzgericht (FG) gegen seine ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) die Beschwerde nicht zugelassen hat (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Auch kann die Entscheidung des FG, die Beschwerde gegen die AdV-Entscheidung nicht zuzulassen, nicht mit der Beschwerde angefochten werden (BFH-Beschluss vom 18. Januar 2006 XI B 135/05, BFH/NV 2006, 959).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1718334

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