Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen PKH

 

Leitsatz (NV)

1. Das Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrags kann mit dem Verfahren verbunden werden, für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

2. Die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen einen Beschluß über die Versagung von Prozeßkostenhilfe ist ausgeschlossen, weil diese Entscheidung nicht in materielle Rechtskraft erwachsen kann.

 

Normenkette

FGO § 73 Abs. 1, §§ 134, 142; ZPO §§ 114, 578 ff.

 

Tatbestand

1. Durch Beschluß vom 5. Dezember 1997 lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen der Ablehnung von Prozeßkostenhilfe (PKH) durch Beschluß des FG vom 20. September 1995 für die Klage gegen Umsatzsteuerfestsetzungen für 1985 bis 1987 als unzulässig ab. Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, die Begründung in dem Beschluß über die Ablehnung der PKH sei falsch. Gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme erhob die Antragstellerin Beschwerde (Verfahren V B 15/98). Sie beantragte außerdem, ihr für das Beschwerdeverfahren PKH zu bewilligen (Verfahren V S 2/98).

 

Entscheidungsgründe

2. Der Senat verbindet die Verfahren V B 15/98 und V S 2/98 nach §73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil es zweckmäßig ist, darüber gemeinsam zu entscheiden.

3. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens (§134 FGO i. V. m. §§578 ff. der Zivilprozeßordnung -- ZPO --) ist unzulässig. Die Antragstellerin hat die Beschwerde nicht wirksam eingelegt, weil sie nicht nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten worden war (vgl. zum Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof -- BFH -- im Wiederaufnahmeverfahren BFH-Beschluß vom 21. Juli1997 V K 2/97, BFH/NV 1998, 205; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., §134 FGO Rz. 25). Unabhängig davon ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegen einen Beschluß über die Versagung von PKH ausgeschlossen, weil diese Entscheidung nicht in materielle Rechtskraft erwachsen kann (BFH- Beschluß vom 30. Juni 1993 XI S 7/93, BFH/NV 1993, 751).

4. Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg. Nach §142 FGO i. V. m. §114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet -- wie dargelegt -- keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens über PKH wegen der Nichtbeachtung des Vertretungszwangs unzulässig ist (vgl. BFH-Beschluß vom 7. August 1997 VII K 2--5/97, BFH/NV 1998, 348) und das FG den Antrag auf Wiederaufnahme im Ergebnis zutreffend abgelehnt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67601

BFH/NV 1998, 1251

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