BMF, 6.1.2006, IV B 3 - S 1301 - BRA - 77/05

Außerkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 27.6.1975

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 27.6.1975 (DBA Brasilien) ist am 7.4.2005 durch die Bundesrepublik Deutschland gekündigt worden.

A. Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:

In Brasilien:

I. Bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des Kalenderjahrs gezahlt oder überwiesen werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;

II. Bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf das Steuerjahr, das in dem Kalenderjahr beginnt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.

In Deutschland:

I. Bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des Kalenderjahrs gezahlt oder überwiesen werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;

II. Bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf den Veranlagungszeitraum, der auf das Jahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.

B. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Einzelfall für die dem deutschen Einkommensteuerrecht unterfallenden Sachverhalte das Folgende:

Abzugsteuern im Sinne des Art. 31 Satz 2 Buchst. b I. DBA Brasilien sind nach dem Wortlaut der Bestimmungen all diejenigen, die in Deutschland im Abzugswege erhoben werden. Dies sind die Kapitalertragsteuer, die Lohnsteuer und der Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50a EStG.

I. Kapitalertragsteuer

1. Im Fall einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Person, die brasilianische Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a oder Nr. 8 EStG oder im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 EStG erzielt, unterliegt der ausländische Kapitalertrag in Deutschland der Kapitalertrag- und damit einer Abzugsteuer. Es ist deshalb auf diese Fälle Art. 31 Satz 2 Buchst. b I. DBA Brasilien anzuwenden. Das DBA Brasilien gilt somit nur für die diesen Erträgen zugrunde liegenden Beträge, die bis zum 31.12.2005 gezahlt oder überwiesen wurden.

Macht der Steuerpflichtige jedoch diese Erträge zum Gegenstand seiner Steuererklärung und wird diesbezüglich eine Veranlagung durchgeführt, gilt gemäß Art. 31 Satz 2 Buchst. b II. DBA Brasilien das DBA für den gesamten Veranlagungszeitraum 2006.

2. Erzielt ein in Brasilien ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG, die dem Kapitalertragsteuerabzug aufgrund des § 43 EStG unterliegen, gilt die deutsche Einkommensteuer durch den Steuerabzug grundsätzlich als abgegolten (§ 50 Abs. 5 Satz 1 EStG). Unterliegen die Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen dem Kapitalertragsteuerabzug, gilt das DBA gemäß Art. 31 Satz 2 Buchst. b I. DBA Brasilien nur für die Kapitalerträge, die vor Ablauf des 31.12.2005 gezahlt oder überwiesen wurden. Maßgeblich ist hier entsprechend dem Wortlaut des DBA der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung bzw. Überweisung.

Wird hingegen von einer natürlichen Person, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllt, eine Veranlagung beantragt, findet Art. 31 Satz 2 Buchst. b II. DBA Brasilien Anwendung. Das DBA ist in diesem Fall noch bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 zu berücksichtigen.

II. Lohnsteuer

1. Im Fall von in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen wird die Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 38 EStG durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben.

In die Gruppe der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen fallen auch diejenigen Arbeitnehmer, die zwar in Brasilien tätig sind, aber ihren steuerlichen Wohnsitz in Deutschland beibehalten haben.

Sofern deshalb keine Veranlagung (vgl. § 46 EStG) durchgeführt wird, unterliegt diese Gruppe dem Art. 31 Satz 2 Buchst. b I. DBA Brasilien mit der Folge, dass die Freistellung gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchst. d DBA Brasilien nur für diejenigen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit anzuwenden ist, die bis zum 31.12.2005 im Sinne des DBA gezahlt oder überwiesen wurden.

Wird eine Veranlagung beantragt, sind diese Einkünfte unter Art. 31 Satz 2 Buchst. B II. DBA Brasilien zu subsumieren mit der Konsequenz, dass diese Einkünfte für das gesamte Kalenderjahr 2006 gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchst. d DBA Brasilien von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind.

2. Unterliegen die Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, der in Brasilien ansässig ist, gemäß § 39d EStG dem Lohnsteuerabzug, gilt das unter I. 2. Aufgeführte entsprechend.

3. Ab 2007 kann eine Freistellung von der Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des vom 31.10.1983 (BStBl 1983 I S. 470) in Betracht kommen.

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