Rz. 49

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Ist in den in § 19a Absatz 4 Satz 1 EStG genannten Fällen der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen des Arbeitnehmers niedriger als der nach § 19a Absatz 1 EStG nicht besteuerte Vorteil, so unterliegt nur der zu diesem Zeitpunkt anzusetzende gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen der Besteuerung (§ 19a Absatz 4 Satz 4 EStG). In diesen Fällen gilt neben den geleisteten Zuzahlungen nur der tatsächlich besteuerte Vorteil als Anschaffungskosten i. S. d. §§ 17 und 20 EStG (§ 19a Absatz 4 Satz 5 EStG).

 

Rz. 50

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Rn. 49 gilt nicht, soweit die Wertminderung der Vermögensbeteiligung nicht betrieblich veranlasst ist oder auf einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme, insbesondere einer Ausschüttung oder Einlagenrückgewähr, beruht (§ 19a Absatz 4 Satz 5 EStG). In diesen Fällen ist insoweit der nicht besteuerte Vorteil weiterhin Bemessungsgrundlage für die Besteuerung.

 

Rz. 51

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

 

Beispiele:

 
  A B C D E F
gemeiner Wert bei Überlassung 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000
Zuzahlung des Arbeitnehmers 0 0 0 1.500 1.500 1.500
steuerfrei nach § 3 Nummer 39 EStG 1.440 1.440 1.440 1.440 1.440 1.440
nicht besteuerter Vorteil 8.560 8.560 8.560 7.060 7.060 7.060
Anschaffungskosten §§ 17, 20 EStG 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000
Verkauf für ... bzw. gem. Wert nach Ablauf von zwölf Jahren/bei Beendigung des Dienstverhältnisses von ... 12.000 9.000 7.000 9.000 7.000 Totalverlust
nachgeholt zu besteuern

8.560

(weil 12.000 ≥ 8.560)

8.560

(weil 9.000 ≥ 8.560)

7.000

(weil 7.000 < 8.560)

7.060

(weil [9.000–1.500] ≥ 7.060)

5.500

(weil [7.000–1.500] < 7.060)

0

(weil [0–1.500] < 0)
geänderte Anschaffungskosten nein nein 7.000 nein

7.000

(1.500 + 5.500)

1.500

(1.500 + 0)
zu besteuern nach §§ 17, 20 EStG

2.000

(12.000–10.000)

– 1.000

(9.000–10.000)

0

(7.000–7.000)

– 1.000

(9.000–10.000)

0

(7.000–7.000)

– 1.500

(0–1.500)

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