Rz. 28

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Die Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags für Vorteile aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen (§ 3 Nummer 39 EStG) von 360 Euro auf 1.440 Euro ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

 

Rz. 29

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Der steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nummer 39 EStG ist ein Jahresfreibetrag, der für den gesamten Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden ist. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2021 Vermögensbeteiligungen i. S. d. § 3 Nummer 39 EStG verbilligt oder unentgeltlich überlassen, bei denen der geldwerte Vorteil den bisherigen Höchstbetrag von 360 Euro übersteigt, so greift § 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG. Der Arbeitgeber kann den Lohnsteuerabzug bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung ändern (§ 41c Absatz 3 EStG); er ist dazu verpflichtet, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 2 EStG). Ändert der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht, kann der Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung und somit eine Erstattung der Lohnsteuer beantragen (§ 41c Absatz 3 EStG, R 41c.1 Absatz 5 Satz 3 LStR) oder den höheren steuerfreien Höchstbetrag bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.

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