[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Kenia, von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen, haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen, gleichgültig, ob es sich um unbewegliches oder anderes Vermögen handelt, sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland:

i) die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer,
ii) die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer,
iii) die Vermögensteuer und
iv)

die Gewerbesteuer

(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);

 

b)

in Kenia:

die Einkommensteuer (income tax)

(im folgenden als "kenianische Steuer" bezeichnet).

 

(4) 1Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die künftig neben den in Absatz 3 genannten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

 

(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

 

a)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Kenia und, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Steuerrechts des betreffenden Staates;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Steuer" je nach dem Zusammenhang die deutsche Steuer oder die kenianische Steuer; er umfaßt aber nicht die Steuer, die auf Grund eines Verzugs oder einer Unterlassung im Zusammenhang mit den unter dieses Abkommen fallenden Steuern zu zahlen ist oder die eine im Zusammenhang mit diesen Steuern auferlegte Strafe darstellt;

 

c)

bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften;

 

d)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Personenvereinigungen, die für die Besteuerung wie Rechtsträger behandelt werden;

 

e)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats" je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

f)

bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"

i)

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

ii)

in bezug auf Kenia

alle natürlichen Personen, welche die Staatsangehörigkeit von Kenia besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Kenia geltenden Recht errichtet worden sind;

 

g)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"

i) auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen;
ii) auf seiten Kenias den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
 

h)

bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Reise eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, daß die Reise lediglich auf Orte in dem anderen Vertragsstaat beschränkt ist; der Ausdruck umfaßt auch den Verkehr zwischen Orten in nur einem Land im Verlauf einer Reise, die sich über mehr als ein Land erstreckt.

 

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 eine Person, die nach dem Recht dieses Vertragsstaats dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

 

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person...

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