Überblick (Aktualisierung)

Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023


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Steuerliche Entlastung für Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist für kleinere Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung vorgesehen. Diese betrifft sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer.

Die gesetzlichen Änderungen können durchaus als Sensation bezeichnet werden, denn damit werden eine echte steuerliche Vereinfachung und eine erfreuliche Entlastung von bürokratischen Pflichten einhergehen. Ziel ist es, den weiteren Ausbau dieser erneuerbaren Energie zu beschleunigen bzw. die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage zumindest nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden zu behindern.

Die Änderungen bei der Einkommensteuer werden nicht erst ab 2023, sondern schon für das Besteuerungsjahr 2022 gelten! Dies ist das Ergebnis der Beratungen am 30.11.2022 im Finanzausschuss des Bundestags. Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) wurde am 2.12.2022 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses von Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat am 16.12.2022 zugestimmt. Am 20.12.2022 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.

Bisherige Besteuerung: Einkommensteuer und Vereinfachungsregelung

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, erzielt damit grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit verbunden ist eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR). Bei neueren Anlagen errechnet sich daraus - angesichts der nur noch geringen Einspeisevergütungen - oftmals nur ein kleiner Gewinn. Wird zudem noch in einen Batteriespeicher investiert, ist es oft schwer, einen sog. Totalgewinn zu erzielen.

Da diese Thematik viel Verwaltungsaufwand verursacht und zudem streitanfällig ist, hat die Finanzverwaltung die mit einer Vereinfachungsregelung die Möglichkeit geschaffen, den Betrieb einer Photovoltaikanlage als eine steuerliche Liebhaberei zu deklarieren (s. hierzu die "News "Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken".)

Tipp der Redaktion: Sie können ein Mandanten-Informationsschreiben zu den steuerlichen Änderungen bei kleinen Photovoltaikanlagen kostenlos dowloaden. Das Info-Schreiben gibt Ihren Mandanten einen Überblick, was zu beachten ist.

Bisherige Besteuerung: Umsatzsteuer

Die meisten Betreiber einer Photovoltaikanlage sind dem Grunde nach Kleinunternehmer. Doch in vielen Fällen ist es vorteilhaft, darauf zu verzichten und per Option zur Regelbesteuerung zu wechseln. Es sind dann zwar die Stromlieferungen und auch der selbst verbrauchte Strom der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Doch auf der anderen Seite ist es dadurch möglich, den Vorsteuerabzug aus den nicht unerheblichen Investitionskosten zu erlangen und damit teilweise die Finanzierung der Anlage zu stemmen. Nach 5 Jahren kann dann wieder zur Kleinunternehmerregelung zurück gewechselt werden.

Vorgesehene Neuregelungen bei Photovoltaikanlagen

Zu diesem aufwändigen Besteuerungsverfahren, das von vielen Betreibern einer Photovoltaikanlage nur mit Hilfe eines Steuerberaters bewältigt werden konnte, gibte es nun eine echte Vereinfachung.

Das Jahressteuergesetz 2022 bringt zumindest für eine übliche Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude erfreuliche Änderungen mit sich. Die Besteuerung wird komplett entfallen – bei der Einkommensteuer ab dem 1.1.2022 und bei der Umsatzsteuer ab dem 1.1.2023.

Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2022

Hinweis der Redaktion v. 24.7.2023: BMF-Schreiben veröffentlicht

Die Finanzverwaltung hat inzwischen das BMF-Schreiben v. 17.7.2023 veröffentlicht, das die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 72 EStG näher erläutert. Lesen Sie hierzu unsere News "Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022".

In Artikel 1 des JStG 2022 ist eine Änderung in § 3 EStG "Steuerfreie Einnahmen" vorgesehen. Nach Artikel 30 des JStG 2022 wird die Änderung mit Verkündung des Gesetzes und damit bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten. Zunächst war geplant, dass die nachfolgenden Änderungen im Artikel 4 stehen und erst ab 2023 ihre Wirkung entfalten sollen. Im Finanzausschuss des Bundestags wurde dies jedoch geändert und damit um ein Jahr vorgezogen. Es gilt nun Folgendes:

  • Für kleine Photovoltaikanlagen kommt es ab 2022 zur völligen Steuerfreiheit. Und dies zwangsweise und nicht wie bei einem Liebhabereiantrag (siehe oben) nur bei einer entsprechenden Antragstellung.
  • Dies gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) von bis zu 30 kW (peak).
  • Zudem gilt die Steuerbefreiung auch für Photovoltaikanlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden. Hierzu war im Gesetzentwurf zunächst eine andere Umschreibung enthalten, nach welcher eine Nutzung überwiegend zu Wohnzwecken erforderlich gewesen wäre. Dies wurde auf Anregung der Bundesländer geändert, sodass nun auch Photovoltaikanlagen bei sog. "Mischgebäuden" unter die Steuerbefreiung fallen. Allerdings ist dabei eine maximale Größe von 15 kW (peak) (anteiliger Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister) pro Wohn- und Gewerbeeinheit zu beachten. Dies begünstigt insbesondere Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.
  • Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.

Beispiel: Herr A hat 7 PV-Anlagen in Betrieb: 1x auf EFH mit 12 kWp, 1x auf Scheune mit 17 kWp und 5x auf MFH mit je 13 kWp. Die Summe EFH + Scheune übersteigt mit 29 kWp nicht die 30 kWp-Grenze und zusammen mit den anderen PV-Anlagen mit 65 kWp-Leistung wird auch die maximale Obergrenze mit 100 kWp nicht überschritten. Damit werden ab 2022 die Erträge aus allen 7 PV-Anlagen unter die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 72 EStG-E fallen.

  • Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Und sie gilt auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen sind auch steuerbefreit, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.
  • Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z. B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden.
  • Zwar betrifft die Änderung nur die Einnahmen, doch mittelbar sind auch die Ausgaben einer Photovoltaikanlage betroffen. Denn bereits bisher gibt es die Regelung des § 3c EStG, wonach Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Damit sind auch alle Aufwendungen (einschließlich der AfA) für eine Photovoltaikanlage einkommensteuerlich unbeachtlich.
  • Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.
  • Die aufgrund der geringeren Einspeisevergütungen von den Finanzämtern vermehrt aufgeworfene Frage eines Totalgewinns bzw. einer steuerlichen Liebhaberei wird ab 2023 hinfällig werden.

Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahre bis einschließlich 2021 weiter. Erst ab dem 1.1.2022 fallen diese Anlagen dann aus der Einkommensteuer, sprich sie werden steuerfrei gestellt. Das ist besonders für ältere Photovoltaikanlagen mit noch hohen Einspeisevergütungen und damit guten Gewinnen ein Vorteil.

Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023

Hinweis der Redaktion v. 1.3.2023: BMF-Schreiben veröffentlicht

Die Finanzverwaltung hat inzwischen das BMF-Schreiben v. 27.2.2023 veröffentlicht, das Hinweise auf die Anwendung des Nullsteuersatzes in der Praxis gibt. Lesen Sie hierzu unsere News "Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023".

In Artikel 9 des JStG 2022 ist eine Änderung des § 12 UStG vorgesehen; diesem wird ein neuer Absatz 3 angefügt. Nach Artikel 30 Abs. 6 des JStG 2022 wird die Änderung zum 1.1.2023 in Kraft treten. Es gilt dann Folgendes:

  • Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage - einschließlich eines Stromspeichers - gilt der neue Umsatzsteuersatz mit 0 %. Bisher galt hierfür der allgemeine Steuersatz mit 19 %. Damit wird ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entsprechen.
  • Diese Änderung entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen auch von Bürokratie. Denn aufgrund des Steuersatzes mit 0 % können diese die Kleinunternehmer­regelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt.
  • Die Änderung betrifft die Lieferung von Solarmodulen einschließlich aller für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und auch einen Batteriespeicher. Auch die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern unterliegt dem Steuersatz mit 0 %, sodass sowohl die Lieferung des Materials als auch dessen Montage ab 2023 nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet sein wird.
  • Betroffen sind alle Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen. Ebenso begünstigt sind Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Per gesetzlicher Fiktion gelten diese Voraussetzungen als generell erfüllt, sofern die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Für alle Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die bereits vor dem 1.1.2023 geliefert bzw. montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Wer in 2022 z. B. zur Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt dies auch ab 2023 noch maßgebend. Allerdings wird im Regelfall eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers zu empfehlen sein. Dies ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG und damit nach 5 Jahren möglich.

Tipp der Redaktion: In der Praxis werfen die Neuregelungen eine Vielzahl von Fragen auf. Antworten werden im Online-Seminar "Besteuerung von Photovoltaikanlagen: Alles auf Neustart!" gegeben (verfügbar als Video, Stand 15.9.2023).


457 Kommentare
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S

Susi

Wed Aug 13 05:55:59 CEST 2025 Wed Aug 13 05:55:59 CEST 2025

Hallo,
Wir haben auf einer Maschinenhalle zur eine PV mit 26 kwp Volleinspeisung 19 Jahre alt. Lt Finanzamt müssen wir keine Gewinnermittlung mehr machen nur die Ust-Erklärung.
Wir wollen demnächst auf das Wohnhaus eine 20 kwp Anlage mit Speicher anschaffen. Bleibt es dabei, dass keine Gewinnermittlung machen müssen.
Vielen Dank für eine mögliche Antwort

T

Thomas Dr. Koch

Wed Apr 16 14:55:04 CEST 2025 Wed Apr 16 14:55:04 CEST 2025

Guten Tag Herr Wittlinger,
wir haben eine PV-Anlage 47,12 kWp auf einem MFH-Mietshaus mit 3 WE in 2024 installieren lassen. Die Rechnungen wurden mit MwSt gezahlt; es wurde vom Solateur kein Nullsteuersatz angewandt - Begündung: wir sind kein privater, sondern gewerblicher PV-Anlagenbetreiber (Gewerbe ist Stromerzeugung sowie Consulting-Tätigkeit).
Vom FA wird eine beantragte Vorsteuer-Erstattung nun allerdings ablehnt (Begründung § 13.3). Ist dies richtig? Gilt der Nullsteuerssatz für private und für gewerbliche Anlagenbesitzer?
Besten Dank für Ihre Einschätzung!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Koch

B

Bernd Weber

Fri Feb 21 14:32:06 CET 2025 Fri Feb 21 14:32:06 CET 2025

Guten Tag Herr Wittlinger,
Meine Situation ist genau wie in dem Beitrag davor. Gegen die Nichtberücksichtigung der Verluste aus dem Betrieb der PV-Anlage bei der Einkommensteuer habe ich Einspruch für 2022 und 2023 eingelegt. Das Finanzamt will diesen aber nicht mehr ruhen lassen. Wissen Sie, ob es hier bereits Klagen oder anhängige Verfahren gibt und wie schätzen Sie momentan die Erfolgsaussichten einer solchen Klage ein? Über echte und unechte Rückwirkung hatten Sie mir schon mal am 17.10.2023 geantwortet.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
Bernd Weber

R

Ralf Schmitz

Sun Nov 24 11:57:10 CET 2024 Sun Nov 24 11:57:10 CET 2024

Hallo Herr Wittlinger,

ich habe 2022 eine PV-Anlage 11,25 Kwp mit Speicher gekauft und installieren lassen.
Ich habe mich für die Regelbesteuerung entschieden und so auch die Mwst. zurück erhalten.

Steuerlich habe ich die degressive Abschreibung gewählt und alles in das EÜR 2022 Formular eingetragen, wo ich entsprechende Verluste erzielt habe.

Die Frage ist, da ich ja Angestellter bin, wie erfolgt die Anrechnung bei der Einkommenssteuer 2022, wo diese Verluste ja berücksichtigt werden müssten, wodurch ich eine entsprechende Steuererstattung erhalten müsste.

Ich habe alle Formulare über Elster abgegeben, aber sehe nirgendwo, dass diese Verluste auf meine Einkommenssteuer aus 2022, dass diese auf meine Einkommenssteuer berücksichtigt wurden.

Muss ich noch irgendein Formular ausfüllen oder habe ich etwas falsch gemacht?

VG
Ralf Schmitz

M

Matthias Fedele

Tue Oct 08 12:38:05 CEST 2024 Tue Oct 08 12:38:05 CEST 2024

Hallo Herr Wittlinger,

ich hätte zu dem Nullsteuersatz eine Frage, in der Hoffnung, dass Sie diese beantworten können.
Folgender Sachverhalt. Wir haben unser Dachgeschoss ausgebaut und das Dach ebenfalls komplett neu machen lassen. Im gleichen Zuge haben wir eine PV Anlage installieren lassen. Die Installation und Beschaffung lief hier über nicht über den Dachdecker. Für die Installation der PV Module auf dem Schrägdach sind spezielle Ziegel mit einer Haltevorrichtung verlegt worden. Können Sie mir sagen, ob diese speziellen Dachziegel ebenfalls vom Nullsteuersatz betroffen sind?

Auch haben wir über mehrere Wochen für den Umbau des Daches ein Gerüst um das Haus gehabt. Eine Installation der PV Module wäre nicht möglich gewesen. Würden die Kosten für das Gerüst in diesem Fall ebenfalls vom Nullsteuersatz profitieren oder ist dies getrennt zu betrachten, das zwei Gewerke ( Dachdecker/ PV Anlagen Bauer) im Einsatz waren?

Vielen Dank

J

Jochen Hinck

Sun Jun 30 15:00:47 CEST 2024 Sun Jun 30 15:00:47 CEST 2024

Guten Tag Herr Wittlinger,

erstmal vielen Dank für die Informationen und den tollen Support an dieser Stelle.

Folgende Ausgangslage liegt vor:
- Wir bewohnen die eine Hälfte einer DHH und die andere Seite ist von uns vermietet.
- Unsere Hälfte wurde 2023 mit einer 7,9kWp PV Anlage mit Nullsteuersatz gekauft und in Betreib genommen - Überschusseinspeisung.
- Die vermietete Hälfte hat auch 2023 eine 7,9kWp PV Anlage mit Nullsteuersatz erhalten und läuft als Volleinspeisung.
- Gemeldet sind beide Anlagen mit der Kleinunternehmerregelung

Auch verständlich ist für mich, dass ich bei der Steuererklärung die Lohnkosten der Installation für unsere Hälfte bei den Haushaltsnahen Aufwendungen angegeben kann.

Unklar ist für mich die Verfahrensweise bei der vermietenden Hälfte mit der Kleinunternehmerregelung...
- Wie verfahre ich mit den Gesamtkosten der PV-Anlage...als Wirtschaftsgut eintragen?
- Wie und wo muss ich die Einnahmen der Volleinspeisung eintragen?
- Wie und wo kann ich die Kosten für Versicherung und die Gebühren für den 2. Zähler absetzen?

Oder kann/muss/sollte ich die 2. Anlage (auf dem Dach der Vermietung) nicht bei der Steuererklärung unter Vermietung mit aufnehme, sondern nur die Lohnkosten der Installation auch bei den Haushaltsnahe Aufwendung mit angeben. Für die Zukunft sind dann aber auch keine weiteren Einnahmen+Ausgaben zu berücksichtigen?

Vielen Dank im Voraus

S

Stefan Amourette

Wed Apr 10 09:08:10 CEST 2024 Wed Apr 10 09:08:10 CEST 2024

Sehr geehrter Hr. Wittlinger,

ich habe bereits Einspruch gegen die Benachteiligung aller PV-Betreiber, deren Anlagen zwischen 1.1.2022 und Inkrafttreten des Gesetzes eingelegt. Das Finanzamt fragt jetzt nach, ob ich den Einspruch weiter aufrecht halten möchte. Ja klar, ich beabsichtige Verfassungsklage einzureichen, mein Rechtsanwalt sieht ebenfalls ein Verstoß gegen die Grundgesetz-Artikel zu Bestandsschutz und Gleichbehandlung.

Begründung:
- Die Anlage wurde bereits in 09/2021 bestellt.
- Ausschließlich auf Basis der damals geltenden Gesetze habe ich den Wechsel von der Kleinunternehmerregel zur Regelbesteuerung beantragt. Dieser Wechsel wird auch nicht rückwirkend korrigiert.
- Die 70% Abregelung wird auch nicht rückwirkend aufgehoben, Stichtag ist wohl im Juli, ich hatte am 31.03.2022 Inbetriebnahme.
- Die höheren Vergütungen werden auch nicht rückwirkend gezahlt
- Für 2021 liegt ein rechtswirksamer Bescheid vor, der die IAB beinhaltet. Ich kann solche einen Bescheid im Nachhinein auch nicht mehr anfechten, wenn die Frist abgelaufen ist. Das sind einseitige Benachteiligungen, die als verfassungswidrig anzusehen sind.
- Die Anlage hätte es unter diesen Bedingungen überhaupt nicht gegeben, auch nicht in einer Version ohne Speicher oder kleiner. Es ist eine 60% Einspeisung bei 8,47 kWp und 9,75 KWh Speicher berechnet und wird im bisherigen Betriebszeitraum auch teils sogar überschritten. Das ist eine berechnete und klar formulierte Gewinnabsicht. Logischer Weise kann ich die Anlage nicht mehr rückabwickeln, Schäden an Ziegeln durch die Halter beheben lassen und mein Geld zurück fordern. Schon hier sieht man die einseitige Benachteiligung durch solche eine auch gegen jeglichen gesunden Menschenverstand verstoßende rückwirkende Entscheidung.
- Es kann doch nicht angehen, dass eine Investitionsplanung aus 2021 mit einem Gesetz aus 11/2022 völlig über den Haufen geworfen wird. So wird eine 25000 Euro Investition zu einem Finanzdesaster, wenn man keine Rücklagen hat. Die habe ich, aber das geht so nicht, das werde ich nicht hinnehmen. So kann man keine Investition mehr planen und so wird es von mir in diesem Land auch keine Investition mehr geben.

Jetzt meine Frage dazu. Ich habe bisher keine Verfassungsklage dazu gefunden, was aber nichts bedeuten muss. Gibt es hierzu bereits Klagen, denen man sich anschließen kann?

Mit freundlichen Grüßen

P

Peter Fischer

Sun Mar 17 14:43:47 CET 2024 Sun Mar 17 14:43:47 CET 2024

Guten Tag Herr Wittlinger,

ich hätte folgende Frage bezüglich der Einkommensbesteuerung und Abschreibung eines im Jahr 2022 privat erworbenen Balkonkraftwerk (1kWp).

Das Balkonkraftwerk ist an einer von mir möblierten pauschal vermieteten Wohnung installiert. Den auf meinen Namen laufenden Stromvertrag mach ich als Werbungskosten bei den Einkünften auf Vermietung und Verpachtung geltend, da bei der Pauschalmiete keine Nebenkostenabrechnung erfolgt. Somit vermindert das Balkonkraftwerk meine Strom- bzw. Werbungskosten und erhöht somit mein einkommensteuerpflichtiges Einkommen. Dementsprechend würde ich das Balkonkraftwerk gerne abschreiben (über 5 Jahre oder lieber noch einmalig im Anschaffungsjahr).

Mir ist bekannt, dass die Erträge des Balkonkraftwerks eigentlich nicht einkommensteuerpflichtig sind und dass das Balkonkraftwerk daher auch nicht abgeschrieben werden kann. Ist es diesem Fall dennoch möglich?

Alternativ müsste ich über einen Stromzähler die Reduzierung der Stromrechnung durch das Balkonkraftwerk erfassen und dies dann entsprechend in der Ermittlung meiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.

Viele Grüße

P. Fischer

N

Nicolas Baumann

Fri Mar 08 18:14:30 CET 2024 Fri Mar 08 18:14:30 CET 2024

Hallo Herr Wittlinger,

erstmal vielen Dank für den tollen Support an dieser Stelle.

In dem Wirrwarr an Informationen im Internet zu dem Thema steige ich nicht mehr durch.

Folgende Sachlage. Eine Anlage mit 19 kWp, im Jahr 2010 in Betrieb genommen. Gelegen ist die Anlage auf einer Gewerbeeinheit. Kleinunternehmer bin ich aufgrund anderer unternehmerischer Aktivitäten definitiv nicht.

Mein Steuerberater gab mir die Auskunft dass Altanlagen, die vor 2023 installiert wurden, nach den alten Regeln zu versteuern sind.

Sie schreiben hier meiner Ansicht nach das Gegenteil. Nirgends im Original Gesetzestext kann ich als Laie eine klare Aussage zu dem Thema Altanlagen erkennen.

Wie genau begründen Sie die Aussage dass auch Altanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG einkommenssteuerfrei sind?

Vielen Dank im Voraus

R

Richard Schäfer

Mon Mar 04 23:11:26 CET 2024 Mon Mar 04 23:11:26 CET 2024

Hallo, ich habe im Dezember 2017 eine PV-Anlage 9,9 kW-Peak angeschafft und ab 1.1.2018 in Betrieb genommen. Aktuell mache ich die Steuererklärung für 2022.
Ist es sinnvoll in dieser Steuererklärung das Ende des PV-Betriebes (GbR) zu erklären, d.h. die Anlage in das Privatvermögen zu entnehmen oder ist es sinnvoller ab 2023 (d.h. rückwirkend) die Kleinunternehmererklärung zu nutzen um Restbuchwerte weiter abschreiben zu können? Danke.

S

Stefan Dieter

Sun Feb 25 17:46:47 CET 2024 Sun Feb 25 17:46:47 CET 2024

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

wir haben im Jahr 2023, und damit bereits zum 0% Steuersatz eine Photovoltaik Anlage mit 11,7KWP auf unserem selbst genutzten Einfamilienhaus installiert. Ein Speicher ist ebenfalls vorhanden, überschüssiger Strom wird ins Netz eingespeist.

Seit 2023 fallen ja weder Umsatz- noch Einkommenssteurer für Anlagen bis zu 30KWP auf Privathäusern im Rahmen der Kleinunternehmerschaft mehr an.
Wir stellen uns nun allerdings die Frage ob eben diese Kleinunternehmerschaft für uns anwendbar ist.

Betrieben wird die Anlage von meiner Frau und mir als gemeinsame Eigentümer. Ich selbst bin Angestellter, meine Frau geht einer eigenen freiberuflichen Tätigkeit nach und ist in dieser auch umsatzsteuerpflichtig. Bei der Einkommenssteuer sind wir beim Finanzamt gemeinsam veranlagt.

Die Frage ist jetzt ob die Umsätze aus dem Betrieb der PV-Anlage durch die Ehegatten-Gbr im Rahmen der Kleinunternehmer Regelung betrachtet werden können (und somit ja steuerfrei wären) oder ob sie den Umsätzen der freiberuflichen Tätigkeit meiner Frau zugerechnet werden müssen (und damit dann nicht steuerfrei wären)?

Für Ihre Einschätzung wären wir ihnen Dankbar

D

Dr. Bigit Kudlek

Sat Feb 24 16:18:51 CET 2024 Sat Feb 24 16:18:51 CET 2024

Sehr geehrter H. Wittlinger, mein Mann und ich haben im Jahr 2020 auf dem Dach unseres EFH, Neubau, eine Photovoltaik mit 9 kwp installiert. Wir haben 2020 und 2021 für das Betreiben der Anlage jeweils eine EÜR erstellt und die Anschaffungskosten abgeschrieben In 2021 haben wir die MwSt aus dem Erwerb erstattet bekommen und diesen Betrag 2021 in der EÜR gewinnerhöhend angegeben. Der Restbuchwert Ende 2021 betrug 14590 Euro. Wie können wir nun mit dem Restbuchwert vorgehen? Gibt es hierzu bereits eine Vorgehensweise, uns gehen immerhin nicht unerhebliche Summen verloren

M

Markus Schalück

Mon Jan 29 08:57:37 CET 2024 Mon Jan 29 08:57:37 CET 2024

Hallo,
ich plane den Bau von zwei PV-Anlagen jeweils mit der Größe 30 kWp. Errichtet werden Sie auf einem verpachteten Stall und einer Scheune meines Elternhofes. Dieser ist nicht in meinem Besitz, die Anlagen würden aber ins Grundbuch eingetragen.
Eine Anlage ist für die Volleinspeisung, die andere für die Überschusseinspeisung.

Gilt für jede Anlage für sich die 0%-Regelung bei den Material- und Installationskosten, oder werden beide Anlagen als eine erfasst.

Danke schön

A

Andreas Brandstäter

Fri Jan 19 13:40:02 CET 2024 Fri Jan 19 13:40:02 CET 2024

Ich habe 2 PV anlagen je 31.95KWP beide anlagen sind auf 2 Gebäude aufgeteilt, auf der Halle sind 2x 30KWp und der Rest 2x1,95KWP auf dem Nachbargebäude. Ist jetzt eine Anlage Steuerbefreit, oder keine, weil auf einen Gebäude 60Kw montiert sind

C

Cornelia Goral

Mon Jan 15 13:44:59 CET 2024 Mon Jan 15 13:44:59 CET 2024

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

wir haben eine PV-Anlage im August 2022 in Betrieb genommen.
In der Steuererklärung für 2022 hatten wir eine EÜR mit Abschreibung sowie Sonderabschreibung abgegeben.
Leider wurde vom Finanzamt dies bei der Einkommenssteuer abgelehnt.
Ist dies rechtlich in Ordnung?
Wir möchten gern in Einspruch gehen aufgrund der rückwirkenden Anwendung bzw. Wegnahme der Abschreibung sowie Sonderabschreibung.
Haben wir Chancen? Was verlieren wir an Geld im Laufe der 20 Jahre ohne AfA?
Oder gibt es andere Möglichkeiten, das Geld zu retten?

Vielen Dank und
freundliche Grüße

Cornelia Goral

M

Mark

Fri Jan 05 21:12:25 CET 2024 Fri Jan 05 21:12:25 CET 2024

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

vielen Dank für das Beantworten der ganzen Fragen.

1) Wir haben in 10/2021 eine PV-Anlage mit 6 kWP auf unserem Einfamilienhaus installiert, die Regelbesteuerung gewählt und ein Gewerbe angemeldet.
In 2020 wurde ein IAB für die 2020 und 2021 entstandenen Aufwendungen gebildet. In 2021 wurde der IAB aufgelöst und Abschreibungen und Sonderabschreibungen angesetzt.
Zunächst wurde vom Finanzamt Liebhaberei unterstellt und eine negative Totalgewinnprognose errechnet (sehr geringe Ertragserwartung, hohe Betriebskosten). Dies wurde widerlegt (durch das Ansetzen von einer realistischen Ertragsprognose und die Einbeziehung von Einnahmen aus Privatentnahmen durch Privatverbrauch). Die Steuerbescheide 2020 und 2021 wurden dennoch mit einem Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf die Gewinnerzielungsabsicht versehen.

Im Rahmen der Steuererklärung 2022 fordert das Finanzamt nun erneut eine Totalgewinnprognose. Natürlich kann kein Gewinn mehr über die 20 Jahre erzielt werden, da die Einnahmen aus Einspeisevergütung und Privatentnahmen nicht mehr angesetzt werden dürfen.

Gehe ich Recht in der Annahme, dass ich die Totalgewinnprognose auf Basis der 2021 geltenden Rechtslage machen darf und das Finanzamt diese aufgrund des Rückwirkungsverbots akzeptieren muss (es wären deutliche Gewinne zu erwarten gewesen, wenn sich die Gesetzeslage ab 2022 nicht geändert hätte)?

2) Bereits während der Diskussion mit dem Finanzamt in 2022 war angekündigt worden, die Anlage 2022 um weitere 4 kWp zu erweitern und eine IAB Erweiterung in 2020 ist vorgenommen worden. Die Aufwendungen für diese Erweiterungen sind im Wesentlichen in 2022 angefallen und die Inbetriebnahme war in 2023.
Regulär müsste der verbliebene IAB Betrag in 2020 rückgängig gemacht werden.
Allerdings habe ich Rahmen der Gewerbetätigkeit PV-Anlagen montiert und PV-Material verkauft (im geringen Umfang).
Laut BMF müssen IAB nur rückgängig gemacht werden, wenn der Betrieb nur PV-Stromerzeugung als Betriebszweck hatte. Dies ist hier ja nicht der Fall. Daher habe ich in der 2022 Steuererklärung den IAB regulär aufgelöst und mit den Abschreibungen für die Erweiterung verrechnet.
Aus Finanzamtssicht liegen jedoch zwei Betriebe vor, obwohl beide Tätigkeiten eng organisatorisch, wirtschaftlich und personell verbunden sind - daher müssten zwei EÜR abgegeben werden und der IAB soll vermutlich rückgängig gemacht werden. Wie sehen Sie diese Sachlage.

Ich schätze meine Chancen in Punkt 2 deutlich schlechter als in Punkt 1 ein

Beste Grüße

M

Marion Laabs

Tue Dec 12 16:14:09 CET 2023 Tue Dec 12 16:14:09 CET 2023

Hallo Herr Wittlinger,
mich interessiert, wie die Objektbezogenheit auszulegen ist.

Meine PV-Anlage (39 kWp) erstreckt sich über die Dächer zweier Gebäude: Gewerbehalle und direkt daneben errichtetes EFH. In einem anderen Kommentar hatten Sie erwähnt, dass objekt- und nicht anlagenbezogen betrachtet wird, daher stellt sich mir die Frage, ob hier die Steuerbefreiung greifen kann (30 kWp EFH + 30 kWp Gewerbeimmobilie) oder ob beide Gebäude zu einem gemischt genutzten Objekt "zusammengefasst" werden und somit die Steuerbefreiung ausscheidet (15 kWp Nutzungseinheit EFH + 15 kWp Nutzungseinheit Gewerbe)?

Herzlichen Dank und viele Grüße

K

Katharina Römer

Sun Nov 26 16:32:29 CET 2023 Sun Nov 26 16:32:29 CET 2023

Hallo Herr Wittlinger,
im Zuge des Kaufs einer Bestandsimmobilie (EFH) übernehme ich demnächst auch die dort installierte PV-Anlage. Inbetriebnahme 2009, d.h. die USt wurde bereits bezahlt, und die 0%-Steuer-Regelung kann nicht in Anspruch genommen werden.
Wie ist es allerdings mit den Regelungen zum Gewerbe / Kleingewerbe / Besteuerung. Muss ich aufgrund der Installation 2009 noch ein Gewerbe anmelden oder gilt für mich als neuer Betreiber das aktuelle Recht, dass ich (keine weiteren gewerblichen Einkünfte) keine Gewerbeanmeldung benötige?

Vielen Dank,
Katharina Römer

M

Michael Gräve

Mon Nov 13 16:24:21 CET 2023 Mon Nov 13 16:24:21 CET 2023

Hallo Herr Wittlinger,
durch die BMF-Schreiben sind einige Fragen ja beantwortet worden.
Eine für mich relevante Fragestellung bleibt mE allerdings weiterhin nicht eindeutig:
Ich betreibe 4 PV-Anlagen auf öffentlichen Gebäuden mit jeweils <30kWp und in Summe <100kWp. Die Erträge aus diesen Anlagen sind steuerbefreit. Zusätzlich betreibe ich einige PV-Anlagen auf öffentlichen Gebäuden mit jeweils >30kWp, die nicht unter 3/72 fallen. Mein gesamtes Unternehmen mit erzielt die Gewinne nur aus dem Betrieb von PV-Anlagen.
Eventuell sollen 2 der erstgenannten Anlagen, die unter 3/72 fallen, demnächst veräußert werden. Ist der Veräußerungserlös ESt-befreit?
Besten Dank und sonnige Grüße
Michael Gräve

B

Bernd Weber

Fri Oct 13 12:21:14 CEST 2023 Fri Oct 13 12:21:14 CEST 2023

Guten Tag Herr Wittlinger,

ich habe als Firma eine 11,2 kWp Anlage im März 2022 installieren lassen und Regelbesteuerung gewählt. Durch die rückwirkende Änderung der Besteuerung, wird der durch die Sonderabschreibung entstehende Verlust jetzt nicht mehr bei der Einkommensteuer vom Finanzamt berücksichtigt. Gibt es eine Möglichkeit diesen doch irgendwie geltend zu machen oder wissen Sie, ob es dazu anhängige Verfahren gibt bzw. lohnt sich ein Widerspruch? Ich werde ja vermutlich nicht der einzige sein, der durch die neue Regelung benachteiligt wird.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
Bernd Weber

N

Nils Gradert

Sun Sep 17 22:16:51 CEST 2023 Sun Sep 17 22:16:51 CEST 2023

Moin Herr Wittlinger!

Sie hatten mir vor einiger Zeit auf meine Frage hier freundlicherweise sehr ausführlich geantwortet.
Es ging um 2 (getrennte) Anlagen auf EFH; beide unter 30kWp und in Summe unter 100kWp.
Damals sagten Sie, dass es "aktuell" aussieht, als sei ich damit ESt-befreit.
Gaben aber auch an, dass da noch etwas "offizielles" vom BMF kommt.

Das Schreiben scheint nun da zu sein:

www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-07-17-Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Und es macht mich gerade etwas nervös :/

Bin ich doch bisher davon ausgegangen, das zwei getrennte Anlagen auf einem EFH (jeweils separat im Register angemeldet) steuerfrei sind, solange jede die 30kWp nicht überschreitet und zusammen die 100kWp nicht überschritten sind.

In dem Schreiben liest sich das leider anders - oder ich verstehe es falsch.

Wäre nett, wenn Sie da nochmal Ihre Einschätzung zu abgeben könnten.

Vielen Dank und
Viele Grüße,

G

Gudrun Schlögl

Wed Sep 06 18:33:23 CEST 2023 Wed Sep 06 18:33:23 CEST 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

leider konnte ich bisher keine Antwort auf meinen speziellen Fall finden, so dass ich Sie gerne um Rat fragen möchte:

Wir haben 2022 den Auftrag für die Installation einer PV-Anlage erteilt. Uns wurde ein Großteil der Materialien geliefert und mit Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt, was noch 2022 bezahlt wurde. Nach der Installation der "Hardware" war der Verkäufer nicht mehr zu erreichen; schließlich kümmerten wir uns in 2023 selbst um die Fertigstellung der Anlage - sie läuft jetzt und wir sind kurz davor, die komplette Abnahme zu bekommen.

Wie ist das jetzt aber mit der bezahlten Mehrwertsteuer? Da der Verkäufer nicht mehr erreichbar ist, können wir auch keine Steuer-Rückerstattung vereinbaren. Können wir uns die Mehrwertsteuer über das Finanzamt zurückerstatten lassen?

Wie müssen wir vorgehen?

Vielen Dank und freundliche Grüße
Gudrun Schlögl

J

Jörg Muth

Tue Sep 05 10:16:32 CEST 2023 Tue Sep 05 10:16:32 CEST 2023

Guten Tag Herr Wittlinger !

Bezugnehmend auf das BMF Schreiben vom 17.07.2023 möchte ich meinen Fall schildern und hoffe, dass Sie mir hier weiterhelfen können:

Ich betreibe insgesamt 4 Photovoltaikanlagen. Alle Anlagen sind separat im Marktstammdatenregister gemeldet und jeweils nicht größer als 30 kwp. Zusammen überschreiten diese auch nicht die 100 kwp Grenze.
Anlage 1 befindet sich auf einem Einfamilienhaus auf Grundstück 1.
Anlage 2 befindet sich auf einem landwirtschaftlichen Gebäude auf Grundstück 2.
Bei diesen beiden Anlagen bin ich mir sehr sicher, dass für diese die Steuerfreiheit gilt.

Die Anlagen 3 + 4 befinden sich auf Grundstück 3 auf einem weiteren landwirtschaftlichen Gebäude und hier bin ich mir nicht mehr sicher.
Meine Frage ist nun, ob die Steuerbefreiung auch für die Anlagen 3 +4 gilt, da beide Anlagen ja separat im Markstammdatenregister gemeldet sind und sie einzeln betrachtet eine installierte Leistung jeweils kleiner 30 kwp haben oder ob sie nicht steuerbefreit sind weil sie zusammen betrachtet auf dem einem Gebäude eine installierte Leistung von ca. 54 kwp haben ?

Ich hoffe, dass ich meine Konstellation verständlich beschreiben konnte und freue mich auf Ihre Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüssen
Jörg Muth

M

Michael Wutz

Mon Sep 04 14:28:07 CEST 2023 Mon Sep 04 14:28:07 CEST 2023

Guten Tag Herr Wittlinger,

sehr guter Artikel, aber bin mir noch nicht sicher was für mich jetzt gilt.
Besitze 3 PV-Anlagen

installiert wurden in 2009 eine Anlage mit 7,44 kw/p (Haus OMA)
2010 eine mit 18,06 kw/p auf einem Mehrfamilienhaus.

2022 wurde auf dem Mehrfamilienhaus eine zusätzliche Anlage mit 13,86kwp
inkl. 10KWh Speicher installiert.

Die Mwst von der 2022 installierten Anlage habe ich mir über die Umsatzsteuervoranmeldung wieder zurückgeholt.

Meine Frage ist nun, kann ich in die Kleinunternehmerregelung wechseln und
von den Steuervorteilen keine EÜR/Umsatzsteuer usw. profitieren?

Vielen Dank für Ihre Antwort

Viele Grüße aus Bayern
Hr. Wagner

D

Dieter Lindau

Tue Aug 01 12:17:26 CEST 2023 Tue Aug 01 12:17:26 CEST 2023

Guten Tag Herr Wittlinger,

ich habe eine Photovoltaikanlage (5 kwp) auf meinem EFH (Volleinspeiser) für die ich nach Auslaufen des 20 jährigen EEG Einspeisungsvergütung nun einen "Marktstrompreis" der Stadtwerke erhalte. Bisher habe ich gegenüber dem Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung für die Mehrwertsteuer abgegeben und gezahlt die in der Einspeisungsvergütung der Stadtwerke ausgewiesen wurde.
Auch habe ich eine Gewerbesteuererklärung über den (geringen) "Gewinn" abgegeben und diesen in der Einkommenssteuererklärung angegeben.
Ich bereite gerade die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 vor. Habe ich Ihren Artikel richtig verstanden, dass ich keine der drei vorgenannten Erklärungen mehr für das Jahr 2022 abgeben muß ?

Gruß & Dank
Herr Lindau

S

Stefan Birk

Sun Jul 30 22:46:36 CEST 2023 Sun Jul 30 22:46:36 CEST 2023

Hallo Herr Wittlinger,
ich plane derzeit eine 44,9 kWp Anlage auf einem 3-Familienhaus. Ihr Kollege Prof. Rolf-R. Radeisen schreibt:

Weitere Voraussetzung ist, dass ein Zusammenhang mit der Privatwohnung, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden besteht. Allerdings gelten diese Voraussetzungen (fiktiv) als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) nach dem Marktstammdatenregister beträgt.

Interpretiere ich das richtig, dass meine Anlage von der Umsatzsteuer befreit ist und das die 30 KW Regel lediglich eine Vereinfachung ist? Muss ich explizit den Nachweis bringen das es sich um 3 Privatwohnungen handelt?
Gruß&Danke

S

Sara Gödde

Fri Jul 07 14:49:35 CEST 2023 Fri Jul 07 14:49:35 CEST 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger.

ich habe folgenden Fall:

Im Dezember 2022 wurde die PV -Anlage der Regelbesteuerung unterworfen und die Vorsteuer mit der USt-VA wiedergeholt.

Die Anlage hatte ab Beginn (2022) einen Speicher.
Wir überlegen in 2023 die Anlage zu entnehmen (Speicher => 90% private Nutzung)
Kann das Finanzamt hier die private Nutzung schon von Anfang an annehmen und die Vorsteuer zurückfordern?
USt-Erklärung wurde noch nicht abgegeben für 2022.

Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

Viele Grüße

A

Anka Schuler

Mon Jun 19 12:38:19 CEST 2023 Mon Jun 19 12:38:19 CEST 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

danke für Ihren profunden Artikel!
Wir haben Ende 2022 eine neue PV Anlage bestellt (8KWp Peak), deren Module in 2022 geliefert und bezahlt wurden, mit USt.
Die Lieferung der Batterie, Wechselspeicher und Installation erfolgt Ende Juni 2023 zusammen mit der Restrechnung.
Können wir wegen Lieferung der Module in 2022 weiterhin die Gewerbesteuerregelung beantragen mit Abschreibung der Investitionskosten über 4 Jahre und Umsätze auf Stromeinspeisung und Eigenverbrauch?
Danke im Voraus für Ihre Antwort und beste Grüsse Familie Schuler

J

Jörg Muth

Tue Jun 13 11:59:00 CEST 2023 Tue Jun 13 11:59:00 CEST 2023

Guten Tag Herr Wittlinger !

Gibt es denn schon ein voraussichtliches Veröffentlichungsdatum für das angekündigte BMF Schreiben zur Einkommensteuerbefreiung für PV Anlagen ?

Und woher weiß denn das Finanzamt eigentlich ob für mich die Einkommensteuerbefreiung überhaupt gilt ? Haben die Zugriff auf das Marktstammdatenregister und können dort die Größen meiner Anlagen und deren Standorte nachvollziehen, denn soweit ich weiß habe ich solche Angaben nie an mein Finanzamt gemeldet oder muss ich ggf. nachweisen, dass die Steuerbefreiung für mich gilt ?

Wie soll man sich nun mit der Abgabe der Steuererklärung für 2022 verhalten, zumal das eigentliche Abgabedatum 31.05. ja nun auch schon verstrichen ist ?
Warten bis das BMF Schreiben vorliegt und man Klarheit hat ?
Ggf. Kontakt mit seinem zuständigen Finanzamt aufnehmen ?

Ich hoffe Sie können mir ein paar Tipps zu meinen Fragen geben.

Mit freundlichen Grüssen
Jörg Muth

D

Dathon

Thu Jun 08 11:38:36 CEST 2023 Thu Jun 08 11:38:36 CEST 2023

Ich besitze seit 2012 eine kleine Anlage mit einer LEistung von 4,32 kWP. Jetzt ist diese ja nach Ihren Ausführungen zwangsweise ab 2022 nicht mehr einkommenssteuerplichtig. Daher habe ich bei der Erklärung für 2022 diese auch nicht mehr bei der Steuer angegeben.
Woher weiss denn das Finanzamt, dass ich die Einkünfte nicht mehr zu versteuern brauche?! Dort wird man sich doch fragen, warum in den vergangenen Jahren die EÜR gemacht wurde und jetzt keine Einkünfte gemeldet wurden?! Da erschließt sich mir der praktische Weg nicht. Muss man da nicht wie beim Antrag auf Vereinfachungsregelung Bescheid geben?!

I

Insulanerin

Tue Jun 06 14:35:56 CEST 2023 Tue Jun 06 14:35:56 CEST 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger!
Ihre Ausführungen lassen mich hoffen auch wenn mein Fall nicht konkret in Ihrem Artikel abgebildet ist:
Ich habe mir in 2022 zwei Speicher von der Firma Ecoflow (eine Delta 2 und eine River-mini) sowie zwei flexible 110 Watt-Solar-Panels gekauft, habe also nun eine Inselanlage, die ich rein privat nutze und damit weniger Strom meines Anbieters nutze. Keine Einspeisung.
Kann ich mir die in 2022 bezahlte Umsatzsteuer mit meiner Einkommenssteuererklärung wiederholen?
Wo im Elsterformular ist der Eintrag zu machen?
Sonnige Grüße und herzlichen Dank aus der Oberpfalz!
Ruth Kramer

L

Lutz Götze

Thu May 25 10:59:31 CEST 2023 Thu May 25 10:59:31 CEST 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

toller Artikel und toller Service mit der Beantwortung der ganzen Fragen. Vorab schon einmal vielen Dank.

Nun zu meiner Konstellation die ich bisher noch nicht so richtig auflösen kann.

Ich bin Eigentümer von 2 PV Anlagen. Leider hat eine der Anlagen ein Größe von 30,8 kWp die Größe der zweiten Anlage beträgt 8 kWp. Meine Ehefrau ist Eigentümerin einer weiteren PV Anlage mit einer Leistung von 8 kWp.

Die vorhandene Fallgestaltung führt m.E. dazu, dass auf die Einkünfte aus der großen Anlage weiterhin zu versteuern sind, da die Grenze von 30 KWp überschritten wird.

Würde hier eventuell die Möglichkeit bestehen die große Anlage zu teilen und beispielsweise die Hälfte der Anlage an meine Frau zu verschenken?

Alternativ könnten wir uns auch vorstellen, die große Anlage bis zum Grenzwert von 30kWp zurückzubauen.

Ihre Einschätzung hierzu wäre sehr hilfreich für uns.

Mit sonnigen Grüßen
Lutz Götze

w

willi2023

Thu May 25 07:47:52 CEST 2023 Thu May 25 07:47:52 CEST 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger !
Wir wollen auf einem Carport, das mit einem Bitumendach (Bahn) bedeckt ist, eine PV-Anlage installieren. Das Carport muss mit einem Stehfalz -Blech neu eingedeckt werden. Dies ist notwendig, weil das Stehfalzblech die Halterung für die PV-Anlage ist und zugleich den Brandschutz der Bitumenbahn gewährleistet.
Ich gehe davon aus, dass die Leistung des Spenglers mit einem Steuersatz von -0- zu belegen ist, weil diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Errichtung der PV-Anlage steht. Ist meine Meinung richtig ?
Für eine Antwort bin ich Ihnen sehr dankbar.
Freundliche Grüße
Anton Gehr

H

HerrBergner

Wed May 17 09:18:44 CEST 2023 Wed May 17 09:18:44 CEST 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

herzlichen Dank für Ihre detaillierten Ausführungen, mit großen Interesse habe ich den Artikel und auch viele Fragen&Antworten gelesen.

Leider fällt bei mir auch die zeitliche Abfolge von Installation, Inbetriebnahme und Fertigstellung meiner PV Anlage inkl. Batteriespeicher über den Stichtag 1.1.2023.

22.10.2022 Montage der Module
23.10.2022 Beginn der Stromproduktion
3.11.2022 Anmeldung im Stammdatenregister
2.1.2023 Installation des Zweiwege-Stromzählers (bzw. des erforderlichen Moduls in den grauen Zähler)
9.2.2023 Installation des Batteriespeichers

Die Abschlussrechnung kam dann im März inklusive Umsatzsteuer. Ich bin der Meinung, dass ich keine Umsatzsteuer zahlen muss, da die Fertigstellung (Stichwort "Werkvertrag") in 2023 erfolgt ist und daher die gesamte Anlage in die neue Regelung fällt.

Mein Installateur hat mich mittlerweile zweimal gemahnt und droht mit rechtlichen Schritten.
Anscheinend sagt sein Finanzamt, dass er USt. abführen muss, er meint, dass Inbetriebnahme der PV Anlage ja in 2022 war, die PV Anlage sei ja in 2022 inkl. der relevanten Bauteile installiert und inbetriebgenommen worden etc.

Können Sie mir bitte nochmal Quellen nennen, auf die ich mich beziehen kann?

Oder habe ich eine Möglichkeit mir die USt. erstatten zu lassen, wenn ich sie nun zahle?

Herzlichen Dank!

S

Solar Man

Fri May 05 10:08:28 CEST 2023 Fri May 05 10:08:28 CEST 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

herzlichen Dank für Ihre Ausführungen, die etwas Licht in die gesetzgeberischen Änderungen bringen.

Meine PV-Anlage wurde im September 2022 montiert und bezahlt. Bis zum erforderlichen Zählertausch wurde die Anlage vom Errichter auf "0-Einspeisung" eingestellt. Sie ist also, Stand heute, noch nicht am Netz.

Das Finanzamt hat mir eine neue Steuernummer zugeteilt. Es will damit in meine "Liebhaberei" eingebunden werden.

Welche steuerlichen Möglichkeiten stehen mir, als normalem Arbeitnehmer, offen?
Kann ich die in 2022 bezahlte Mehrwertsteuer geltend machen, oder wurde die Anlage (in dem Fall zu meinem Pech) einfach 3 Monate zu früh verbaut?

Mit freundlichem Gruß

M

Monthy

Tue May 02 19:41:47 CEST 2023 Tue May 02 19:41:47 CEST 2023

Hallo Herr Wittlinger,
vielen Dank für Ihren Artikel.

Könnten Sie auch einen Kommentar zu unserem Fall abgeben?
Wir betreiben 3 PV Anlagen in einer Ehegatten GbR auf 3 verschiedenen gepachteten Dächern. Zwei Anlagen sind jeweils 29kwp und eine ist 32kwp.

Wie verhält es sich hier mit der Ertragssteuerbefreiung? Kann man die zwei PV-Anlagen die unter 30kwp sind, einfach aus der EÜR rausrechnen oder sind jetzt alle nicht steuerbefreit weil eine Anlage größer als 30kwp ist.

Vielen Dank

D

Daniela Festerling

Tue Apr 25 10:12:08 CEST 2023 Tue Apr 25 10:12:08 CEST 2023

Hallo Herr Wittlinger,

vielen Dank für Ihren Artikel. Leider bin ich wir nicht ganz sicher und stelle einfach meine Frage:

Wir haben unsere PV Anlage im Aug 2022 in Betrieb genommen (EFH) und uns für Regelbesteuer entschieden. Die gezahlte Umsatzsteuer aus Inventition haben wir bereits vom Finanzamt zurück erstattet bekommen über die Umsatzsteuererklärung 2022. Jetzt möchten wir für das 1. Quartal 2023 (Umsatzsteuervoranmeldung) machen und stehen vor der Frage "Müssen wir das jetzt noch machen mit der neuen Regelung" oder betrifft uns das nicht, weil wir bereits in 2022 uns für Regelbesteuerer entschieden haben. Und wie läuft das jetzt mit EÜR und der Abschreibung?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
LG
Daniela

R

Reiner Hinsch

Sat Apr 22 18:12:33 CEST 2023 Sat Apr 22 18:12:33 CEST 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
mit großem Intersse habe ich ihren Artikel gelesen. Nur eine 5 kwp-PV-Anlage ziert mein kleines Dach zu Hause seit 19 Jahren. Tatsächlich erstelle ich hierfür jährlich eine EÜR und Umsatzsteuerabrechnung. Allerdings hatten wir in unserer Kleinstadt in den letzten Jahren einen sehr aktiven Solaristen, der diverse GbR's für Bürgersolarkraftwerke gegründet hat. Da ich selbst keine ausreichenden Dachflächen hatte, habe ich mich dort zahlreich dran beteiligt. Die Geschäftsführungen dieser GbR's erstellen jährlich die steuerlich relevanten Infos. Nun können die ja aber nicht wissen, ob einer ihrer Gesellschafter in der Summe mit seinen Beteiligungen über die magische Grenze von 100 kwp kommt. Folgt daraus, das auch für kleinere Anlagen nach wie vor eine Steuererklärung erfolgen muss, oder kann die trotzdem wegfallen? Wäre ja durchaus möglich, dass steuerlich betrachtet, solche Beteiligungen nicht mitgerechnet werden, oder?
Ich danke bereits im Voraus für ihre Einschätzung!
Mit freundlichen Grüßen
Reiner

J

Jürgen Schladitz

Fri Apr 21 18:25:57 CEST 2023 Fri Apr 21 18:25:57 CEST 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

ein sehr umfassender und interessanter Artikel -vielen Dank dafür.
Ich habe ein Problem hinsichtlich der Umsatzsteuer auf geförderten Eigenverbrauch/Rücklieferung des Netzbetreibers

- Die Photovoltaikanlage wurde im November 2011 in Betrieb genommen; Leistung
9,25 kVA.
-Nutzung des erzeugten Stroms: Einspeisung und Eigenverbrauch (geförderter
Eigenverbrauch)
- Bisher: Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Fragen:
Ist trotz der steuerlichen Entlastung weiterhin an den Netzbetreiber für die Rück-Lieferung (geförderter Eigenverbrauch) eine Umsatzsteuer abzuführen (Einzug durch den Netzbetreiber)?

Besteht diese Umsatzsteuerpflicht auf selbstverbrauchten Strom unabhängig davon, ob man auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet oder in den Kleinunternehmerstatus wechselt?

Wenn dafür die Umsatzsteuerpflicht weiterhin besteht, wäre dann auch eine Umsatzsteuererklärung erforderlich? In diesem Fall wäre es wohl sinnvoll weiterhin auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und dann für andere bezogene Leistungen die Vorsteuer abzuziehen.

Viele Grüße Jürgen

D

Daniel Pfister

Wed Apr 19 08:39:08 CEST 2023 Wed Apr 19 08:39:08 CEST 2023

Hallo Herr Wittlinger,

toller Artikel! Vielen Dank.
Mir fällt es allerdings schwer 372 Komentare zu durchforsten, sorry.

Sie machen in Ihrem Artikel ein Beispiel mit 99kwp. Wie schauts aus, wenn man in Summe darüber landet?

Konkrete Situation:
a) 2019 8kwp-Anlage inkl. Speicher auf EFH installiert; bisher Kleinunternehmerregelung
b) 2023 Erweiterung um 15kwp (nur Module) auf EFH installiert; PV-Firma will keine USt ausweisen. Ich will diese Erweiterung aber als IAB in 2022 geltend machen. Sollte ich auf USt-Ausweis bestehen?
c) für 2023 geplant: Anlage auf unserer Scheune mit 99kwp; auch diese Anlage will ich als IAB in 2022 geltend machen.

Letztlich wollen wir als Selbständige mit der Erweiterung und der Scheune die sogenannte IAB-Möglichkeit nutzen.

Gefühlt kennt sich niemand so richtig damit aus. Sie? :-)

Falls Sie uns vor Fehlern bewahren können, bin ich dankbar.

Viele Grüße
Daniel

N

Nils Gradert

Mon Apr 17 21:41:14 CEST 2023 Mon Apr 17 21:41:14 CEST 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

toller Artikel, den Sie da verfasst haben und die vielen Fragen in den Kommentaren zeigen, dass Sie damit ein sehr spannendes Thema aufgegriffen haben.

So wie ich mir es aus dem Text und Ihren Antworten herausgelesen habe, sind die magischen Grenzen (aktuell) 30kWp + 100kWp.

Ich nehme aktuell mit einem Solateur eine 30kWp-Anlage (geteilt in 2 Anlagen (20+10)) auf meinem EFH in Betrieb; das Maximum, was aktuell gilt.
Die Teilung scheint steuerrechtlich nicht von Bedeutung zu sein.

In der nächsten Ausbaustufe sollen nochmal 22kWp auf dem EFH hinzukommen und in der 3. Stufe nochmal 12kWp auf dem angrenzenden Schuppen/Garage.
Damit liege ich unter den 100kWp, aber eben über den 30kWp / EFH / Betreiber.

a) gibt es Fristen, ab wann neu gerechnet wird, sprich macht es Sinn ggf. nich t zu erweitern (innerhalb von 12 Monaten), sondern nach Frist xy eine "neue" Anlage zu bauen oder ist das Objekt/EFH bzw. der Betreiber ausschlaggebend?

b) wenn ich die 30kWp-Anlagen auf die 52kWp bzw. 64kWp erweitere, fallen dann ggf. rückwirkend USt. auf die ersten 30kWp an?

c) ist etwas bekannt, dass diese 30kWp-Grenze im Zuge der Energiewende noch weiter aufgebohrt wird?

d) ESt. mässig sollte als Privatperson ja alles unter 100kWp nicht von Bedeutung sein, auch wenn ich "nur" 20kWp als Überschusseinspeisung konzipiert habe und die restlichen (22kWp+12kWp) fest einspeise, korrekt?


Vielen herzlichen Dank im voraus!

Gruß,
Nils

P

Patrick Zech

Sat Apr 15 00:26:28 CEST 2023 Sat Apr 15 00:26:28 CEST 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

erst einmal vielen Dank für die vielen Antworten hier.

Am 9.3.23 antworteten Sie Herrn Erlinger bezogen auf die EkSt und stellten ein BMF Schreiben in Aussicht. Meinten Sie damit das vom 27.02.23 und es war nur noch nicht öffentlich oder ist noch ein anderes angekündigt? Ggf. zur Thematik Abschreibungen / Altanlagen etc.

Für mich stellt sich die Frage, wenn jetzt von heut auf morgen die 20 jährige Abschreibung und auch die Sonderabschreibung wegfällt ob ich dann rückwirkend für 2020 und 2021 meine Angaben noch mal korrigieren kann was die prozentuale Aufteilung angeht. Zur Vollständigkeit:
Meine Anlage ging im März 2020 in Betrieb und ich habe für beide Jahre sämtliche Steuerbescheide in 2022 erhalten + Erstattungen.

Hier schließt sich meine zweite Frage an. Muss ich die Erstattungen irgendwo für 2022 als Einnahme o.ä. verbuchen bei meinen Erklärungen für 2022.

Vielen Dank im Voraus

Mit freundlichen Grüßen
Patrick Zech

Y

Yolanda

Fri Apr 14 13:47:39 CEST 2023 Fri Apr 14 13:47:39 CEST 2023

Hallo Herr Wittlinger!
Wir haben im September 2022 eine PV-Anlage mit 7,8 KWh und einem 7,5 KWh - Speicher installieren lassen, die Ende November 2022 in Betrieb gegangen ist. Die Rechnungen wurden in 2022 noch bezahlt. Eigentlich wollten wir die Liebhaberei-Regelung nutzen und uns zumindest die USt. zurückholen. Nun wissen wir nicht wie wir es richtig machen sollen, da ja unmittelbar danach die ganzen Änderungen beschlossen wurden. Wir müssen die Anmeldung beim Finanzamt bis Ende Mai noch machen. Beim Marktstammdatenregister haben wir uns im Dezember 2022 noch angemeldet.
1. Als was melde ich es beim FA nun an? Kleinunternehmer oder doch Liebhaberei?
2. Bekommen wir noch irgendwie die USt. zurück?
3. Gilt für uns dann automatisch die Befreiung von der EÜR-Rechnung und die Befreiung von der Einkommensteuer auf den eingespeist und selbst verbrauchten Strom?

Danke im Voraus für Ihre Antwort!

J

Jürgen Wittlinger

Thu Mar 30 22:34:27 CEST 2023 Thu Mar 30 22:34:27 CEST 2023

Liebe interessierte Leser*innen,

ich gönne mir nach den vielen Fragen und Antworten ein paar Urlaubstage.
Sie können bisher noch nicht geklärte Fragen gerne weiterhin stellen, die Antwort wird jedoch erst nach Ostern erfolgen können.

Ihnen allen ein schönes Osterfest.

P

Photojonny

Thu Mar 30 11:37:52 CEST 2023 Thu Mar 30 11:37:52 CEST 2023

Selbe Situation und Meinung.
Bin auf die Antwort gespannt :-)

C

CTM

Wed Mar 29 15:09:55 CEST 2023 Wed Mar 29 15:09:55 CEST 2023

Hallo Herr Wittlinger,
wie bei verschiedenen anderen hier, haben wir unsere Anlage in 2022 bestellt und zu >90% bezahlt (mit MWSt, die bereits vom FA rückerstattet wurde). Die Anlage wurde in 11/2022 elektrisch in Betrieb genommen. Wir haben die Regelbesteuerung gewählt, da wir in '22 Sondereinnahmen hatten. Die AfA (incl. der 20% Sonderabschreibung) war/wäre für uns sehr günstig...
daher folgende Fragen:
- gibt es eine Möglichkeit auf die Regelbesteuerung zu bestehen, so dass man auch Abschreiben kann?
- wie kann der Gesetzgeber rückwirkend wirtschaftliche Entscheidungsgrundlagen unter den Füßen wegziehen...? Und das auch noch inkonsequent: "Du bist kein Unternehmer, daher darfst Du nicht Abschreiben!" aber: "Du bist Unternehmer, daher musst Du MWSt abführen". Aus meiner Sicht ganz oder garnicht...

A

Andre von Burg

Wed Mar 29 11:35:51 CEST 2023 Wed Mar 29 11:35:51 CEST 2023

Guten Tag Herr Wittlinger,

ich habe aktuell folgende Situation:

Meine Anlage (14,8 kWp und 10 kWh Speicher) wurde im November 2022 montiert und elektrisch angeschlossen.
Die erste Rechnung über 80% wurde im Dezember bezahlt.
Der Installateur meldete als Inbetriebnahmedatum den 19.11. beim Netzbetreiber. Allerdings habe ich bis heute keine Abschlussrechnung erhalten und es sind nach wie vor Restarbeiten an der Anlage zu erledigen. Strom einspeisen, kann ich erst seit Mitte März 2023.
Wie verhält es sich in dieser Situation mit der Mehrwertsteuer?
Wird die letzte Rechnung auf MwSt. 0% korrigiert?

Mein Installateur scheint hier nicht Bescheid zu wissen.

Habe ich noch ein Wahlrecht auf Kleinunternehmen oder Regelbesteuerung?

In 2022 wurde von mir nichts mehr angemeldet, da mir nicht bewusst war, dass der Installateur das Inbetriebnahmedatum mit 19.11. an den Netzbetreiber gemeldet hat. Eine Abnahme meinerseits gibt es nicht und wie gesagt, der Restbetrag von 20% ist Nach wie Vor offen.
Der Netzbetreiber wird erst nächste Woche bei mir vor Ort sein.

Besten Dank vorab für eine Antwort.

F

FamilieK

Wed Mar 29 08:53:01 CEST 2023 Wed Mar 29 08:53:01 CEST 2023

Guten Tag,

wir haben denke ich eine einmalige Konstellation bei der Anschaffung unserer PV-Anlage.

Die PV Module inkl. Wechselrichter, Speicher und Installationsmaterial wurde von uns bei einer Firma 2022 bestellt und geliefert.
Installiert wurde die Anlage von mir selbst (Elektrotechniker).
Da der bereits über die Installation informierte Netzbetreiber bisher nicht da war, um den Zähler umzubauen, konnte die Anlage noch nicht von einer Elektrofachfirma abgenommen und in Betrieb genommen werden.
Vom Lieferant der Bauteile habe ich zwei Rechnungen inkl. aufgeführt Umsatzsteuer bekommen. Eine wurde 2022 bezahlt die andere kam diese Woche.

Jetzt zur Frage. Ist es möglich, dass uns der Lieferant die gezahlte Umsatzsteuer wieder zurückerstattet, da die Anlage noch nicht in Betrieb ist? Oder hätte für diesen Fall der Lieferant auch die Installation durchführen müssen?

Über eine Antwort würden wir uns freuen.
Danke

S

Simon Arolf

Tue Mar 28 23:15:48 CEST 2023 Tue Mar 28 23:15:48 CEST 2023

Guten Tag Herr Wittlinger,

danke für den ausführlichen Artikel.

Ich bekomme im Mai eine 18 kW (peak) Anlage auf mein Einfamilienhaus. Muss ich nun ein Gewerbe anmelden (unabhängig ob Kleinunternehmerregelung oder nicht), oder kann ich komplett darauf verzichten?

Aus Einkommensteuersicht soweit ich das verstanden habe, ja. Nur aus Umsatzsteuersicht ist das noch notwendig.

Ist das soweit richtig?

Über eine kurze Antwort würde ich mich sehr freuen.

Viele Grüße
Simon Arolf

A

Andreas Platte

Mon Mar 20 13:28:44 CET 2023 Mon Mar 20 13:28:44 CET 2023

Guten Tag Herr Wittlinger,

wir sind gerade dabei, die EST und UST- Erklärung für 2022 fertig zu machen:
Wir haben eine PV - Anlage (5 kwP) , die im Jahr 2022 installiert wurde und im April 2022 ans Netz ging.

Wir haben uns in 2022 für den Vorsteuerabzug entschieden – und haben diesen
geltend gemacht (Erstattung ist erfolgt).

Umsatzsteuervoranmeldungen an das FA sind in 2022 erfolgt.

Soweit wir verstanden haben, entfällt durch das Jahressteuergesetz 2022 bei der
EST (Einkommensteuer) die komplette Besteuerung.

Allerdings sieht es bei der UST (Umsatzsteuer) ja etwas anders aus – dort entfällt
die Besteuerung erst ab dem 1.1.2023.

Nun die Fragen:
1)
Müssen wir für 2022 somit noch der UST – Pflicht nachkommen, und den Gewinn
(Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn) mittels der EÜR bei dem FA mittels der UST angeben ? (da die Anlage in 04/2022 ans Netz ging)

2)
Von wem (Netze BW , Senec, Versorger : Scharr) bekomme ich die für die EÜR erforderliche monetäre Betriebseinnahmen / Betriebsausgaben – Aufstellung für 2022 ? (bis dato habe ich keinerlei Jahresabrechnung bekommen)

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

M

M. Käsbauer

Sun Mar 19 13:49:19 CET 2023 Sun Mar 19 13:49:19 CET 2023

Hallo Herr Wittlinger,

ganz herzlichen Dank für Ihre Antwort vom 15.3.!
Erlauben Sie mir bitte noch zusätzliche Fragen aufgrund Ihrer Antwort zur Frage 2). Denn da ich vor 2 Jahren für eine andere PV-Anlage zur Regelbesteuerung optiert habe, würde ich gemäß Ihrer Antwort somit automatisch auch für diese neu geplante zusätzl. PV-Anlage der Umsatzsteuer unterliegen, d.h. ich brauche eine Alternative.

Wäre es vielleicht eine Möglichkeit, der Umsatzsteuer für diese neu geplante zusätzl. 20kWp PV-Anlage nicht zu unterliegen, wenn:
(i) ich diese zusätzl. PV-Anlage nicht alleine, sondern zusammen mit meinem Sohn (er ist bereits volljährig) erwerbe und betreibe? Nach meinem laienhaften Verständnis wären wir dann eine für diesen Zweck geschaffene GbR, welche die Voraussetzungen für einen Kleinunternehmer erfüllt und natürlich auch noch nicht zur Regelbesteuerung optiert hat. Oder sehe ich das falsch?

(ii) nicht ich sondern mein Sohn (er ist bereits volljährig und nicht selbständig) diese zusätzl. PV-Anlage erwirbt und betreibt? Müsste er hierfür die Kleinuternehmerregelung explizit beantragen, oder reicht es aus, wenn er die Voraussetzungen dafür erfüllt?

Vielen Dank und liebe Grüße!

D

Denkmalschutz

Fri Mar 17 23:39:40 CET 2023 Fri Mar 17 23:39:40 CET 2023

Hallo Herr Wittlinger,

meine Frage zielt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (Italien) von farblichen Modulen (Denkmalschutz) ab. Wie verhält es sich hier, wenn ich privat bei einem italienischen Hersteller Module kaufen möchte. Muss er mir dann eine Rechnung ohne Ust ausstellen?

D

Daniela Schaule

Fri Mar 17 14:09:26 CET 2023 Fri Mar 17 14:09:26 CET 2023

Hallo Herr Wittlinger,

habe in 2021 ein Haus mit in 6/2012 in Betrieb genommener PV-Anlage gekauft. Meine Steuererklärung für 2021 habe ich noch nicht abgegeben.

Kann ich jetzt noch die Befreiung a.G. Liebhaberei beantragen, so dass ich in meiner Steuererklärung 2021 keine EÜR abgeben muss? Das BMF-Schreiben GZ IV C6 S 2240/19/10006:006, DOK 2021/1117804 ist in der Positivliste 2022 und 2023 noch enthalten.

M

M. Käsbauer

Sun Mar 12 15:19:27 CET 2023 Sun Mar 12 15:19:27 CET 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

es geht um ein Doppelhaus, welches meiner Schwester und mir gemeinsam
gehört (Grundstücksgemeinschaft, 50:50 Anteile). Meine Schwester bewohnt
die eine Haushälfte, ich vermiete die Andere an eine Familie.

Ich möchte eine PV-Anlage installieren (Neuanlage in 2023; Größe ca.
20kWp - also zwischen 15 und 30kWp). Den erzeugten Strom möchte ich (a)
an meinen Mieter verkaufen, (b) an meine Schwester verkaufen und (c) den
verbleibenden Überschuss ins Netz eingespeisen.

Frage1: Greift denn auch in diesem Fall die 0% Umsatzsteuer auf die
Anschaffungs- und Montagekosten der PV-Anlage?

Frage2: Ist der an den Mieter sowie an meine Schwester verkaufte Strom
umsatzsteuerpflichtig? Oder ist das nur möglich wenn ich zu diesem Zweck
auf Kleinunternehmerregelung optiere?

Frage3: wäre es aus steuerrechtlichen Gründen evtl vorteilhaft, wenn
nicht ich alleine Eigentümer und Betreiber dieser PV-Anlage würde,
sondern meine Schwester und ich zu je 50%?

Vielen Dank

R

Rose04

Sat Mar 11 14:05:25 CET 2023 Sat Mar 11 14:05:25 CET 2023

Hallo Herr Wittlinger,
bin gerade dabei, die EST und UST-Erklärung für 2021 fertig zu machen:
Wir haben eine PV, die im Jahr 2012 installiert wurde, noch mit Regelbesteuerung.
Umsatzsteuerlich ist alles klar: die Einnahmen aus 2021 unterliegen der UST-Pflicht, die UST muss im Jahr 2023 an das FA abgeführt werden (ist damit ein durchlaufender Posten)
Bei der EST-Erklärung muss im Jahr 2021 noch der Brutto-Betrag als Einnahmen versteuert werden. Wie und wann kann die an das Finanzamt abgeführte Jahresumsatzsteuer als Werbungskosten in der EST angesetzt werden. Abfluss erfolgt ja erst in 2023, verursacht wurden die Kosten allerdings in 2021.
Viele Grüße
U.Kirmaier

J

Jörn Bullert

Thu Mar 09 15:39:16 CET 2023 Thu Mar 09 15:39:16 CET 2023

Vielen lieben Dank Herr Wittlinger,
das hilft mir weiter, auch wenn ich mir lieber eine andere Antwort gewünscht hätte.

Damit ist aber die Investition für Vermieter in eine PV-Anlage wirtschaftlich (deutlich) unattraktiver als vor der Gesetzesreform.
Wollte unsere Bundesregierung mit dieser eform nicht PV-Anlagen fördern und ausbauen? Das ist jetzt nur für private Betreiber gelungen, die ihren erzeugten Strom zum großen Teil selbst verbrauchen.

Ohne die Möglichkeit einer Abschreibung würde sich meine geplante Anlage (ohne Speicher) nach 28J amortisieren, Kosten für Reparatur nicht mal mitgerechnet (was unrealistisch ist)
Mit Möglichkeit einer Abschreibunbg nach gut 19Jahren, was immer noch schlecht ist, aber immerhin.
So werde ich mein Vorhaben nun leider aufgeben müssen. Schade eigentlich.

Vllt. kommt es ja in den nächsten Jahren nochmal zu einer Überarbeitung, wenn man feststellt dass Vermieter nicht investieren.

M

Markus Ellinger

Wed Mar 08 10:43:18 CET 2023 Wed Mar 08 10:43:18 CET 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

bin gerade dabei meine ESt. Erklärung für 2022 zu machen. Habe eine PV Anlage unter 30Kw, für 2022 noch Regelbesteuerung, ab 2023 Kleinunternehmerregelung. In 2022 ist eine Reinigung der PV Anlage durchgeführt worden (480 Euro + MwSt.). VoSt. Abzug ist erfolgt. Kann ich den Nettobetrag in meiner 2022 Erklärung als Handwerkerleistung ansetzten? Ist bei Ablehnung seitens FA ein Einspruch möglich? Kann ja evtl. länger dauern, bis der BFH entschieden hat.
Vielen Dank für Ihre Rückantwort.

Liebe Grüße
Markus Ellinger

H

Holger Felgner

Tue Mar 07 10:30:02 CET 2023 Tue Mar 07 10:30:02 CET 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

in meinem Fall habe ich eine PV Anlage in 2021 bestellt, die PV-Anlage wurde im Frühjahr 2022 installiert (nicht entsprechend Auftrag) und ist seit Mai 2022 in Betrieb.
Da die Leistung mit einer Aufständerung für Flachdach bestellt war, ist dies (auf Grund fehlenden Materials) bis heute noch nicht wie beauftragt fertiggestellt.
Die Rechnungslegung wurde mit Fertigstellung vereinbart und ist noch ausstehend.
Die Anlage wird in den nächsten Tagen fertiggestellt, wie beauftragt. Da die Inbetriebnahme bereits im letzten Jahr erfolgte, teilte mir der Installateur mit, dass die 19% Mehrwertsteuer auf der Rechnung in 2023 herangezogen werden.
Zählt als Stichtag für den Steuersatz die Inbetriebnahme oder die komplette Fertigstellung (hier die korrekte Aufständerung wie beauftragt)?

Wie ich den vorhergehnden Antworten entnehmen konnte, zählt die Fertigstellung der gesamten Anlage - also die Leistungserbringung des Installateurs?

Wie sie erkennen, ist dies eine umgekehrte Reihenfolge von Inbetriebnahme und Fertigstellung zu den vorhergehenden Posts.

M

Michael Schneider

Mon Mar 06 08:53:34 CET 2023 Mon Mar 06 08:53:34 CET 2023

Ich schreibe im zweiten Jahr nach Anschaffung der PV-Anlage noch deutliche Verluste, einerseits wegen Zinsaufwendungen und Betriebskosten, aber hauptsächlich wegen Abschreibungen. Die Möglichkeit, diese Einkommensreduzierend (und somit Steuerlast-reduzierend) anzusetzen wurde mit der Neuerung ("Verbesserung" oder auch "Vereinfachung") genommen, und mir entsteht dadurch ein wirtschaftlicher Schaden.

Bezüglich einer Vereinfachung kann ich das leider auch nicht bestätigen. In der Einkommenssteuererklärung mussten alle Angaben zur PV-Anlage weiterhin gemacht werden - diese hatten lediglich keine steuerlichen Auswirkungen.

Ich kann nur hoffen, dass zumindest gegen die fehlende Wahlmöglichkeit geklagt wird.

S

Stephan Schlupkothen

Sun Mar 05 09:29:05 CET 2023 Sun Mar 05 09:29:05 CET 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
ich habe eine ähnliche Frage wie mein Vorposter.
Wir haben in 2022 den vollständigen Betrag via zwei Abschlagszahlungen geleistet, um Skonto zu erhalten. Die Hardware (PV Module, Wechselrichter, Batterie) wurden in 2022 montiert, aber erst im März 2023 hat die Inbetriebnahme (Anschluss an die Hauselektrik) stattgefunden.
Kann ich nun von meinem Solar-Installateur erwarten, dass die Schlussrechnung mir eine Erstattung der 19% MwSt bringt?

J

Jörn Bullert

Wed Mar 01 11:28:17 CET 2023 Wed Mar 01 11:28:17 CET 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Frage am 24.02.

Sie schreiben dass alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der PV-Anlage nicht mehr abzugsfähig sind. Gibt es dazu ein Gesetz, Paragraphen im zB. EStG oder BGB?
§3c (1) EStG bezieht sich auf Betriebsausgaben und Werbungskosten (in meinem Fall sind nur Werbungskosten relevant, da ich keinen Betrieb habe). Ich möchte aber keine Werbungskosten geltend machen, das ist ja auch in §3c ausgeschlossen.

Meine Frage bezog sich vielmehr auf §555b (BGB), Modernisierungsmaßnahmen, wonach gemäß Absatz (2) und (4) eine PV-Anlage als Modernisierung anzusehen sein sollte (zumindest ist das meine Interpretation, da ich den Strom an meinen Mieter günstiger verkaufe und dieser Umstand den Gebrauch der Mietsache nachhaltig erhöht). Investitionskosten für Modernisierung können und konnten immer abgeschrieben werden.

Die Frage die sich hier meiner Meinung nach stellt: Ist eine PV-Anlage auf einem Mietshaus, wenn vergünstigter Strom an Mieter verkauft wird, nur ein "Liebhaberei-Projekt" des Vermieters oder erhöht es den Gebrauchswert der Mietsache an sich nachhaltig? Für mein Verstäündnis tut es das, da der Mieter geringere Nebenkosten zu zahlen hat da der grüne Strom aus der PV-Anlage günstiger ist als wenn er diesen (evtl. nicht nur als Ökostrom) von einem Energieversorger bezieht.

Wenn dies der Fall ist, dann MUSS die Investition einer PV-Anlage (über 20 Jahre gemäß aktuell gültiger AfA Tabelle) abgeschrieben werden können.

Ich hatte diese Frage an mein Finanzamt gestellt aber auch die Beamten rätseln noch darüber und konnten mir noch keine Antwort geben, wollen dies aber noch tun.

R

Raymond Williamson

Mon Feb 20 18:38:45 CET 2023 Mon Feb 20 18:38:45 CET 2023

Sehr gehrter Herr Wittlinger
Wir haben 2021 eine Photovoltaik Anlage bestellt. Durch Lieferschwierigkeiten wurde die Anlage erst 12/2022 fertiggestellt. Ans Netz ging sie jedoch erst 2023. Der Energieversorger meldete die Anlage auch erst 2023 beim Register. Die Baufirma hat Ihre Tests 12/2022 abgeschlossen und eine Endrechnung erstellt. Da sind die 19% MwSt noch vorhanden und laut des Steuerberaters der Firma auch durch mich, als Hauseigentümer zu zahlen.
Er meinte, ich könne die MwSt vom Finanzamt sehr einfach zurückfordern, da die Anlage erst 2023 and Netz ging und müsste auch keine Regelbesteuerung wählen usw..
Ist das soweit richtig?

J

Jörn Bullert

Mon Feb 20 13:39:44 CET 2023 Mon Feb 20 13:39:44 CET 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
ich habe ein EFH vermietet und überlege mir jetzt, eine PV-Anlage zu installieren (Neuanlage in 2023).
Den erzeugten Strom möchte ich an meinen Mieter verkaufen, den Überschuss ins Netz einspeisen.
Die Anlage wird 30kW Peak NICHT überschreiten.
Kann/Muss ich in meiner ESt-erklärung die Einnahmen aus Stromverkauf angeben und kann/muss ich die Investition der Anlage im Gegenzug über 20J abschreiben?
Oder ist bei Anwendung der künftigen KUR in meinem Fall, unabhängig davon ob ich den Strom an meinen Mieter verkaufe oder zurück ins Netz, die Einnahme aus Stromverkauf nicht zu versteuern und auch keine Abschreibung möglich?
Ich habe neben Einnahmen aus unselbständiger Arbeit nur Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Vielen Dank

D

Diet Kreit

Tue Feb 14 12:57:40 CET 2023 Tue Feb 14 12:57:40 CET 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

meine PV-Anlage wurde z.T. im Dezember 2022 geliefert und montiert.

Es fehlen noch die Speichermodule, die Ende Februar 2023 geliefert und montiert werden.

Der Lieferant stellte eine Abschlagsrechnung im Dezember 2022 mit Mehrwertsteuer.

Die Rechnung wurde wegen der MwSt-Änderung noch nicht vollständig beglichen. Die MwSt. wurde einbehalten.

Ist zum jetzigen Zeitpunkt noch die MwSt. auf die Abschlagsrechnung (nach)zu bezahlen?

Schon im Voraus besten Dank und
viele Grüße
Diet. K.

M

Manuela Ramminger

Sun Feb 12 13:02:40 CET 2023 Sun Feb 12 13:02:40 CET 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

wir haben seit 2012 eine kleine PV-Anlage ohne Speicher.
Auf die Kleinunternehmerreglung wurde seinerzeit verzichtet.

Verstehe ich es richtig, dass wir den Gewinn für 2022 nicht mehr versteuern müssen? Kann dies einfach so - ohne eine Mitteilung an das Finanzamt - erfolgen?

Die Umsatzsteuer für 2022 wird wie bislang gemeldet und abgeführt.

Was ist mit der Umsatzsteuer ab 2023?
Müssen wir weiterhin die Umsatzsteuer melden und abführen?

Oder bekommen wir die Einspeisevergütung netto überwiesen?
Ist hierfür ein besonderer Antrag erforderlich?
Wenn ja in welcher Form und an wen?

Schon im Voraus danke sehr für Ihre Antwort!
Ich bin sehr dankbar dafür, da ich die Steuererklärung immer alleine ohne fachliche Hilfe mache.

Viele Grüße

M. Ramminger

D

Daniel Schütz

Thu Feb 09 19:10:12 CET 2023 Thu Feb 09 19:10:12 CET 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
wir haben in unserer GmbH - Immobilien-Dienstleistungen - seit 2014 eine 7,2 kWp PV-Anlage in Betrieb. Eigennutzung und Einspeisung. Wir planen eine Erweiterung mit Speicher um 18 kWp.

Wie wirken sich die einkommensteuerlichen Vorschriften denn in so einem Fall aus ?
Unser Verständnis: unter 30 kWp bedeutet: Steuerbefreiung, (USt) Eigenverbrauch muss nicht angesetzt werden, Abschreibungen können nicht getätigt werden.
*Konsequenz, die für uns fraglich ist: kann die neue Investition bei der GmbH überhaupt als Anlagevermögen angesetzt werden ? (eventuell muss der Restwert der bestehenden Anlage 'neutralisiert' werden ?) *

Wir können natürlich auch 'überdimensionieren' um auf über 30 kWp zu kommen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Schütz

R

Ralf Schmahl

Thu Feb 09 12:19:06 CET 2023 Thu Feb 09 12:19:06 CET 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

wir haben in 2022 eine PV-Anlage mit Speicher erhalten und eine und eine Steuernummer für Kleinunternehmen erhalten.

Die Umsatzsteuerverrechnung entfällt ja nun rückwirkend zum 01.01.22.

Die Einspeisung muss aber weiterhin unter der neuen Steuernummer ohne UST versteuert werden.

Eine Abschreibung der PV-Anlageninvestition ohne UST ist jedoch nicht mehr möglich.

Habe ich das so richtig verstanden?

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Schmahl

T

Timo Leonhardt

Wed Feb 01 17:17:22 CET 2023 Wed Feb 01 17:17:22 CET 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

ich habe im Sommer 2022 einen Vertrag über die Lieferung und Installation einer Solaranlage mit Speicher abgeschlossen. Die Module wurden bereits im Sommer auf dem Dach installiert. Im November 2022wurden die Wechselrichter montiert und die Anlage wurde auch im Marktstammdatenregister registriert. Technisch kann die Anlage seit November 2022 Strom produzieren. Im Februar 2023 soll der Batteriespeicher geliefert und angeschlossen werden. Es wurde alles in einem Vertrag vereinbart und ich habe bisher 2 Abschlagszahlungen inklusive Umsatzsteuer geleistet. Nach Fertigstellung soll die Schlussrechnung kommen. Der Monteur ist der Ansicht, dass es für die steuerliche Beurteilung auf die erstmalige Möglichkeit der Stromproduktion ankommt. In den FAQ des BmFI steht, dass es darauf ankommt, wann die Anlage vollständig installiert ist. Aus meiner Sicht erfolgt dies erst in 2023 mit der Folge, dass keine Umsatzsteuer auf den gesamten Werkvertrag anfällt. Wie sehen Sie das? Vielen Dank und Grüße, Timo Leonhardt

M

Markus Ellinger

Sat Jan 28 21:42:27 CET 2023 Sat Jan 28 21:42:27 CET 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger.

Eine kurze Frage, für Sie sicher kein Problem.
PV Anlage Montage 2008 bzw. 2012 (unter 30 Kw). Ab 01.01.22 ESt. befreit, 2022 noch Regelbesteuerung, ab 2023 Kleinunternehmer Regelung.
Re. für Reinigung der Anlage in 2022 von 500 Euro + MwSt. Die VoSt. ist in 2022 wegen Regelbesteuerung abzugsfähig. Sind die 500 Euro + MwSt. (nur Lohnanteil) als Handwerkerleistung in 2022 abzugsfähig (trotz VoSt. Abzug). Wie wäre es wenn 2023 eine Leistung mit Lohnanteil durchgeführt werden würde. Auch als HW-Leistung, Lohnanteil + MwSt. abziehbar. VoSt. kann ja keine mehr abgezogen werden.
Vielen Dank für Ihre Antwort.

Liebe Grüße
Markus Ellinger

U

Unweiser

Fri Jan 27 13:16:42 CET 2023 Fri Jan 27 13:16:42 CET 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
Eine GmbH&CoKG mit 8 persönlichen Gesellschaftern und der haftenden VGmbH (9 Steuerpflichtige) betreibt seit 2010 insgesamt 26 im Markstammdatenregister einzeln registrierte PV-Anlagen. Jede dieser PV-Anlagen mit jeweils ca. 30 kWp befindet sich auf Dächern von Mietshäusern einer Wohnungsgesellschaft mit mindestens 10 Wohneinheiten je PV-Anlage/Objekt an zwei Standorten.
Die gesamte installierte Leistung der Gesellschaft beträgt 750,88 kWp.
Die Fragen:
1. Fällt die Gesellschaft unter Steuerfreiheit für PV-Anlagen bzw. von der Befreiung zur Abgabe einer Steuerbilanz?
2. Kann die Gesellschaft künftig auf umsatzsteuerfreien Betrieb umstellen?
Lohnt es sich dem zuständigen Fa dazu eine Anfrage zu stellen?
Mit freundlichen Grüßen
A.A.

M

Mark We

Thu Jan 26 10:30:27 CET 2023 Thu Jan 26 10:30:27 CET 2023

Guten Tag Herr Wittlinger,
wir haben unsere PV-Anlage 2022 (ca. 15 kwp) bestellt und haben auch im Kalenderjahr 2022 bereits einige Teillieferungen erhalten und bezahlt. In den kommenden Tagen werden wir die letzte Lieferung unserer Bestellung erhalten und werden die Montage selbstständig vornehmen. Wir haben die Firma gebeten, die bereits bezahlte MwSt 19% (von den Lieferungen im Jahre 2022) für die noch ausstehende Lieferung zu berücksichtigen. Das Unternehmen hat mich darauf hingewiesen, dass dies nicht möglich sei, da die MwSt bereits über ihr Steuerbüro an das zuständige Finanzamt abgetragen wurde (Vorsteuer) und eine nachträgliche korrektur nicht möglich sei.
Gibt es dafür keine Lösung ?
MfG
Mark

G

Gregor Tuma

Tue Jan 24 15:19:21 CET 2023 Tue Jan 24 15:19:21 CET 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
das Bundesfinanzministerium hat die Frage - ob nach UstG §12 Abs. 3 auch Anlagen größer 30 kwP Umsatzsteuerfrei sind bejaht. Im Beispiel wurde eine Anlage auf einem Mietshaus bejaht. Dies würde meines Erachtens auch Ihren Hinweis, dass die 30 kwP nur als Vereinfachung zu verstehen sind bestätigen.

Wir sind ein Krankenhaus in kommunaler Trägerschaft und planen 150 kwP, vollständiger Eigenverbrauch. Kann davon ausgegangen werden, dass diese Anlage umsatzsteuerbefreit ist. Wie wäre dann ein "Nachweis" praktisch zu führen, oder ist dies per se durch den offensichtlichen Zweck eines Krankenhauses nachgewiesen ?

Hier herrscht große Verwirrung, da wir immer wieder hören, dass eine Umsatzsteuerfreiheit zwingend eine kleinere Anlage als 30kwP erfordert.

W

Walter Buck

Tue Jan 24 14:58:18 CET 2023 Tue Jan 24 14:58:18 CET 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
mein Sohn hat 2022 eine Photovoltaikanlage gekauft und am 04.07.2022 in Betrieb genommen. Er hat sich damals für die Regelbesteuerung entschieden, um die Mehrwertsteuer zurück zu bekommen. Durch Afa, Sonderabschreibung und hohe Darlehnszinsen ergaben sich bei seinem Grenzsteuersatz erhebliche Verluste und Steuerersparnisse.
Diesbezüglich macht im das Jahressteuergesetz 2022 nun eine Strich durch diese Rechnung. Jetzt bleibt also nur noch die Tatsache, dass er die Umsatzsteuern für wenig Einspeisevergütung und erheblich mehr für Eigenverbrauch weiter entrichten muss. Soweit denke ich, habe ich die Situation richtig verstanden. Zudem kann er erst nach genau 5 Jahren, zum 01.01.2028 zum Kleinunternehmer wechseln.
Diese Umsatzsteuern würden wir gerne vermeiden!
Wenn mein Sohn nun in 2023 seine Anlage an mich (Vater) verkaufen würde, zum Wert unter dem derzeitigen Ist- bzw. Buchwert, könnte ich dann die Anlage als Kleinunternehmer betreiben, d. h. gälte für mich dann bei der Umsatzsteuer der 0% Steuersatz? Währe das gleiche auch, wenn er die Anlage an seine Frau verkauft bzw. überträgt oder müsste sie den Betrieb zu den alten Bedingungen fortführen.
Für eine hilfreiche Klärung dieser Sachverhalte wäre ich ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
W. Bu

F

Frida

Mon Jan 23 10:26:15 CET 2023 Mon Jan 23 10:26:15 CET 2023

Hallo Herr Wittlinger,

vielen Dank für dieses Forum. Ich bin sehr dankbar meine Fragen stellen zu können.

Wir haben im Oktober 2022 unsere PV- Anlage in Betrieb genommen.
Nun steht noch die Schlussrechnung aus und wir wollen keine weiteren "Fehler" die sich nachteilig auswirken könnten begehen.

Ich arbeite Freiberuflich und so haben wir eine Förderung der Wallbox beantragt. Wir besitzen aber noch kein E-Fahrzeug.
Ist es nun richtig, die Rechnung so gering wie möglich (oberhalb der Förderungsgrenze) ausstellen zu lassen, da sie in keiner Weise mehr steuerlich geltend gemacht werden kann?

Die Rechnung der restlichen PV-Anlage würden wir auf meinen Mann laufen lassen, da er bis jetzt kein Unternehmer ist!?
Handwerkerleistungen müssen nicht detailliert aufgelistet werden, oder?


o Muss ich die Anlage beim Finanzamt anmelden?

o Was muss ich in der Steuererklärung angeben?
- Anlage G für meinen Mann mit EÜR
- Freier Beruf?
- den Rechnungsbetrag gebe ich in welcher Afa ein?
Abschreibung linear, 20 Jahre
- Betriebseinnahmen sind die Vergütung des eingespeisten Stromes sowie der Eigenverbrauch bezogen auf einen üblichen Strompreis (nehme ich den Strompreis, den ich für den gekauften Strompreis bezahle?)

- den Vorteil der Mehrwertsteuerbefreiung kann ich nicht nutzen, da ich mich für die Regelbesteuerung entscheide, oder?

- auch die Abschaffung der EEG-Umlage, den Eigenverbrauch nicht mehr versteuern zu müssen, kommt nicht zum Tragen, oder?

Ist es richtig, dass ich durch die Regelbesteuerung alle Vorteile, die für 2022 beschlossen wurden, nicht nutzen kann?
Es besteht für mich somit steuerlich kein Unterschied, ob ich die Anlage schon 2021 oder erst im Jahr 2022in Betrieb genommen habe?

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung der Fragen.

Herzliche Grüße und einen guten Wochenstart

D

DR

Sun Jan 22 10:00:36 CET 2023 Sun Jan 22 10:00:36 CET 2023

Hallo Herr Wittlinger,

meine 8,2 kWp-Anlage samt Batterie wurde in 2022 geliefert und montiert. Mit dem Tausch der Zähler in 2023 wird der Auftrag abgeschlossen. Für Lieferung und Montage wurden jeweils nach Auftragsabwicklungsstand pauschale/prozentuale Zahlungen vereinbart (80% bei Lieferung der Teile, 10% bei Baubeginn und "10% bei Inbetriebnahme durch unsere Fachkräfte"). Hierbei wurden die Zahlungen nicht konkret den gelieferten Geräten oder Leistungen zugeordnet. Der letzte Abschlag wird in 2023 mit dem noch ausstehenden Tausch der Zähler, d.h. Inbetriebnahme laut Vertragsvereinbarung, fällig.
Wie sehen Sie die Umsatzsteuerregelung in diesem Fall? Ist hier eine komplette Umsatzsteuerbefreiung und Rückerstattung der bisher in den Teilrechnungen abgerechneten Umsatzsteuer in der Schlussrechnung anzusetzen?

Beste Grüße!

M

Michael Berger

Fri Jan 20 12:39:49 CET 2023 Fri Jan 20 12:39:49 CET 2023

Hallo Herr Wittlinger,

ich habe aktuell 2 Eigenverbrauchsanlagen mit insgesamt 29,79 kWp (12,96/16,83), nun habe ich noch 4,8kWp genehmigt bekommen.

Die Anlagen sind verbaut auf einem Einfamilienhaus 1 Wohneinheit mit gewerblich genutztem Büro und Lager und auf ein 2-Familienhaus mit 2 WH, beide Häuser haben nur einen Stromanschluss. (wegen Eigenverbrauch etc. ) (nichts vermietet nur Familie) (unterschiedliche Flurstücke)

Angaben im Marktstammdatenregister
Anlage 1 aus 2011 12,96 kWp Anlagenbetreiber Eheleute meine Frau und Ich

Anlage 2 aus 2019 16,83 kWp Anlagenbetreiber nur ich


Meine Frage ich komme ja über die 30 kWp wenn ich 4,8 kWp erweitere und damit würde ja die "Steuerbefreiung" fallen, oder?

oder zählen die beiden Anlagen getrennt

oder trifft das mit den 15 kWp pro WE und GE, dann Gesamt 60 kWp zu

Da werd ich nicht ganz schlau?!?

Liebe Grüße

B

Bernd Gnisia

Thu Jan 19 16:53:01 CET 2023 Thu Jan 19 16:53:01 CET 2023

Hallo Herr Wittlinger,

mit Interesse haben ich Ihren Artikel zur steuerlichen Entlastung von PV-Anlagen gelesen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde zur Förderung von PV-Anlageninvestitionen und zur künftigen Erleichterung der steuerlichen Behandlung (USt und ESt) gemäß § 12 Abs 3 UStG eine Umsatzsteuerermäßigung auf Null Prozent verabschiedet.

Voraussetzung für die UST-Befreiung ist danach u.a., dass die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen installiert wird. Das heißt nach meinem Verständnis, dass es sich um eine privat genutzte Wohnung und nicht um eine gewerblich genutzte Wohnung handelt. Der Betreiber der PV-Anlage muss aber meines Erachtens nicht gleichzeitig die Wohnung selbst nutzen, sondern kann diese auch zur privaten Nutzung vermieten. Entscheidend ist nur, dass es sich um eine privat genutzte Wohnung und nicht um eine gewerblich genutzte Wohnung handelt.

Ist das korrekt?

Aufgrund der neuen Regelung nach §12 Abs. 3 UStG für die Installation einer neuen PV-Anlage ab dem 1.1.2023 unterstelle ich auch, dass die künftige Verrechnung von Eigenverbrauch des PV-Stroms bzw. von PV-Mieterstrom analog mit dem MWSt-Satz von Null% erfolgt und damit in der USt-Voranmeldung und USt-Jahreserklärung entfallen kann.
Sehen Sie das auch so?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
B. Gnisia

K

Kpse38

Thu Jan 19 15:07:40 CET 2023 Thu Jan 19 15:07:40 CET 2023

Hallo,

Rückfrage beim Finanzamt zur neuen Regelung der EKSt-Freiheit ZWANGSWEISE ab 1.01.2022 ("Für kleine Photovoltaikanlagen kommt es ab 2022 zur völligen Steuerfreiheit. Und dies zwangsweise und nicht wie bei einem Liebhabereiantrag (siehe oben) nur bei einer entsprechenden Antragstellung."):
Das sieht das FA (bisher?) nicht so und verlangt weiterhin die Erklärung zur Liebhaberei. Dies schon deshalb, um die Anlage "bewerten" (kWP, EFH, Eigennutzung, ....) zu können. Ist dies
1. haltbar?
und
2. Wenn die PV-Anlage, errichtet in 07/22, nicht mehr ESt-pflichtig ist, damit die mögl. Abschreibung entfällt, kann ich dann den Lohnanteil der Montage als Handwerkerleistungen (Modernisierung Haustechnik?) geltend machen?

Danke und Gruß
Kpse38

B

Bodo Olschewski

Wed Jan 18 23:33:52 CET 2023 Wed Jan 18 23:33:52 CET 2023

Hallo,

Sie schreiben (verkürzt dargestellt), dass der 0% MwSt. Satz für alle PV Anlagen auf Wohngebäuden bis 30 kWp gelten soll, sofern diese im Marktstammdatenregister eingetragen sind bzw. werden.

Bedeutet dies, dass z.B. PV Module, die für das Errichten einer Insel-PV-Anlage auf einem Wohngebäude gekauft würden, nicht unter die 0% MwSt. Regelung fallen würden, da diese nicht im Marktstammdatenregister eingetragen werden können, da nicht einspeisend / nicht netzgekoppelt?

Und müsste dann nicht bei jedem Verkauf mit 0% MwSt. dem Verkäufer ein Registrierungsnachweis vorgelegt (Planungsregistrierung) sowie ein Beleg für die spätere Inbetriebnahmeregistrierung im MSDR nachgereicht werden um das Erfüllen der Vorgabe für das Anwenden der 0% MwSt. Regelung nachweisen zu können?

C

C. Kersting

Wed Jan 18 16:14:49 CET 2023 Wed Jan 18 16:14:49 CET 2023

Guten Tag Herr Wittlinger,
die Lieferung und Installation der Module sowie Speicher unterliegen der Steuerbefreiung.
Welche Positionen werden denn weiterhin mit der Umsatzsteuer berechnet? Damit meine ich Garantieverlängerungen, Wärmebildanalysen o.Ä.
Vielen Dank vorab und freundliche Grüße!

P

PVschorsche

Wed Jan 18 08:48:45 CET 2023 Wed Jan 18 08:48:45 CET 2023

Hallo Herr Wittlinger !

Auch ich möchte gerne meinen Fall schildern:

Ich bin Betreiber von 4 PV Anlagen die in 2007, 2008 und 2009 auf drei verschiedenen Grundstücken installiert wurden. Jede Anlage liegt lt. Marktstammdatenregistereintragung unter 30 kwp und in der Gesamtsumme liege ich bei 99,985 kwp. Die beiden Anlagen auf dem einen Grundstück überschreiten jedoch zusammen die 30 kwp Grenze. Ist das ein K.O. Kriterium für die Steuerbefreiung von der Einkommensteuer für mich ?

Vielen Dank im Voraus

E

Emre Koc

Sun Jan 15 19:05:40 CET 2023 Sun Jan 15 19:05:40 CET 2023

Hallo Herr Wittlinger,
Möchte gerne auch meinen Fall schildern:

Baue gerade ein Einfamilienhaus privat, in 2022 habe ich vom bauträger eine 20kw Solaranlage auf das Dach montierten lassen, da das Gerüst noch vorhanden war. Rechnung für die Solaranlage vom Bauträger im november 2022 erhalten und bezahlt, Rechnung seperat vom Dachdecker die Montage in Dezember 2022. 10kw speicher seperat im Dezember gekauft mit Rechnung.
Das haus wird vorraussichtlich im März 2023 fertiggestellt. An der solaranlage fehlt noch die Elektro Installation (mit wechselrichter, Verkabelung und Anmeldung beim netzbetreiber), d. H. Inbetriebnahne noch nicht erfolgt und entsprechende elektrikerrechnung wird in 2023 passieren.

Was ist für mich die steuergunstigste variante. Kann ich die MwSt der 2022er Rechnungen zurückerstattet bekommen, weil die betriebnahme in 2023 sein wird?

Danke im Voraus für Ihre Antwort

D

DW

Sun Jan 15 17:49:32 CET 2023 Sun Jan 15 17:49:32 CET 2023

Hallo Herr Wittlinger,

kann der Austausch der Zählerverteilung aufgrund einer neuen PV-Anlage ebenfalls mit dem verminderten UmSt.-Satz von 0% also zum Nettopreis abgerechnet werden?

Muss beides Bestandteil eines Angebots sein oder kann dies in separaten Angeboten erfolgen?

mfg DW

M

Michael Hössel

Sat Jan 14 19:42:42 CET 2023 Sat Jan 14 19:42:42 CET 2023

Hallo Herr Wittlinger,

Vielen Dank für ihre Antwort:
"...Wenn Sie einen "Gesamtvertrag" haben (das wäre durchaus typisch), dann sind die Ausführungen des Bauträgers zutreffend. Die PV-Anlage ist dann nur ein unselbstständiger Teil der Werkleistung, die auch umsatzsteuerlich als Ganzes zu beurteilen ist und nicht in Teilleistungen aufgegliedert werden kann. "

Eine Nachfrage dazu:
Verstößt dieser Umstand nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz?
Für den Kauf und die Installation der PV-Anlage innerhalb des "Gesamtvertrages" hat man sich ja genauso bewusst entschieden wie ein Käufer einer einzelnen Anlage.
Man hätte sie auch weglassen können.

K

Klaus Schölzel

Thu Jan 12 15:53:51 CET 2023 Thu Jan 12 15:53:51 CET 2023

Hallo Herr Wittlinger,
Sie schreiben:
"...Für alle Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die bereits vor dem 1.1.2023 geliefert bzw. montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter..."
In den FAQ des BMI zu dem Thema lese ich allerdings:
"Ab wann gilt die Regelung?
Der Nullsteuersatz gilt ab dem 1. Januar 2023. Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikanlage auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert ist. Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist."

Steht diese Äußerung des BMI nicht im Widerspruch zu Ihrem oben zitierten Satz?
In meinem Kontext geht es um eine PV-Anlage, die schon in 2022 teilgeliefert und -installiert wurde, jedoch erst in 2023 fertiggestellt wird.
Nach meinem Verständnis müsste die Anlage damit unter die neue Umsatzsteuer Regelung fallen.
Wie sehen Sie das?
Besten Dank!

B

Bernhard Schwingenheuer

Wed Jan 11 17:36:02 CET 2023 Wed Jan 11 17:36:02 CET 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

was passiert, wenn ein Haus mit einer existierenden PV Anlage verkauft wird oder auch nur die existierende PV Anlage verkauft wird?
In meinem konkreten Fall habe ich das ZFH im letzten Jahr gekauft (derzeit komplett vermietet) und die PV Anlage mit 8 kWp soll in diesen Tagen gekauft werden - von mir oder einer dritten Person.
Wird die Anlage dann nach den neuen Regeln behandelt (Einkommen- und Umsatzsteuer)?

Viele Gruesse
Bernhard Schwingenheuer

V

Vio

Wed Jan 11 12:15:26 CET 2023 Wed Jan 11 12:15:26 CET 2023

Hallo Zusammen, werden die Baumaterialien für das Gestell, wie z.B. das Trapezblech wo die PV-Anlage drauf gebaut wird auch in die Betrachtungen gezogen 0% Steuersatz?
Viele Grüße

M

Michael Hössel

Wed Jan 11 07:55:50 CET 2023 Wed Jan 11 07:55:50 CET 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
Unsere PV-Anlage wird demnächst über einen Bauträger geliefert, installiert und in Betrieb genommen. Die PV-Anlage ist im Hauspreis inkludiert. Vom Bauträger kommt auf Nachfrage zum Umsatzsteuererlass folgende Antwort:

"Ein Erlass bzw. eine Erstattung der auf die Lieferung und Errichtung der in Ihrem Hausvertrag enthaltenen Photovoltaikanlage und zugehöriger Komponenten (PV-Anlage) erfolgt seitens der XXX GmbH nicht. Bei der PV-Anlage handelt es sich insoweit um eine unselbständige Teilleistung Ihres Hausvertrages, die nach aktueller steuerlicher Gesetzgebung nicht von der vereinbarten Gesamtleistung getrennt werden darf. Da wir als Unternehmen gehalten sind, die auf die vereinbarte Leistung entfallende Umsatzsteuer korrekt auszuweisen und abzuführen, bleibt der vereinbarte Gesamtpreis für Ihren Hausvertrag einstweilen unverändert."

Hat der Gesetzgeber versäumt hier eine klare Richtung vorzugeben und dem Bauträger sind die Hände gebunden oder handelt der Bauträger nicht entsprechend gesetzlichen Änderung?

J

Jörg Klapproth

Tue Jan 10 13:59:37 CET 2023 Tue Jan 10 13:59:37 CET 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
hier die 270 Frage!
Wir, zwei Personen betreiben zwei PV-Anlagen als GbR. Beide auf dem Dach einer Scheune auf zwei Grundstücken in unserem Dorf. Einmal 19kWp und einmal 29 kWp. Nun entfällt die Ermittlung des Gewinns. Können wir dann auch aus der IHK austreten?
Viele Grüße

G

GH

Sun Jan 08 17:33:43 CET 2023 Sun Jan 08 17:33:43 CET 2023

Hallo Herr Wittlinger,
wir wohnen mit den Eltern in einen ZFH und werden im März eine PV Anlage aufs Dach bringen. Die bisher genutzten beiden separaten Stromzähler werden gegen einen neuen Zwei-Wege-Zähler ausgetauscht. Die PV Anlage versorgt also beide Wohnungen. Die PV Anlage und deren Inbetriebnahme erhalten wir ohne die Berechnung der MwSt. durch den Solateur. So weit habe ich das verstanden.

Aber : Unser eigenverbrauchte Strom ist zwar steuerlich nicht relevant. Muss ich mich als Angestellter trotzdem beim Finanzamt (an-/)melden, da die Eltern ja Letztverbraucher aber eben nicht der Anlagenbetreiber sind und wir Stromlieferant werden? Und gilt es damit als Mieterstrom oder ist die Stromverwendung der Eltern für uns steuerlich und auch gewerbsmäßig ebenfalls unerheblich, weil ich den Eltern den Strom unentgeltlich überlasse?

S

S. Kuhn

Wed Jan 04 15:30:24 CET 2023 Wed Jan 04 15:30:24 CET 2023

Guten Tag Herr Wittlinger,

ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie sowie den Lesern ein gesundes 2023.

Wir haben unsere PV-Anlage im Jan. 2020 erweitert.
Die Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung ist immer nur zum 01.01. möglich.
Wenn wir zum Jan. 2026 zur KUR wechseln, müssten wir für 1 Monat die VSt. korrigieren, da hier die tatsächlichen Monate zählen (ist das so richtig?)

Wir haben die Steuerangelegenheit nicht an einen Stb. gegeben, sondern haben eine geringfügig Beschäftigte dafür angemeldet. Diese hat für das Jahr 2022 bereits Lohn bezogen. - Wie verhält es sich hier mit den Kosten, wenn wir keine EÜR mehr aufstellen dürfen?

Wie verhält es sich mit der restlichen Abschreibung unserer beiden Anlagen?
In der Wirtschaftlichkeitsberechnung war diese mit berücksichtigt.

Vielen Dank.

Beste Grüße
S. Kuhn

M

Michael Erler

Wed Jan 04 13:07:10 CET 2023 Wed Jan 04 13:07:10 CET 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
herzlichen Dank für Ihre kompetenten und gut verständlichen Antworten.
Ich habe eine Frage, die sich auf die Kombination von freiberuflicher Tätigkeit und Betrieb einer PV-Anlage (<30 MWp, seit 2010) auf dem eigenen Wohnhaus (welches gleichzeitig Mittelpunkt der freiberuflichen Tätigkeit ist) bezieht.
Ich habe verstanden dass verschiedene gewerbliche Tätigkeiten immer gesamthaft betrachtet werden. Nun beziehe ich Einkünfte aus meiner freiberuflichen Tätigkeit (Regelbesteuerung). Sind nun die Erträge aus dem Betrieb der PV-Anlage trotzdem nach neuer Gesetzeslage steuerbefreit, auch wenn meine Einkünfte "gesamthaft" als Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrachtet werden ? Muss ich tatsächlich bereits mit der Einkommensteuererklärung für 2022 keine Anlage EÜR für das Gewerbe PV mehr abgeben ?

H

HMeyer

Wed Jan 04 10:46:14 CET 2023 Wed Jan 04 10:46:14 CET 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger, vielen Dank für den Artikel. Bei mir als regelbesteuerter Unternehmer stellt sich jedoch folgende Frage, zu der ich bisher gegenteilige Aussagen gelesen habe:
Wenn ich als regelbesteuerter Unternehmer in 2023 im Rahmen meines Unternehmens auf mein privates Wohnhaus eine Anlage < 30 kwp installiere erhalte ich vom Lieferanten eine Rechnung mit 0% USt Ausweis. M.E. muss ich doch für diese Anlage keine unentgeltliche Wertabgabe versteuern, weil nach § 3 Ib Satz2 UStG aus der Anlage kein teilweiser oder voller Vorsteuerabzug möglich war. Liege ich hier falsch?

J

Jugendhilfeträger

Mon Jan 02 15:54:11 CET 2023 Mon Jan 02 15:54:11 CET 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
im Abschnitt Enkommenssteuer führen Sie aus, dass auch sonstigen Gebäude unter die Regelung fallen. Ist das bei der USt.-Thematik auch der Fall.
Es geht konkret um folgende Thematik:
Wir sind gemeeinnütziger Träger von Kinderheimen (hier wohnen Menschen) und Kindertagesstätten/KiTas (hier wohnen keine Menschen) und planen PV-Anlagen auf den Dächern der Einrichtungen. Wenn ich das richtig verstehe und die Regelung zu sonstigen Gebäuden auch bei der USt. gilt, könnten wir ohne steuerliche Behandlung in Summe maximal 100 kWp installieren, wenn auf Gebäuden in denen Menschen Wohnen maximal 30 kWp und auf sonstigen Gebäuden (in unserem Fall KiTas) maximal 15 kWp installiert werden. Oder ginge es auch, dass wir auf den KiTas bis zu 30 kWp installieren, wenn wir in Summe unter 100 kWp bleiben?
Wie ist ein Kinderhgeim zu werten? Unser Haupthaus hat u.a. zwei Wohngruppen mit jeweils 9 Plätzen und einen Verwaltungstrackt. Zusätzlich noch weitere Plätze in ähnlichen Wohnformen. Bei voller Belegung wohnen in Summe 24 Personen in der Immobilie. Sind für eine solche Immobilie die 30 kWp passend oder sind mehrfach 15 kWp möglich/erforderlich? Müssen das dann auch mehrere getrennte Anlagen laut Stammdatenregister sein oder kann es auch eine Anlage mit 30 oder 45 kWp sein?
Gruß

S

Stephan Hock

Mon Jan 02 15:28:14 CET 2023 Mon Jan 02 15:28:14 CET 2023

Hallo Herr Wittlinger,

zunächst einmal alles Gute für das neue Jahr und vielen Dank für den hochwertigen Artikel. Teilweise wurde mein Anliegen durch die Kommentare gelöst, final bleibt aber noch eine Unsicherheit:

Ich habe mir zu meiner PV-Anlage (9kwp) in 2021 mehrere Angebote eingeholt, 2022 wurden die Module installiert, finalisiert wird diese durch die Speicher-Montage 2023. Inbetriebnahme ist also 2023. Ca. 80% des Rechnungsbetrags wurden inkl. USt. bereits als Abschläge gezahlt.

In meiner Steuererklärung 2021 habe ich bereits einen IAB angesetzt.

Ist es korrekt, dass dieser höchstwahrscheinlich rückabgewickelt bzw. abgelehnt wird oder ist es weiterhin möglich die PV als Gewerbetreibender zu nutzen und den IAB mit Sonderabschreibungen auszugleichen? Geschweige denn für das Steuerjahr 2023 erneut einen IAB (innerhalb der Maximalgrenze) anzusetzen?

Danke Ihnen für die Antworten und Alles Gute!

Viele Grüße
Stephan Hock

J

Jürgen Wittlinger

Sun Jan 01 14:10:09 CET 2023 Sun Jan 01 14:10:09 CET 2023

Liebe Leserinnen und Leser dieser Seite,
ich wünsche Ihnen allen ein gutes und gesundes neues Jahr 2023. Dazu viele Sonnenstunden und einen störungslosen Betrieb Ihrer PV-Anlage(n).
Viele Grüße

W

WDiehl

Sun Jan 01 13:45:46 CET 2023 Sun Jan 01 13:45:46 CET 2023

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

im März 2022 habe ich meine PV-Anlage (6,4 kWp) mit der Regelbesteuerung in Betrieb genommen.

Im Januar 2022 musste ich eine Wasserleitung verlegen lassen, um die Wandaufhängung der PV-Anlage zu ermöglichen.
Im September 2022 habe ich mir dann noch einen Dachausstieg für die Wartung der PV-Anlage einbauen lassen.

Kann ich mir die Umsatzsteuer dieser Rechnungen als Investition für die PV-Anlage in der Umsatzsteuervoranmeldung für das IV Quartal 2022 noch anrechnen lassen?

Viele Grüße

N

Norbert Giesbert

Sat Dec 31 17:24:57 CET 2022 Sat Dec 31 17:24:57 CET 2022

Guten Tag Herr Wittlinger,

ich betreibe ein Blockheizkraftwerk seit 2010 und versorge meine Mieter damit mit Strom.

Nun möchte ich zusätzlich Solarplatten und einen Stromspeicher installieren.

Alles in Allem komme ich unter die Grenze von 30 KW.

Gilt die Steuerbefreiung nur für den Solarstrom, oder auch für das BHKW?

Oder muss ich den Strom des BHKW weiterhin versteuern und den Strom der Solaranlage nicht?
Diese Variante wäre allerdings kaum zu leisten.

Ein Teil der Solarplatten wurde 2022 geliefert, aber noch nicht installiert. Die gesamte Anlage soll 2023 in Betrieb gehen.
Wie verhält es sich mit der gezahlten Umsatzsteuer für die in 2022 gelieferten Solarplatten?

MfG und herzlichen Dank im Voraus für die Bemühungen

C

Christian Lemmer-Diedrich

Sat Dec 31 14:07:50 CET 2022 Sat Dec 31 14:07:50 CET 2022

Guten Tag Herr Wittlinger,
ich habe im Jahre 2010 und 2012 je eine PV Anlage auf dem Wohngebäude und auf einem ans Wohnhaus angrenzendes Scheunengebäude bauen lassen. Beide Anlagen laufen separat. Die erste wird zu 100% eingespeist, die zweite ist mit Eigennutzung angemeldet. Beide Anlagen haben ca 24 KWh. Meine Frage ist: Wenn ich den Artikel und die Antworten richtig verstanden habe bietet der Gesetzestext aktuell noch keine Klarheit ob Anlagen summiert werden oder je unter 30KWh einsortiert werden. Habe ich das richtig verstanden? Und wie ist Ihre Einschätzung zur Regelung dieser konkreten Fälle? Bis wann rechnen Sie mit einer Klärung durch den Gesetzgeber? Herzlichen Dank im voraus und für diese qualitativ sehr gute Plattform. Kommen Sie gesund ins neue Jahr. Herzliche Grüße, Christian Lemmer-Diedrich

J

JBSolar

Sat Dec 31 12:31:22 CET 2022 Sat Dec 31 12:31:22 CET 2022

Ich habe im Januar 2022 eine 7,3 KW PV Anlage mit Bateriespeicher in Betrieb genommen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer habe ich auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und muss daher Umsatzsteuer für 2022 abführen. Geplant war dies für die nächsten 5 Jahre.
Hinsichtlich der Ertagssteuer habe ich verstanden, dass ich keine Wahlmnäglichkeit mehr habe und daher keine EÜR mehr machen muss. - Muss ich hierfür einen Antrag stellen oder geht dies automatisch? -
Jetzt zu meinem Anliegen. In 2023 möchte ich meine Anlage mit weiteren Modulen erweitern.
Für diese brauche ich keine Mehrwertsteeuer mehr zu zahlen.
Muss ich den Ertrag von diesen Modulen, - kann ich gar nicht getrennt erfassen - denn auch über die Umsatzsteuer steuerpflichtig abrechnen oder bekomme ich diese Umsatzsteuerfrei. Was ist in einem Erweiterungsfall geplant?

S

Steffen Fenstermacher

Fri Dec 30 19:51:13 CET 2022 Fri Dec 30 19:51:13 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

wir planen im kommenden Jahr, eine PV Anlage für unser Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung installieren zu lassen. Das Finanzamt hat das Haus im Jahr 2005 (Baujahr) als Zweifamilienhaus bewertet, da zwei separate Wohneingänge sowie jeweils eine Küche und ein Badezimmer vorhanden sind. Somit zahlen wir die Grundsteuer für ein Zweifamilienhaus. Wir haben jedoch nur einen Abrechnungszähler für Strom und verrechnen intern über einen Zwischenzähler den Verbrauch der Einliegerwohnung. Dies wollen wir weiterhin so handhaben.

Nun hatten wir eine Anlagengröße von 17,6 kWp angestrebt (1 Wechselrichter). Jedoch stellt sich uns die Frage, ob wir hier nicht auf die 15 kWp-Grenze (pro Wohneinheit) stoßen, wenn wir von der Einkommensteuerbefreiung profitieren möchten?

Vielen Dank.

R

Robert Bucher

Fri Dec 30 16:49:04 CET 2022 Fri Dec 30 16:49:04 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

wir haben mit dem PV Lieferanten vereinbart die Montage selbst zu machen, die Inbetriebnahme, Anschluss etc. erfolgt jedoch durch den Lieferanten.
Im Oktober 2022 haben wir eine Zahlungsaufforderung inkl. einer Auftragsbestätigung erhalten. Auf dieser Aufforderung ist vermerkt dass die Rechnung nach Montage ausgestellt wird. Den Betrag haben wir der Firma auf ein Treuhandkonto überwiesen um die Module im Lager abzuholen und montieren zu können. Im November 2022 wurden die Module und der Wechselrichter durch uns selbst montiert. Erst im Januar wird die Anlage komplett an "das elektrische" angeschlossen und wir erhalten danach eine Gesamtrechnung für alles. Ist somit das Anschließen und die Inbetriebnahme der Anlage gesondert ohne MwSt auszuweisen oder kann die komplette Rechnung zum Nullsteuersatz ausgewiesen werden? Vielen Dank.

M

Michael Gräve

Fri Dec 30 15:05:18 CET 2022 Fri Dec 30 15:05:18 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,
ich betreibe seit 2012 auf Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, 10 PV-Anlagen mit jeweils weniger als 30kWp und 2 Anlagen mit 80kWp, insgesamt mehr als 400kWp. Wenn ich Ihre Antwort/Interpretation an Herrn Förtsch richtig verstehe, sind rückwirkend ab 1.1.22 einige der Anlagen <30kWp und in Summe <100kWp steuerbefreit. Kann ich mir aussuchen, welche?
Besten Dank!

U

Uwe Bauer

Thu Dec 29 17:54:25 CET 2022 Thu Dec 29 17:54:25 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,

ich betreibe zur Zeit 2 PV Anlagen. Eine Anlage befindet sich ca. 200m entfernt auf einem anderen Grundstück. Diese Anlage hat eine Leitung von 60,4 KWP. Die zweite Anlage steht auf dem Grundstück wo sich auch mein Wohnhaus befindet. Diese Anlage hat eine Leistung von 29,8 KWP. Soweit alles klar. Die Anlage mit 29,8 KWP wurde ab dem 01.01.2022 Einkommensteuerneutral. Beide Anlagen sind schon älterere EEG Anlagen ohne Eigenverbrauch. Nun würde ich gerne auf meinem Wohnhaus noch eine Anlage installieren um den Strom zumindest teilweise selbst zu nutzen. Ich könnte 20 KWP auf dem Dach unterbringen. Jetzt steht aber diese 100 KWP Grenze im Raum. Wenn alle Anlagen zusammen gezählt werden ist auch die 29,8 KWP Anlage nicht mehr Einkommensteuer neutral. Ich dürfte dann nur etwas über 9 KWP aufs Dach bauen. Oder wird die 60,4 KWP aussen vor gelassen da sie nach wie vor versteuert werden muß?
Für mich ist die Frage sehr wichtig da ich wissen muß ob ich 9 KWP oder 20 KWP installieren kann ohne die 29,8 KWP in Gefahr zu bringen.

Vielen Dank

M

Matthijs Segers

Wed Dec 28 17:51:32 CET 2022 Wed Dec 28 17:51:32 CET 2022

Liebes Haufe Team, Liebe Leser,

folgender Sachverhalt:
Ich habe im März 2022 das Dach neu decken lassen und auch die PV Module legen lassen vom Dachdecker ( Wichtig ). Nun will mir ein Elektriker seit April den Wechselrichter + Batterie liefern und installieren. Dies ist aber nicht passiert. Somit wird die Inbetriebnahme erst in 2023 passieren.
Jetzt ist die Frage:
Habe ich eine Chance die Mwst. (19%) der gelegte Module noch zurück erstattet zu bekommen?
Ich habe nämlich schon eine Schlussrechnung vom Dachdecker in 2022 bekommen (und auch bezahlt). Könnte man die Schlussrechnung zb 'bearbeiten' und einen Blitzschutz in den Auftrag hinzufügen?

Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.

W

Wilfried Cuesters

Wed Dec 28 15:51:44 CET 2022 Wed Dec 28 15:51:44 CET 2022

EÜR bei Altanlagen
Hallo Herr Wittlinger !
Ich habe Ihren Artikel sorgfältig gelesen und muss dabei feststellen - wenn ich es richtig verstanden habe -, dass für Anlagen (Sept. 2021) die EÜR und damit die Abschreibemöglichkeiten (liniear und Sonderabschreibung) entfällt. Das wäre in meinem Fall sogar nicht unerheblich nachteilug, da sich die Abschreibung steuermindernd auswirkt, weil durch Verlust die Steuerlast der Einkommenssteuer verringert. Ist das so richtig verstanden ? Vielen Dank

R

Robin Siegwarth

Wed Dec 28 10:31:30 CET 2022 Wed Dec 28 10:31:30 CET 2022

nur nochmals kurz zusammengefaßt, ob ich`s richtig verstanden habe: für meine PV Anlage (11 KWp) aus 2011 muß nun KEINE EÜR mehr erstellt werden und sie wird nicht mehr als Betrieb in meiner Einkommenssteuer berücksichtigt. Jedoch muß ich weiterhin die vom Netzbetreiber überwiesene Umsatzsteuer ans Finanzamt melden und am Jahresende abführen. Ab 1.1.23 kann ich auch keine Kosten mehr für die PV in Ansatz bringen (Reparatur etc). korrekt ?

P

PVGünter

Fri Dec 23 06:27:13 CET 2022 Fri Dec 23 06:27:13 CET 2022

Guten Morgen Herr Wittlinger,
in meinem Fall wurde die PV Anlage im Oktober 22 fertiggestellt und bezahlt.
Ich habe mich bis heute noch nicht entschieden ob KUR oder Regelbesteuerung, auch im Hinblick auf die 10 Tages Regelung und Gestaltung von Ausgaben bzw. Einnahmen
Das will ich jetzt nachholen,
Durch die geänderte Einkommensteuer Regelung zum 01.01.2022 entfällt diese Gestaltungsmöglichkeit und die Wahl, in meinem Fall KUR, könnte ich jetzt in Angriff nehmen ohne Nachteile oder ?
Gruß

T

Tom Rücker

Thu Dec 22 15:36:50 CET 2022 Thu Dec 22 15:36:50 CET 2022

Hallo Herr Wittinger, mir ist immer noch nicht klar wie das mit den 30 kwp abläuft. Im Gesetz steht nun Bruttoleistung und nicht mehr Gesamtbruttoleistung. Beispiel, ich hab ein EFH mit 25 kwp PV ( laut Markstammdatenregister ) drauf und eine Anlage mit 10 kwp ( laut Markstammdatenregister ) auf einem Nebengebäude ( anliegende Garage ) Es sind laut Register 2 Anlagen mit je Bruttoleistung 25 kwp und 10 kwp auf 2 Gebäude. Bin ich bei der Einkommensteuer dann unter 30 kwp also wäre befreit ?

F

Frank Förtsch

Thu Dec 22 08:50:28 CET 2022 Thu Dec 22 08:50:28 CET 2022

Hallo Herr Wittinger,
werden in die Betrachtung der in Summe maximal steuerbefreiten Anlagen auch (Alt-)Anlagen einberechnet, die nicht steuerbefreit (weil größer als 30 kwp) sind. Sprich: Kann ich mit einer bereits vorhandenen Anlage von 100 kwp auch noch zwei/drei kleinere mit bis zu 30 kwp errichten und betreiben, die dann steuerfrei bleiben? LG

O

Olav Vollstedt

Wed Dec 21 18:44:10 CET 2022 Wed Dec 21 18:44:10 CET 2022

Hallo Herr Wittinger,
meine Frage bezieht sich auf eine Anfrage von Herrn Frank Geffert (17.12.22 - 19:24 Uhr), die Sie ihm am 19.12.22 - 21:44 Uhr beantwortet haben. Trifft dies möglicherweise auch auf unseren etwas anders gelagerten Fall zu?

Mitte September 2022 haben wir auf unserem ZFH eine 12,4 kWp PV-Anlage nebst Batteriespeicher in Betrieb gesetzt. Um die 19% USt ziehen zu können, haben wir natürlich von der Kleinunternehmerregelung keinen Gebrauch gemacht.
Aber: im Angebot steht ein Staberder. Er ist jedoch aufgrund von Sanierungsarbeiten im Außenbereich der Kellerwand bei der Inbetriebnahme der PV-Anlage nicht gesetzt gewesen. Entsprechend taucht er auch nicht in der Rechnung (die heißt auch so) aus September 2022 auf. Im Januar 2023 kann / soll der Staberder nun gesetzt werden. Kann dann noch der Umsatzsteuersatz in der (Abschluss)Rechnung auf 0% korrigiert werden.

Da wir mit einem EV von 7.000 kWh p. a. kalkuliert haben, kommt der Beantwortung dieser frage für uns einige Bedeutung zu. Besten Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Frage.

W

Walter Nuszer

Wed Dec 21 18:13:03 CET 2022 Wed Dec 21 18:13:03 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittinger,
ich habe in den letzten Wochen eine PV - Anlage (9,8kw mit 10kw - Speicher) in Betrieb genommen. Muss ich diese Anlage - unter Berücksichtigung der neuesten Gesetzgebung - überhaupt beim FA anmelden, wenn ich zur "Liebhaberei" - also keiner Steuerverrechnung - tendiere?
Danke für Ihre Hilfestellung im Voraus!
Freundliche Grüße

O

Olav Vollstedt

Wed Dec 21 17:45:20 CET 2022 Wed Dec 21 17:45:20 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittinger,
für Ende Februar bis Mitte März 2023 ist unsererseits der Wiederaufbau einer 2010 auf Basis des EEG in Betrieb gesetzten 60 kWp (Generator) PV-Anlage an einem neuen Standort geplant. Außer den Solarmodulen, den Wechselrichtern sowie einigen kleineren Anlagenkomponenten wie Datenlogger und Einstrahlungssensor, werden nur neue Bauteile verbaut werden. In ca. 25-30 m Entfernung zum neuen Standort, einer landwirtschaftlich genutzten Halle, befindet sich das Einfamilienhaus der Halleneigentümer.
Ist § 12 Abs. 3 UStG in diesem Fall anzuwenden? Dann würden der Kauf der neuen Anlagenkomponenten sowie auch die Planung, Lieferung, Installation und Inbetriebsetzung der gesamten PV-Anlage zum Umsatzsteuersatz 0 % erfolgen.

Besten Dank im Voraus für Ihre Einschätzung.

F

Frank Kirchner

Wed Dec 21 17:40:26 CET 2022 Wed Dec 21 17:40:26 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,
erst mal vielen Dank für Ihre fachliche Informationen.
Wie verhält es sich bei folgendem Sachverhalt:
Ich habe einen Komplettauftrag für eine PV Anlage 10 KWp mit Batteriespeicher. Bisher wurde die PV Anlage mit Module und Wechselrichter montiert UND im Oktober 2022 Betrieb genommen. Der Speicher wird allerdings erst in 2023 geliefert und montiert. Für die PV Anlage habe ich eine Abschlagsrechnung erhalten.
Meine Frage ist nun:
Kann ich in 2023 eine Schlußrechnung PV Anlage mit Speicher ohne Mwst. für das Komplettpaket erhalten oder verwirkt die Inbetriebnahme der PV Anlage dies. Der Installateur möchte mir nun eine Schlußrechnung für die PV Anlage in 2022 mit Mwst. stellen und dann eine für den Speicher in 2023 ohne Mwst.
Wie ist hier die Gesetzeslage?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung

Mit freundlichen Grüßen

H

Heiko Sauer

Wed Dec 21 13:54:34 CET 2022 Wed Dec 21 13:54:34 CET 2022

Hallo,
vielleicht kann mir jemand helfen. Ich habe im Herbst 2022 eine PV Anlage mit Speicher und Montag inkl. Umsatzsteuer errichten lassen. In Betrieb geht sie erst im Januar 2023. Das ist jetzt ärgerlich, weil ich die Rechnungen schon bezahlt habe und der Erbauer mir nicht mit einer neuen Rechnung ohne Umsatzsteuer entgegenkommt.

Besteht anhand der neuen Gesetze die Möglichkeit die Umsatzsteuer sich wiederzuholen und keine Steuer auf eingespeisten und selbst verbrauchten Strom zu zahlen?

Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung

M

Mario Meyer

Wed Dec 21 12:52:01 CET 2022 Wed Dec 21 12:52:01 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittinger,
wir haben unsere PV-Anlage am 13.10.2022 installieren lassen(6kW mit einem 5kW
Speicher), welche am selben Tag getestet wurde und seitdem nicht in Betrieb ist, da
unser Stromanbieter es bis jetzt nicht geschafft hat einen Zählerwechsel vorzunehmen und es dieses Jahr auch nicht mehr passieren wird. Demzufolge ist sie auch beim Finanzamt noch nicht angemeldet. Beim Stromanbieter haben wir uns für die Kleinunternehmerregelung entschieden. Was gilt nun für uns ?

Mit freundlichen Grüßen Meyer

B

Bernd Hochhäuser-Dillmann

Wed Dec 21 11:28:36 CET 2022 Wed Dec 21 11:28:36 CET 2022

Hallo Hr. Wittlinger,
danke für Ihren Artikel. Für meine Situation bleibe ich jedoch immer noch an Ihrem letzten Absatz: "Für alle Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die bereits vor dem 1.1.2023 ... montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter.." hängen.
Wir habe in 2022 (leider nur) 4 kWp nebst Batterie installiert und in Betrieb genommen. Ich habe für die Unternehmerlösung optiert um die UST zurückzuerhalten. Zweimal habe ich USt-Voranmeldung nebst EKst-Erklärung für selbst verbrauchten PV-Strom gemacht und bezahlt.
Heißt der letzte Absatz, dass sich daran auch erstmal nichts für mich ändert? Ich hätte erwartet und erhofft, dass ich von diesen lästigen Pflichten für Kleinstbeträge enthoben werde.
Danke für Ihre Hilfe!!!
B. Hochhäuser

a

anko

Tue Dec 20 22:59:48 CET 2022 Tue Dec 20 22:59:48 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,
zuerst vielen Dank für ihren Artikel und alle Informationen.

Wir haben eine kleine PV mit Speicher (unter 10 kWp) die allerdings gemietet wird.
Nach zahlreichen Verschiebungen des Montagetermins wurde diese erst kürzlich in Betrieb genommen, wir sind nun durch die angekündigten Änderungen unsicher, ob wir uns für die Kleinunternehmerregelung oder die Regelbesteuerung entscheiden sollen. Gibt es bei der Neuregelung auch Veränderungen, die eine gemietete PV-Anlage betreffen?

Viele Grüße und danke für ihre Antwort
Anja

M

Markus Ellinger

Tue Dec 20 19:26:26 CET 2022 Tue Dec 20 19:26:26 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

habe kurz noch zwei zusätzliche Fragen:

1) Normalerweise müsste die jetzt geltende 10-Tage Regerlung für die Abschlussabrechnung der Vergangenheit angehören

2) Ich bin Kleinunternehmer. Beauftrage 2023 eine Reinigung meiner PV. Unterliegt die Rechnung ebenfalls der 0% Regelung, oder verrechnet mir die Firma 19% MwSt., die ich nicht abziehen kann.

Vielen Dank. Ich denke dies war wirklich alles.

Markus Ellinger

M

Markus Ellinger

Tue Dec 20 15:20:58 CET 2022 Tue Dec 20 15:20:58 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,

tut mir leid, aber immer neue Fragen tauchen auf.
Bisher war es doch so, dass die BMG für die Berechnung der USt. für den EV die Stromselbstkosten waren. Habe jetzt in einem Forum gehört, dass mit dem neuen Gesetz der EV mit 40 Cent pro KW angesetzt werden soll. Das würde eine mehr als Vervierfachung der zu zahlenden USt. auf den EV bei mir bedeuten. Was ist an dieser Aussage dran? Wenn dies stimmen sollte, wäre die Kleinunternehmer Regelung alternativlos (betreibe meine Anlage seit 2012).

Wenn ich meinem Netzbetreiber bis 31.12.2022 mitteilen würde, dass ich ab 01.01.23 zum Kleinunternehmer optieren würde, bekäme ich dann die Abschlusszahlung für 2022 bereits ohne USt ausbezahlt?

Vielen Dank für Ihre kompetente Auskunft
Markus Ellinger

M

Marcel Champs

Mon Dec 19 13:44:26 CET 2022 Mon Dec 19 13:44:26 CET 2022

Guten Tag Herr Wittlinger,

ich bin etwas spät dran, aber habe ihren Artikel sehr aufmerksam gelesen. Nun ist das Ganze ja beschlossene Sache.

Folgende Situation habe ich:
Ich habe Mitte 2022 eine Komplettanlage (Module, Speicher, WR, Installation) bestellt. Bisher wurden im Spätsommer die Module installiert. Daraufhin erfolgt eine pauschaler Abschlag, welcher der Kosten der Module entspricht. "Pauschaler Abschlag" steht auch auf der Abschlagsrechnung, in der Position werden die Module allerdings ausgeführt.

Natürlich ist auf der RG eine Mehrwertsteuer von 19% erhalten. In der Auftragsbestätigung selber steht nicht direkt etwas von der Abrechnung von Teilleistungen, aber ich ging davon aus, dass es in Ordnung ist, da die Module installiert wurden. Die AGB gewähren grundsätzlich die Erbringung von Teilleistungen, es sei denn diese werden verneint vom Besteller.

Nun wird die Anlage wahrscheinlich erst Februar fertiggestellt und erstmalig in Betrieb genommen. Komponenten wie WR, Smart Meter und Speicher fehlen.

Der Installateur schreibt, dass er die Steuer für die bezahlte RG bereits an das Finanzamt abgeführt hat und nicht mehr zurück erstatten kann, scheinbar auch nicht durch Bereinigung der Schlussrechnung.

Nun meine Frage: Die erste Abschlagsrechnung enthielt Mehrwertsteuer für die Module. Bekomme ich diese wieder "erstattet" durch die Bereinigung der Schlussrechnung, indem dort der Nullsteuersatz ausgewiesen wird? Kann der Solateur dem überhaupt widersprechen oder sollte es nicht eine Art Automatismus sein, da rechtskräftiges neues Gesetz?

Ich bin sehr daran interessiert zu erfahren wie es hiermit weitergeht. Ich bestehe darauf, dass ich eine Komplettanlage bestellt habe welche faktisch in 2023 fertiggestellt und Inbetriebnahme erfährt = Nullsteuersatz greift. Nur die Teilleistung/Abschlagszahlung lässt auf Handwerker-Seite Grund zur Diskussion (angeblich vom eigenen Steuerberater bestätigt..)

Vielen Dank vorab für Ihre Unterstützung!

K

Kai-Uwe März

Mon Dec 19 12:34:17 CET 2022 Mon Dec 19 12:34:17 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger !
Hoffe, das Sie mir helfen können.
Habe am 30.5.2022 eine PV Anlage 9,84 kwp als Komplettpaket in Auftrag gegeben. (örtlicher Betrieb). Ende Okt. 2022 wurde die Anlage geliefert. Montage auf Dach in zwei Tagen. Dann wurde Wechselrichter und Speicher in 5 Paketen verpackt in den Keller gestellt. Das wars dann. Die Kabel hängen von Dach in die Einfahrt.
Kabel in den Keller verlegen, komplettes Aufbauen im Keller der Komponenten erfolgt erst im Jan oder Febr. 2023 (auch, weil die Anlage Notstromfähig ist und noch ein weiterer Schaltkasten fehlt). Erst nach diesen Tätigkeiten dann irgendwann die tatsächliche Inbetriebnahme. Musste im November 23.824 Euro einschl. 3.803 Euro MWST vorab bezahlen. lt. meinem Elektrobetrieb kommen zum Abschluss noch ca. 2.500 Euro Restsumme dazu. FRAGE: Die Anlage ist als Lieferung + Montage komplett bestellt worden. Wie siehe es jetzt mit der MWST aus ?
Bin durch die unzureichende Informationpolitik sehr verunsichert. Habe ich eine Chance diese wiederzubekommen ? Eine Info wäre sehr nett. Danke an Sie
mit freundlichem Gruss
N

M

Mirko Theiß

Mon Dec 19 11:10:32 CET 2022 Mon Dec 19 11:10:32 CET 2022

Guten Tag Herr Wittlinger,
Danke für den guten Artikel! Auch die Kommentare und Ihre Antworten dazu konnten mir bereits gut weiterhelfen. Vielleicht können Sie mir bei einem letzten Punkt helfen?!

Ich habe letztes Jahr eine PV-Anlage mit Speicher beauftragt. In diesem Jahr (2022) wurde die Anlage ohne Speicher geliefert und installiert. Eine Teilinbetriebnahme zur Stromerzeugung, -nutzung und -einspeisung wurde umgesetzt. Der Speicher wird erst in 2023 geliefert und in Betrieb genommen.
Steuerlich habe ich die Regelbesteuerung optiert und den Vorsteuerabzug für die 3 Abschlagszahlungen geltend gemacht. Die Abschlussrechnung wird nun in 2023 erfolgen. Darin wird sicherlich die Umsatzsteuer auf 0 % und mein letzter offener Betrag entsprechend verringert. Wie gehe ich nun hier mit der Umsatzsteuererklärung um?

A

Andreas Kraus

Sun Dec 18 01:55:52 CET 2022 Sun Dec 18 01:55:52 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

die Leistungsgrenze für ein EFH gilt wohl für das Haus als solches, es können also 2 Eigentümer und Bewohner eines EFH nicht jeweils 30 kWp-Anlagen installieren, sondern jeder dann nur 15 kWp?

F

Frank Geffert

Sat Dec 17 19:24:09 CET 2022 Sat Dec 17 19:24:09 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,
danke für Ihre informativen Beiträge.
Ich bin mir unschlüssig wie die 0% Regelung bei mir ausfallen wird.
Habe im April eine kompl. 10 kwp PV-Anlage - von der Planung bis zur Inbetriebnahme - bei nur einer Firma bestellt und habe dafür ein schlüsselfertiges Komplettangebot erhalten. Bei Auftragserteilung waren 60 % Anzahlung fällig. Im Juli wurden die Module montiert - weitere 30 % Anzahlung.
Vor 14 Tagen wurde Zählerschrank, Wechselrichter, Speicher, Wallbox und Zubehör geliefert. Leider wurde bei der Modulmontage die Erdung vergessen und aufgrund des BJ. meines Hauses ist auch noch ein Tiefenerder notwendig. Der Elektriker, der diese Dinge montieren sollte, macht keinen Handschlag bevor nicht die Erdung erfolgt ist - also 2023. Habe nun alles Material geliefert bekommen, kann aber nichts damit anfangen und habe bereits 90 % Anzahlungen (knappe 30.000 Euro inkl. MwSt) geleistet. Bekomme ich dann nun, wenn die Anlage kompl. 2023 installiert und in Betrieb genommen wird die MwSt der beiden bereits gezahlten Anzahlungsrechnungen bei Erstellung der Schlussrechnung vergütet, bzw. verrechnet, sodass sich die 0 % Regelung bei mir voll auswirkt ?

B

Berti Schmidt

Sat Dec 17 15:31:49 CET 2022 Sat Dec 17 15:31:49 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,
danke für Ihre ausführlichen Bericht. Ich hätte auch noch eine Frage zu der bei uns (verheiratetes Ehepaar) vorherrschenden Konstellation.
Alle aufgeführten Anlagen laufen auf den Ehemann beim Netzbetreiber und beim Finanzamt sind wir zusammen veranlagt, das Gewerbe jedoch nur beim Ehemann.
Eine Anlage ist auf einem gepachteten Dach 95kWp. Diese würde ich z.B. beim Ehemann belassen. Die anderen sind folgende: 4 kWp auf unserem Wohnhaus, 22 kWp auf einem alten Bauernhaus. Dies ist wie ein Reihenhaus in 3 Teile. Davon eine Scheune, 1 Wohnung vermietet und 1 Teil unbewohnt (und unbewohnbar), renovierungsbedürftig. Die Anlage ist nur an einem Einspeisepunkt, jedoch über das gesamte Dach. Zwei weitere Anlagen 16 kWp und 13 kWp auf Einfamilienhaus mit dazugehörigem Nebengebäude. Meine Frage: Sollten wir die Anlagen beim Netzbetreiber auf die Ehepartner verteilen, z.B. die große auf den Ehemann, die kleinen auf die Ehefrau und was passiert, falls die Anlage 22kWp nicht in die Steuerfreiheit fällt, aber die anderen unter 100 kWp sind und steuerfrei wären - fällt dann die Steuerfreiheit von allen weg? gelten Ehepartner automatisch als 2 Steuerpflichtige?

Vielen Dank im Voraus!

G

Gregor Hoffmann

Sat Dec 17 13:26:45 CET 2022 Sat Dec 17 13:26:45 CET 2022

Guten Morgen zusammen,

ich habe mir eine kleine PV Anlage auf dem Dach montiert. Alle Komponenten wurden im Jahr 2022 bezogen und mit 19% MwSt. bezahlt. Die Inbetriebnahme soll er im Januar stattfinden.

Da ich aktuell schon ein Kleinunternehmer bin, wäre meine Frage kann ich die PV Anlage dieses Jahr schon in meine EÜR nehmen oder erst nächste Jahr wenn diese offiziell in Betrieb geht. Muss die Anlage über 10 Jahre angeschrieben werden oder sofort im Jahr des Erwerbs.

M

Marcel Bösing

Fri Dec 16 15:44:45 CET 2022 Fri Dec 16 15:44:45 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,

Vielen Dank für den tollen Bericht wo man alle wichtigen Infos direkt zusammen hat.
Wir haben im September diesen Jahres einen Solateur beauftragt bei uns eine Photovoltaikanlage in der Größe von 10KWp zu installieren.
Die Lieferung, die Montage und die Inbetriebnahme sind Bestandteil des Angebots und so steht es auch auf der Rechnung.
Auf der Rechnung ist auch die MWst. von 19% aufgeführt. Wir haben nun das Material bekommen aber die Montage und Inbetriebnahme findet erst im Januar / Februar statt.
Da wir schon eine Teilzahlung vorgenommen haben würde mich interessieren ob wir nun eine neue Rechnung bekommen müssen ohne Mwst. oder ob ich die Mwst. einfach nicht zahlen muss.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

T

Thilo Kampe

Thu Dec 15 14:14:19 CET 2022 Thu Dec 15 14:14:19 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
vielen Dank für den interessanten Bericht; einige meiner Fragen konnte ich mit den Kommentaren schon beantworten.
Eine Frage bleibt mir aber noch:
Die Gesamt-PV-Anlage wurde Febr. 2022 bestellt als Ganzes geliefert und nun im Dezember 2022 fertig installiert, jedoch der örtliche Energieversorger kann erst im Januar 2023 den passenden Strom-Zähler installieren, somit kann die PV-Anlage auch erst dann in Betrieb gehen. Weitere Arbeiten vom Lieferanten der PV-Anlage sind dazu dann aber nicht notwendig. Eine Schlussrechnung dazu habe ich auch schon im Dezember 2022 erhalten und gezahlt.
Würde zum Nachweis der Inbetriebnahme der PV-Anlage an das Finanzamt eine schriftliche Abnahme/Übergabeerklärung o.ä. im Januar 2023 reichen, um die gezahlten Umsatzsteuern wieder zu erhalten? Oder soll ich den Weg über die Regelversteuerung nehmen?
Besten Dank und Viele Grüße – Thilo Kampe

M

Markus Ellinger

Wed Dec 14 17:33:54 CET 2022 Wed Dec 14 17:33:54 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger.

Herzlichen Dank für die kompetente Beantwortung meiner Frage. Eines hätte ich gerne noch gewusst. Muss ich die Änderung auf Kleinunternehmer zwingend zum 01.01.23 vornehmen, oder kann ich das später auch noch? Habe zusätzlich zu meiner Rente noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zum heutigen Zeitpunkt kann ich aber noch nicht sagen, ob dieser in 2023 noch tätig sein wird (stellt sich evtl. erst im April/Mai heraus).

Sollte ich trotz alledem mich zum 01.01.23 als Kleinunternehmer anmelden, wie erhalte ich dann meine Schlußabrechnung für die PV-Anlagen vom Netzbetreiber. Ohne oder mit Mehrwertsteuer? Wenn mit, müsste ich trotz Kleinunternehmer noch eine USt.VA für das I. Quartal 2023 abgeben, oder erst im Rahmen der Veranlagung 2023?

Vielen Dank nochmals für Ihre Mühe.
Mfg
Markus Ellinger

m

markus staudt

Wed Dec 14 16:09:23 CET 2022 Wed Dec 14 16:09:23 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
Ich habe im April 2022 eine 8500KWp Anlage für mein EFH gekauft.
Die Anlage ist allerdings erst HEUTE montiert worden und wird erst noch abgenommen. Noch ist keine Rechnungsstellung erfolgt und bis auf 500EUR Anzahlung habe ich noch keine Zahlung geleistet.
Könnte ich von der Umsatzsteuererleichterung profitieren, wenn die Rechnungsstellung erst 2023 erfolgen würde?
Es ist natürlich ärgerlich, dass ich im Prinzip nur drei Wochen zu früh dran war mit der Montage und nun noch den vollen Umfang der bisherigen Regelung vor mir habe, um die Mwst wieder zu bekommen.

Vielen Dank und liebe Grüße
Markus Staudt

G

Georg Amann

Tue Dec 13 19:23:02 CET 2022 Tue Dec 13 19:23:02 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger
ich bin Besitzer von 2 PV Anlagen.
25 kwp wurden 2009 am Wohnhaus installiert.
24 kwp wurden 20011 an einem Nebengebäude (Scheune) installiert
Im MaStr. sind zwei Anlagen gemeldet.
Werde ich Ihrer Meinung nach von der Einkommensteuer befreit ab 2022, oder nicht?

j

johann kick

Tue Dec 13 17:59:56 CET 2022 Tue Dec 13 17:59:56 CET 2022

Hallo Her Wittlinger wie ist folgendes Beispiel steuerrechtlich zu behandeln
1.PVA 10,5 KW 2008, bereits abgeschrieben, auf Scheune neben EF-Haus meiner Tante im Nachbarort..EK und MWSt für Erträge,
2.PVA 9,5 KW mit Speicher auf eigenen Haus, 2020, EK U MWSt für Erträge..
Besten Dank und Grüße
Johann Kick

K

Karl Ralf Beeg

Tue Dec 13 10:12:18 CET 2022 Tue Dec 13 10:12:18 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
wie es heißt, sollen kleiner PV-Anlagen ESt-rechlich ab 01.01.22 ESt-frei gestellt werden. Investoren, deren Anlagen vorher erstellt und noch nicht vollständig abge-schrieben wurden und/oder deren Sonder-AfA noch nicht in Anspruch genommen worden ist, werden deutlich benachteiligt. Es stellt sich die Frage, ob hier nicht der sonst übliche Bestandsschutz verletzt wird und was man da tun kann.
Beste Grüße
Ralf Beeg

M

Markus Ellinger

Mon Dec 12 23:49:11 CET 2022 Mon Dec 12 23:49:11 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger.

Mit großem Interesse lese ich Ihre Kommentare. Ich bin Betreiber von 2 PV-Anlagen auf dem Wohnhaus (zusammen 29,98 KWp). Im Dezember 2022 ist noch eine Reparatur vorgenommen worden. Kosten ca. 1000 EUR + MwSt. Ertragsteuerlich ist die Aufwendung sicher nicht mehr abziehbar in 2022. Die VoSt. aber könnte ich doch bei Bezahlung der Rechnung in 2022 oder 2023 in dem betreffenden Jahr noch in Abzug bringen, da ich Regelbesteuerung habe. Bedingt dadurch werde ich auch zukünftig für den Eigenverbrauch des Stromes USt. bezahlen müssen, oder? Bei der ESt. passiert in Sachen Eigenverbrauch sicher nichts mehr.
Da ich ab 2022 vom Betrag her unter die Kleinunternehmer Regelung fallen würde, würde mich interessieren, wie ich jetzt dem Finanzamt und Netzbetreiber mitteilen muß, dass ich ab 2023 dies wünsche. Natürlich müsste ich dann die o.g. Rechnung noch in 2022 bezahlen um VoSt. abziehen zu können.

Danke für Ihren Tipp bezüglich Sonderzeichen und liebe Grüße
Markus Ellinger

S

Sascha Lutz

Mon Dec 12 12:16:46 CET 2022 Mon Dec 12 12:16:46 CET 2022

Hallo,
ich habe für 2021 einen Investitionsabzugsbetrag gebildet, die Anlage wird aber erst im Januar 2023 in Betrieb gehen.
Wie verhält sich das dann später mit dem Auflösen des IAB?
Lieben Dank, S. Lutz

R

Rolf Eckelboom

Sun Dec 11 21:29:34 CET 2022 Sun Dec 11 21:29:34 CET 2022

Hallo zusammen,

vielen Dank für den guten Artikel.
Ich habe derzeit eine Anlage mit ca. 6kWp für Anfang 2023 geplant.
Alle Komponenten werde ich aus mehreren Quellen selber bestellen.
Woher weiß ich bzw. die Lieferanten ob diese mit 0% Besteuert werde können?
Hinzu kommt, daß ich einen Dachdecker mit der Montage der Dachhaken und Unterkonstruktion beauftrage. Kann dieser dann auch mit 0% abrechnen? Wenn ja, was muss ich berücksichtigen oder vorweisen?
Beste Grüße

M

Markus Ellinger

Sun Dec 11 21:04:51 CET 2022 Sun Dec 11 21:04:51 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger.

Würde Ihnen gerne eine Frage stellen. Ich schreibe meinen Text und gehe dann auf Veröffentlichen. Es kommt immer folgende Meldung in rot:

Bitte geben Sie einen Text in das Kommentarfeld ein, um zu Veröffentlichen

Mir ist leider nicht klar, was ich falsch mache. Vielleicht können Sie mir helfen.

Liebe Grüße
Markus Ellinger

M

Markus Ellinger

Sun Dec 11 14:32:54 CET 2022 Sun Dec 11 14:32:54 CET 2022

Test

G

Gerhard Teichrib

Sat Dec 10 14:32:42 CET 2022 Sat Dec 10 14:32:42 CET 2022

Kurze Frage (zu dem Klasse Artikel) die hier bisher nicht beantwortet wurde:

Ich habe seit 2010 eine gut laufende 14 kwp PV Anlage und bin sein einigen Jahren in die Kleinunternehmerregelung gewechselt. .

Kann ich nach der Neuregelung mein Gewerbe (rückwirkend per 01.01.2022) abmelden?

M

Marc Diederichs

Fri Dec 09 18:29:30 CET 2022 Fri Dec 09 18:29:30 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

eine hoffentlich letzte Frage zu ihren ergänzenden Ausführungen (s.u.)

Wenn ich auf die Kleinunternehmerregelung verzichte, kann ich demnach die Umsatzsteuer zurückholen, im Jahr 2021 abschreiben und bin dann in den Jahren 2022 fortfolgende unabhängig von der Frage Kleinunternehmer oder nicht (da ja nur umsatzsteuerlich relevant) einkommenssteuerlich befreit?

Wir haben die PV Anlage samt Speicher in 2021 ja nur beschafft und auf dem Dach montiert, aber erst in 2022 in Betrieb genommen.

Das wäre ja dann in unserem Fall das Optimum, weil ich die Umsatzsteuer zurückerhalten würde und trotzdem nicht den Verwaltungsaufwand habe oder habe ich nun einen völligen Knoten im Kopf.

Vielen Dank für Ihre Geduld für langsam Denkende wie mich :-).

Mit freundlichen Grüßen

Marc Diederchs

Hallo Herr Diederichs,
danke für Ihre ergänzende Frage.

Bei der Einkommensteuer gelten in 2021 noch die bisherigen Regeln. Damit sind Einnahmen und Entnahmen aus der PV-Anlage in 2021 grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, alle Aufwendungen in dem Zusammenhang (einschließlich der Abschreibung) können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Erst ab 2022 greift die Steuerfreiheit bei der Einkommensteuer, mit der Folge, dass weder Einnahmen / Entnahmen noch damit zusammenhängende Betriebsausgaben einkommensteuerlich noch relevant sind.

Die 5-jährige Bindung an die Option zur Regelbesteuerung (Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung) gilt nur für den Bereich der Umsatzsteuer. Dies wirkt sich nicht auf die Einkommensteuer aus, dort greift ab 2022 dennoch die Steuerfreiheit.
Bitte betrachten Sie diese beiden Steuerarten immer getrennt.

Viele Grüße Melden
JÜRGEN WITTLINGER
08.12.202217:47 UHR

P

Peter Meier

Fri Dec 09 12:27:48 CET 2022 Fri Dec 09 12:27:48 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,

ich möchte nochmal auf meinen Kommentar vom 24.11. zurückkommen, wie die Grenze von 100 kWp zu verstehen ist.

Ich sehe wohl, dass die Intention möglicherweise war, "kleine" Betreiber mit einer Gesamtleistung von max 100 kWp zu privilegieren.
Aber wenn man den jetzt verabschiedeten Gesetzestext auf das Wesentliche reduzeirt, lautet der Text:
"Steuerfrei sind
1. ...
...
72. die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
a) von ...PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von ... bis zu 30 kWp
b) von ...,
insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen"

Also steuerfrei nach a) und b) sind insgesamt höchstens 100 kWp.
Das ist meines Erachtens eindeutig und ich kann nicht erkennen wo der Gesetzestext Bezug nimmt auf die installierte Gesamtleistung des Betreibers.

VG

G

Günter Willems

Thu Dec 08 18:37:49 CET 2022 Thu Dec 08 18:37:49 CET 2022

Guten Tag Herr Wittlinger,
wie ist Ihrer Einschätzung nach folgender Sachverhalt hinsichtlich der Befreiung bei der ESt zu lösen:
1. PVA EFH 10 kW (je 50 % Eheleute)
2. PVA GbR auf Hallendach 110 kW (Anteil EM = 50%)
3. PVA GbR auf Hallendach 60 kW (Anteil EM = 50%)
EF somit 5 kW, EM = 90 kW (5+55+30)
Was fällt unter die Befreiung bei der ESt?
Im Voraus vielen Dank für Ihre Einschätzung!

G

Gabriele Dunkel

Thu Dec 08 17:40:37 CET 2022 Thu Dec 08 17:40:37 CET 2022

Hallo,

wie verhält es sich, wenn Eigentümer der PV-Anlage eine GmbH ist? Wird dann auch eine Ust-freie Rechnung erstellt? Und spart man sich dann auch die Meldung des verbrauchten und eingespeisten Stroms? VG Gabi

S

SO

Thu Dec 08 16:00:39 CET 2022 Thu Dec 08 16:00:39 CET 2022

Hallo,

ich hätte dazu eine Frage. Bei uns im Unternehmen ist es so, dass es Anzahlungen gibt. Diese werden ja auch mit 19% versteuert. Wenn dieses Gesetz in Kraft tritt, wie wird dann der Restbetrag versteuert?
Wenn die Anzahlung im Jahr 2022 geleistet wurde und die Schlussrechnung erst 2023 erstellt wird?

DANKE

Mfg

S

Stefan Seitz

Thu Dec 08 14:06:47 CET 2022 Thu Dec 08 14:06:47 CET 2022

Guten Tag Herr Wittlinger,
ein Kompliment an Sie für Ihren tollen Artikel und Ihre Kommentare.
Ich habe eine Frage zur neuen Umsatzsteuerregelung.
Situation: Wir haben ein Gesamt-/Komplettpaket für unsere PV Anlage vereinbart.
Die Module, der Speicher und die Wechselrichter sind montiert. Allerdings kann die Anlage noch nicht in Betrieb genommen werden, da hierfür noch ein Zählerwechsel erforderlich ist. Dieser Zählerwechsel wird erst in 2023 erfolgen.
Die vorletzte Abschlagszahnlung ist erst nach Lieferung, Installation und Inbetriebnahme von Speicher und Wechselrichter sowie erfolgreicher Abnahme durch den Auftraggeber zu leisten. Dies wird erst 2023 nach dem Zählerwechsel der Fall sein. Die letzte Abschlagszahlung erfolgt anschließend nach erfolgreicher Inbetriebnahme der Anlage und Nachweis der Einspeisung in den Speicher und das Netz.
Jetzt zu meiner Frage:
Wir dadurch die Leistungserbringung erst in 2023 vollständig erbracht und wird dann für das gesamte Projekt die 0% Umsatzsteuer relevant sein?
Ich danke Ihnen.
Beste Grüße
Stefan

R

Roy Fritzsche

Thu Dec 08 09:22:20 CET 2022 Thu Dec 08 09:22:20 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

vielen Dank nochmal für den Artikel. Ich habe mich nun länger mit der Nullumsatzsteuerregelung beschäftigt, was ich aber nicht entnehmen konnte ist folgende Frage.
Szenario: Ich als Privatperson bestelle Module, Speicher und Wechselrichter im Jahr 2022 im Internet. Erhalte dementsprechend eine Rechnung aus dem Jahr 2022 mit Umsatzsteuer. Nun wird aber der Fachbetrieb die Anlage erst 2023 in anschließen und in Betrieb nehmen, daher erhalte ich eine Rechnung vom Fachbetrieb über Leistungen, die in Verbindung mit meiner bestellten Anlage bestehen.
Wird dies als Abschlussrechnung anerkannt, so dass ich mir die Umsatzsteuer auf meine privat bestellten Komponenten mit Rechnung 2022 wiederholen kann?

Vielen Dank

mfg

M

Marc Diederichs

Wed Dec 07 14:55:06 CET 2022 Wed Dec 07 14:55:06 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

vielen Dank für den Artikel. Ich glaub unser Beispiel ist noch nicht zu 100 % in den Kommentaren aufgeführt.

Wir haben PV und Stromspeicher in 2021 geliefert bekommen und diese auch bezahlt. (kein Solateur, der PV Anlage bestellt auf den Dach montiert und in Betrieb nimmt).

Die Module wurden 2021 aufs Dach gebracht und 2022 vom Elekrounternehmen in Betrieb genommen.
Demnach sind wir einkommenssteuerrechtlich raus und müssen keine EÜR etc. abgeben, sofern wir nicht auf die Kleinunternehmerregelung verzichten.

Worin besteht denn die Neuerung im Vergleich zu vorherigen Regelung?

Wenn ich Kleinunternehmer bin, darf ich keine Vorsteuer abziehen und keine Abschreibung machen und muss dafür meinen erzeugten Strom nicht versteuern.

Wenn ich darauf verzichte, kann ich die Vorsteuer abziehen, abschreiben und muss dafür meinen erzeugten Strom versteuern, Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und EÜR machen.

Können wir (meine Lebensgefährtin hat für 2021 noch keine Steuer abgegeben) irgendetwas einreichen/geltend machen, wenn wir bei der 0 % Besteuerung des verbrauchten Stroms bleiben wollen?

Ich bin zusätzlich verwirrt, welche steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023 damit einhergeht.

Mit freundlichen Grüßen

Marc Diederichs

T

Toni Tempel

Tue Dec 06 16:46:35 CET 2022 Tue Dec 06 16:46:35 CET 2022

Halo Herr Wittlinger,
Danke für den informativen Artikel und die Antworten zu den vorigen Fragen. Hierzu eine weitere:
Ein Anbieter vermarktet große Solaranlagen (200-700 kWP) und teilt diese per WR in wirtschaftlich selbständige Einheiten auf; ich überlege, eine solche Einheit zu kaufen. Wenn diese dann kleiner als 30 kWP ist, kann ich diese dann mit 0% USt erwerben und sind die Gewinne EkSt-frei ?
Könnte das in dieser Konstellation als Gestaltungsmißbrauch ausgelegt werden, wie in einer Ihrere Antworten bei einerm anders gelagerten Fall angedeutet ?
Da ich bereits andere Anlagen besitze, bin ich kein Kleingewerbetreibender.
Mir ist auch klar, dass ich so keine Abschreibungen/IAB u.ä. geltend machen kann.

Danke & Grüße
Toni

A

Astrid Schmidt

Tue Dec 06 12:50:52 CET 2022 Tue Dec 06 12:50:52 CET 2022

Danke für den informativen Artikel, Herr Wittinger!
Ich frage mich jetzt, ob meine Schwester und ich als Kleinunternehmer-GbR mit einer im Februar 2020 in Betrieb genommen PV-Anlage mit Speicher (10 kWh Peak auf einem EFH, Nettopreis etwa 18.000 EUR) weiterhin hälftig unsere Verluste steuerlich geltend machen können? Gewinne wirft die Anlage per EÜR ja nicht ab. Ändert die Steuerbefreiung daran etwas?

N

Nils F.

Mon Dec 05 21:54:10 CET 2022 Mon Dec 05 21:54:10 CET 2022

Hallo und vielen Dank für den übersichtlichen Artikel.
Grundsätzlich wird es ja dann für alle ab 2022 errichteten Anlagen einfacher jetzt.
Sehe ich es richtig, dass ich mit meiner in 2020 installierten Anlage (Regelbesteuerung) durch die Neuregelung benachteiligt werde? Ich muss weiterhin (bis ich ohne Rückzahlung der MwSt in die Kleinunternehmerregelung wechseln kann) weiterhin Umsatzsteuer auf Stromeinspeisung und Entnahmen zahlen, kann aber meine Verluste nicht mehr in der Einkommenssteuer berücksichtigen?

S

Steven Tumma

Mon Dec 05 15:35:35 CET 2022 Mon Dec 05 15:35:35 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger, vielen Dank für den Artikel. Wir haben uns viel mit dem Thema befasst. Eine Frage beschäftigt uns aber noch.
Unsere Anlage soll diese Woche in Betrieb genommen werden. Die Zählersetzung durch den Netzbetreiber steht noch aus. Die Anlage kann wohl so lange nicht genutzt werden.
Ist die Anlage dann überhaupt schon komplett und Betrieb genommen und vor allem ist es überhaupt ratsam aufgrund der Änderungen zum 01.01.2023 eine Anlage dieses Jahr noch in Betrieb nehmen zu lassen?

Besten Dank für Ihre unverbindliche Einschätzung :).
Freundliche Grüße
Steven Tumma

M

Matthias Stumpf

Sun Dec 04 00:51:42 CET 2022 Sun Dec 04 00:51:42 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,

vielen Dank für Ihren interessanten Artikel und die vielen Informationen in den Kommentaren.

Muss ich nach der neuen Regelung überhaupt noch eine Gewerbe (dann als Kleinunternehmer) bei einer Anlage unter 30 kWp anmelden?

Vielen Dank

N

Nutzer999

Sat Dec 03 17:44:30 CET 2022 Sat Dec 03 17:44:30 CET 2022

Danke Herr Wittlinger für Ihre schnelle Antwort (an Nutzer999 v. 03.12.2022, 15:34 Uhr), vielleicht könnten Sie noch auf die vorgesehene Vertragsgestaltung eingehen:

Das Modell besteht aus drei Vertragsverhältnissen mit dem Anbieter:
1. der Anbieter errichtet auf der Dachfläche des Vertragsgebäudes des Kunden eine PV-Anlage sowie einen Batteriespeicher und verkauft sie dem Kunden auf Raten, mit einer grundsätzlich festgeschriebenen Laufzeit von x Jahren (Kauf der PV-Anlage nebst Nebenanlagen).
2. Der Kunde überlässt die PV-Anlage dem Anbieter zur Nutzung (Nutzungsüberlassung).
3. Der Anbieter beliefert den Kunden mit Strom, vorrangig aus der PV-Anlage zu einem während der Vertragslaufzeit grundsätzlich unveränderlichen Preis und ergänzend Zusatzstrom aus dem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Stromlieferung).

Die monatliche Kaufrate berücksichtigt, dass der Kunde die PV-Anlage dem Anbieter zur Nutzung überlässt und der Betrieb, die Wartung, die Pflege und die Versicherung durch den Anbieter erfolgen.
Nach Ablauf von einem Jahr Laufzeit und danach jederzeit ist der Kunde berechtigt, Nutzungsüberlassung und Stromlieferung zu kündigen und die PV-Anlage selbst zu betreiben, wobei anstelle der monatlichen Kaufpreisraten ein im Vertrag festgeschriebener Preis (Restwert) fällig wird.

Mir geht es jetzt darum, ob in dem Fall auf die Kaufraten, und bei vorzeitiger Ablösung auf den Kaufpreis (zum Restwert), der Umsatzsteuersatz von null zur Anwendung kommt.
Die Strompreislieferung sollte wohl der regulären Umsatzbesteuerung unterliegen.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie dazu eine Einschätzung abgeben könnten.

Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen.
Peter

G

Gizmo

Sat Dec 03 17:04:38 CET 2022 Sat Dec 03 17:04:38 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,

vielen Dank für die schnelle Aktualisierung der Informationen.

Ein Punkt erschließt sich dabei für mich noch nicht eindeutig. In Ihrem Beispiel kommen Sie zu dem Ergebnis:

"Die Summe EFH + Scheune übersteigt mit 29 kWp nicht die 30 kWp-Grenze und zusammen mit den anderen PV-Anlagen mit 65 kWp-Leistung wird auch die maximale Obergrenze mit 100 kWp nicht überschritten."

Warum muss aus Ihrer Sicht die Summe von EFH + Scheune unter 30 kWp bleiben?

- Bei Abschnitt a) wird ja die Begrenzung weder mit "von je bis zu 30 kWp" noch durch "von insgesamt bis zu 30 kWp" konkretisiert.

Könnte man Abschnitt a) daher nicht auch dahingehend verstehen, dass jede einzelne Anlage unter 30 kWp bleiben muss ... analog dazu, dass bei b) jede einzelne Anlage unter 15 kWp bleiben muss.

- die Summenbeschränkung ist ja mit 100 kWp dann festgelegt.

Wäre es da nicht nachvollziehbar, dass dem Gesetzgeber egal ist, wie sich die Summe von 100 kWp aus Anlagen nach a) und b) zusammensetzt?

Vielen herzlichen Dank für Ihre Einschätzung!

Mit freundlichen Grüßen,
Günther Altmann

M

Martin Zipfel

Sat Dec 03 08:24:48 CET 2022 Sat Dec 03 08:24:48 CET 2022

Das ist ja in der Tat eine Überraschung, dass die zwangsweise Steuerfreistellung nun bereits ab 2022 gilt.
Da hatten die Damen und Herren aus dem BMF vielleicht etwas Sorge wegen Gestaltungen bzgl. Sonderabschreibungen im Jahr 2022 und Diskussionen dazu ;-) Und die Finanzämter werden jetzt schon früher entlastet.

Vielen Dank, Herr Wittlinger, für die super aufbereiteten und übersichtlichen, stets aktuellen Informationen in diesem Artikel und den Kommentaren. Es ist sicher auch nicht selbstverständlich, sondern sehr bemerkenswert, dass sie jedem Fragesteller mit ihrer fachlichen Expertise über die Kommentarfunktion weiterhelfen.

F

Friedrich

Sat Dec 03 08:17:28 CET 2022 Sat Dec 03 08:17:28 CET 2022

Guten Tag
wie verhält es sich, wenn ich eine komplette Anlage gekauft habe, Material und Abschlagszahlungen 2022 erfolgen. Endmontage aber erst 2023. wird die Ust mit der Schlussrechnung erstatte?
Danke für ihre Darstellung

N

Nutzer999

Fri Dec 02 19:05:50 CET 2022 Fri Dec 02 19:05:50 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,
zunächst herzlichen Dank für die aktuellen Informationen und schnelle Beantwortung von Fragen.
Wie verhält es sich aktuell, nach Verabschiedung im Bundestag, mit Mietmodellen?
Konkret: Ein Unternehmer errichtet in 2023 auf meinem selbstgenutzten Eigenheim eine PV-Anlage (ca. 10 KWp) und betreibt sie. Dafür berechnet er mir eine monatliche Rate; nach Ablauf einer gewissen Zahl von Jahren geht die Anlage in mein Eigentum über bzw. kann auch ggf. früher zum Restwert übernommen werden.
Wird nun auf die Rate Umsatzsteuer fällig oder entfällt diese? Wird bei Übernahme der PV-Anlage auf den Restwert Umsatzsteuer fällig oder entfällt diese?
Danke im Voraus für die Beantwortung.
Peter

G

Günter Hamann

Fri Dec 02 08:11:35 CET 2022 Fri Dec 02 08:11:35 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Dann werde ich das so machen, denn der Aufwand ist mir persönlich für 5 Jahre zu viel. "Keinstunternehmer" muss man aber nicht am Finanzamt anmelden oder ähnliches. Das ist man "einfach so". Korrekt?
Gruß Günter Hamann

G

Günter Hamann

Fri Dec 02 07:42:02 CET 2022 Fri Dec 02 07:42:02 CET 2022

Guten Morgen Herr Wittlinger,
vielen Dank für die Informationen. Das hilft mir sehr. Wenn ich aber auf die Rückerstattung der MwSt aus der Rechnung des Jahres 2022 verzichten würde, müsste ich doch gar nichts machen. Oder? Ich bräuchte keine Anträge mehr auf "Kleinstunternehmer" bzw. "Liebhaberei" stellen. Ich kann die Anlage einfach so in Betrieb nehmen und melde dem Versorger, das ich nicht umsatzsteuerpflichtig bin. Oder? Gruß Günter Hamann

S

Stephan Meier

Thu Dec 01 13:17:46 CET 2022 Thu Dec 01 13:17:46 CET 2022

Hallo,
vielen Dank für den sehr informativen Bericht.
Da ich steuerlich überhaupt nicht vom Fach bin und mich damit auch sehr schwer tue, hätte ich diesbezüglich auch eine Frage.
Ich bekomme Anfang nächstes Jahr 2023 (Februar-März) eine 9,9 kwp PV Anlage mit Speicher bis 12 kwp. Die Anlage kostet Brutto knapp 30.000 Euro mit allem drum und dran. Da ich wie oben schon erwähnt habe, das ich steuerlich nicht gerade gut bin, wollte ich mich eigent lich als Kleinunternehmer anmelden um den ganzen Steuerstress zu minimieren. In Ihrem Artikel haben Sie geschrieben, das man ab 1.1.2023 davon ausgehen kann, das ich in meinem Fall dann nur noch ca. 24000 Euro also - 19% Ust zahlen muss. Den Strom den ich selber verbrauche und den Rest der dann eingespeisst wird sind ebenfalls steuerfrei sind. Desweiteren muss ich das auch nicht in der Steuererklärung aufführen? Auch habe ich noch gelesen, das ich mich gar nicht als Kleinunternehmer anmelden muss.

Habe ich das alles so richtig verstanden?

P.S. die Anlage baue ich auf mein Einfamilienhaus, das ich nur Privat nutze.
Vielen Dank für Ihre Hilfe

Viele Grüße

G

Günter Hamann

Thu Dec 01 07:46:46 CET 2022 Thu Dec 01 07:46:46 CET 2022

Guten Tag,
ich habe folgende Frage. Ich kaufe alle Komponenten für die PV Anlage (ca. 14kW Peak) selber über einen Händler und installiere alles selber. Hierzu habe ich natürlich Unterstützung von einem befreundeten Elektriker. Durch die langen Lieferzeiten werde ich leider Rechnungen schon im Jahr 2022 bekommen, wo ja die MwSt noch ausgewiesen sein wird. Restrechnung kommt erst im Jahr 2023. Hier sollte die MwSt wohl dann nicht mehr ausgewiesen sein, wenn das Gesetzt so kommt. Die Anlage wird wohl erst im Feb/März 2023 in Betrieb gehen. Gibt es eine Chance die MwSt der Rechnung aus dem Jahr 2022 wieder zurück zu bekommen, da die Anlage ja erst im Jahr 2023 in Betrieb geht? Viele Grüße

J

Jürgen Wittlinger

Thu Dec 01 07:12:03 CET 2022 Thu Dec 01 07:12:03 CET 2022

Überraschung!

Am 30.11.2022 hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags (neben einigen anderen Änderungen im Jahressteuergesetz 2022) die bei der Einkommensteuer zunächst ab 2023 vorgesehene Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen bereits auf den Veranlagungszeitraum 2022 vorgezogen.

Mit dieser Änderung wird der Bundestag am 02.12.2022 abschließend über das JStG 2022 beraten.

L

Lutz Hellwig

Tue Nov 29 22:41:39 CET 2022 Tue Nov 29 22:41:39 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
vielen Dank für Ihre informativen Ausführungen zu den geplanten Änderungen der steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen ab 01.01.2023.
Meine Frage zur Herabsetzung der Umsatzsteuer auf 0%:
Wie sicher ist es, dass die geplante Gesetzesänderung die noch ausstehenden Instanzen des Gesetzgebungsverfahrens passiert und zum 01.01.2023 in Kraft tritt?

Mit freundlichen Grüßen, Lutz Hellwig

J

Jan Schmidt

Tue Nov 29 16:44:42 CET 2022 Tue Nov 29 16:44:42 CET 2022

Guten Tag,
vielen Dank für den hilfreichen Artikel. In meinem Fall wurde die Anlage in 2022 installiert und es erfolgten Abschlagszahlungen. Inbetriebnahme und Schlussrechnung fallen ins Jahr 2023. Kann in diesem Fall die Umsatzsteuer vollständig erstattet werden?

W

Werner Hackauf

Mon Nov 28 18:28:05 CET 2022 Mon Nov 28 18:28:05 CET 2022

Hallo, Herr Wittlinger,
unsere PV-Anlage (7 kWp) ist seit 12 Jahren in Betrieb. Derzeit müssen wir für die erzielten Überschüsse aus dem Verkauf des Stromes an die Stadtwerke Einkommenssteuer zahlen, weil wir auch Mieteinnahmen haben. Die Regelung für PV-Anlagen <10 kWp, die einkommensteuerbefreit sein könnte ist mit zusätzlichen Einnahmen aus der Vermietung ja nicht anwendbar. Wie wird dies ab 01.01.2023 sein?

T

Tobias Schuster

Sun Nov 27 22:51:12 CET 2022 Sun Nov 27 22:51:12 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,
danke für den tollen Artikel zu den gesetzlichen Neuregelungen.

Ich betreibe eine Anlage, die im März 2017 in Betrieb genommen wurde und für die ich ein Gewerbe angemeldet habe. Ich muss also eine EÜR abgeben und auch Umsatzsteuer für die Beträge bezahlen, die ich ins Netz einspeise.

Nach 5 Jahren kann man ja ohne steuerliche Nachteile auf die "Liebhaberei" wechseln und dann auch dem Netzbetreiber (?) mitteilen, dass man keine Umsatzsteuer mehr auf die Einspeisung bezahlen muss.

Das Finanzamt muss ich ja jetzt nicht mehr informieren, dass ich für das Steuerjahr 2023 keine EÜR mehr abgeben möchte, richtig? Für das Steuerjahr 2022, was im nächsten Jahr abgerechnet wird muss diese dann ja noch erfolgen.

Bei wem muss ich mich melden, wenn ich ab 01.01.2023 keine Umsatzsteuer mehr auf die Einspeisevergütung bezahlen möchte? Nur beim Netzbetreiber, oder benötigt auch das Finanzamt eine Information?

Beim durchlesen der Kommentare habe ich so einen Fall nicht gesehen, daher würde ich mich sehr über eine Antwort von Ihnen zu meinem Sachverhalt freuen.

Viele Grüße
Tobias Schuster

H

Hans Meixner

Sat Nov 26 12:01:53 CET 2022 Sat Nov 26 12:01:53 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

vielen Dank für den äußerst informativen Artikel.
Wie wird denn ab 2023 der geldwerte Vorteil beim Eigenverbrauch geregelt?

Freundliche Grüße,
Hans Meixner

J

Jenny Mortzfeldt

Fri Nov 25 09:36:30 CET 2022 Fri Nov 25 09:36:30 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
zunächst vielen Dank für ihre exzellente Aufarbeitung ,der mit dem neuen Jahressteuergesetz ,verbundenen Regelungen.
Leider ist nicht ersichtlich ,ob die steuerliche Entlastung auch für Gebäudeintegrierte PV Lösungen (in unserem Fall traditionelles Doppelstehpfalzblech mit integrierten PV und Temperglasbeschichtung für die Aktivelemente ) zum Tragen kommt, bisher beziehen sich hier ,alle Fragen auf die klassische Aufdach -Variante. Nach meinem Verständnis müsste die Regelung für diese PV Lösung ebenfalls greifen. (für die Aktivelemente ,die elektrischen Komponenten ,Transport Anschluss ect. )und die Passivelemente außen vor bleiben(optisch identisches Material Doppelstehpfalz -ohne PV Folie ,für ein einheitliches Dach Aussehen.
Über eine kurze Stellungnahme wäre ich sehr dankbar und verbleibe mit herzlichen Grüßen J.Mortzfeldt

W

Werner Eberle

Fri Nov 25 09:09:36 CET 2022 Fri Nov 25 09:09:36 CET 2022

generell eine erfreuliche Neuregelung. Hoffen wir mal, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Aufnahme von Mischgebäude mit einer überwiegend gewerblichen Nutzung im Gesetzestext ergänzt wird. Unverständlich warum die Bundesregierung genau diese Gebäudenutzung ausschließt und sonst sowohl Gewerbeimmobilien als auch zu wohnzwecken genutzte Gebäude berücksichtigt.

P

Peter Meier

Thu Nov 24 11:53:32 CET 2022 Thu Nov 24 11:53:32 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

in Ihrem Beispiel zur Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG-E betreibt Herr A 7 Anlagen mit einer Gesamtleitung von unter 100 kWP.
Wie würden Sie den Fall bewerten, wenn Herr A zusätzlich eine 8te PV-Anlage mit einer installierten Leistung von 29 kWP betreibt.
Nach meinem Verständnis bleiben die 7 Anlagen steuerfrei und nur die 8te Anlage ist steuerpflichtig.

M

Mehrens

Thu Nov 24 10:28:48 CET 2022 Thu Nov 24 10:28:48 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

ihr Artikel hat viele meiner Fragen beantwortet können. Dafür bedanke ich mich recht herzlich.
Ich hätte nur eine Frage zu meinem Vorhaben.
Meine Anlage wurde in der letzten Woche montiert, wird aber erst im kommenden Jahr an Netz gehen können, da der Energieversorger die Anlage in diesem Jahr nicht mehr in Betrieb nehmen kann.
Die ausführende Firma stellt mir die Schlußrechnung trotzdem dieses Jahr aus und teilt mir auch mit, daß man dies durchführen würde, da ansonsten der Gewinn nicht in 2022 verbucht werden könne. Zahlungsbedingungen lauten: 80% bei Montage der Anlage und Restsumme bei Einspeisebereitschaft. Da die Firma mit sämtlichen Arbeiten (Montage, Installation, Kommunikation mit dem Netzbetreiber und Inbetriebnahme) beauftragt wurde und die Anlage erst 2023 an Netz geht, müsste ich doch in die "neue Regelung" für 2023 kommen. Das Finanzamt meinte "für uns ist die Rechnungsstellung entscheidend ". Kann ich trotz eines Rechnungdatums von 2022 in die Regelung für 2023 kommen, da erst dann meine Anlage an Netz geht?
Beste Grüße

J

Jürgen Kasper

Wed Nov 23 14:38:56 CET 2022 Wed Nov 23 14:38:56 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger,


herzlichen Dank für die immer ausführlichen und sachkundigen Artikel.

Folgende Frage zu der neuen Umsatzsteuerregelung (19% => 0%) im Jahre 2023 für den Kauf von PV-Anlagen, Zubehör und Montage. Im Rahmen einer Sanierung und Erweiterung werden wir auf einem MFH mit 11 Wohnungen (nach Erweiterung), auf dem sehr großen Dach eine PV-Anlage installieren (frühestens Mitte/ Ende 2023). Auf der Dachfläche ist eine maximale Größe von rund 100kwp installierbar (nach einer ersten Planung). Nach der geplanten Änderung im JStG 2022 würde für den Kauf und Montage der 100 kwp Anlage die Umsatzsteuer von 19% anfallen.

Nun meine Frage:
Ist es möglich auf der selben Dachfläche/ Hauses drei einzelne Teil-Anlagen mit eigenem Wechselrichter und separater Anmeldung/ Registrierung im Marktstammdatenregister mit maximal 29,99 kwp zu installieren (3x29,99 => 89,97 kwp) und für den Kauf (getrenntes Angebot und getrennte Rechnungsstellung vorrausgesetzt) jeweils unter die 0% Umsatzsteuer-Regelung zu fallen?

Ich bedanke mich für eine Rückmeldung und wünsche Ihnen einen angenehmen Tag.


Beste Grüße Jürgen Kasper

N

Nils Masler

Wed Nov 23 11:19:27 CET 2022 Wed Nov 23 11:19:27 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,

vielen Dank erst mal für den ausführlichen Artikel.
Bei meinem Projekt bin ich mir bisher aber trotzdem noch nicht ganz sicher (evtl. wurde es hier auch schon beantwortet und ich habe es überlesen).

Meine Anlage wird ca. 23kwp groß und ein DIY-Projekt. Die Teile sind bereits da und wurden natürlich mit MwSt. gekauft. IBN wird aber erst in 2023 sein.

Gibt es eine Möglichkeit, die MwSt. für das Material wiederzubekommen?
Wenn ich es richtig verstanden habe, dann kann das nur funktionieren wenn ich in die Regelbesteuerung gehe und den damit verbundenen Papierkram in Kauf nehme. Liege ich da richtig?
Oder gibt es einen einfacheren Weg?


Mit freundlichen Grüßen'
Nils Masler

T

Timo Schwarz

Tue Nov 22 23:06:25 CET 2022 Tue Nov 22 23:06:25 CET 2022

Guten Tag, ich habe jetzt etliche Kommentare gelesen und es wurde mir auch einiges klar aber eins verstehe ich immer noch nicht. Ich habe bereits eine Solaranlage in der Regelbesteuerung. 7 Jahre alt, konnte also in Kleinunternehmer wechseln aber Ich möchte nun erweitern und habe die ersten Komponenten bestellt. Wenn ich für diese Komponenten den Vorsteuerabzug geltet mache bin ich für weitere 5 Jahre an die Regelbesteuerung gebunden? Welchen Nachteil hätte dies, wenn ab 2023 doch alles Umsatzsteuerfrei wird. Oder gilt die Umsatzsteuerbefreiung nicht für die Einnahmen, sprich Abschläge, die mir der Netzbetreiber zahlt und die sich durch Eigenverbrauch ergeben?
Mit freundlichen Grüßen
Timo Schwarz

T

Thomas Zscheile

Tue Nov 22 14:04:08 CET 2022 Tue Nov 22 14:04:08 CET 2022

Hallo,
wie verhält es sich mit der Mehrwertsteuer ab 2023, wenn ich eine PV-Anlage und Speicher pachte.

Gruß
Thomas

M

Michael Allnoch

Tue Nov 22 13:53:29 CET 2022 Tue Nov 22 13:53:29 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,
vielen Dank für die guten Informationen. Hier meine Frage an Sie.
Ich möchte in dieser Woche eine Photovoltaikanlage bestellen, soll aber 35% des Wertes der Anlage nach Auftragserteilung inkulsive 19% MwSt zahlen. Die Anlage wird im 2. Quartal 2023 geliefert und in Betrieb genommen. Muß mir der Lieferant der Solaranlage die 19 % MwSt der Zahlung zurückzahlen, oder bekomme ich die MwSt nicht rückerstattet.
Mit bestem Gruß aus Bremen
M. Allnoch

M

Markus Heimann

Tue Nov 22 12:26:56 CET 2022 Tue Nov 22 12:26:56 CET 2022

Guten Tag aus NRW.
Ich habe meine PV-Anlage selbst geplant und diese mittlerweile auch zum Teil selbst montiert. Eine Inbetriebnahme wird wohl nicht vor Mitte Januar 2023 erfolgen können.
Alle Investitionen habe ich allerdings in 2022 getätigt.
Wie kann ich diese Investitionen bei der kommendem Einkommensteuererklärung geltend machen? Meiner Meinung nach wäre eine lineare Abschreibung über die kommenden 20 Jahre durchaus machbar.
Oder gibt es noch eine Möglichkeit der Abschreibung (mit Ausnahmen der degressiven) die Anwendung finden kann?
Danke und Gruß
Markus

R

Roy Fritzsche

Mon Nov 21 18:49:17 CET 2022 Mon Nov 21 18:49:17 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,

vielen Dank für Ihren sehr guten Artikel. Sie schreiben, dass "Für die Lieferung, die Einfuhr...gilt der neue Umsatzsteuersatz mit 0 %".
Ich möchte im Garten eine Freiflächenanlage betreiben und benötige dazu eine Unterkonstruktion, welche ich gern in Polen bestellen würde. Nun meine Frage, wie erhalte ich da die MwSt zurück, da die polnische Rechnung (bestellt wird 2023) eine MwSt von 23% aufweisen wird? Oder darf dann die polnische Firma die MwSt nicht berechnen?

Vielen Dank

G

Gizmo

Sun Nov 20 22:34:16 CET 2022 Sun Nov 20 22:34:16 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,

ich habe eine Nachfrage:

die Begrenzung auf 30kWp/15kWp erscheint klar.

Umstritten ist anscheinend, welche PV Leistung man insgesamt besitzen darf, um in die Einkommensteuer Freiheit zu fallen.

Sie schreiben: "Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem"

Das Finanzministerium Baden-Württemberg ist der Meinung, dass man auf Einfamilienhäusern nur insgesamt in Summe 30kWp besitzen dürfe: "Wenn Sie lediglich zwei Photovoltaikanlagen auf zwei Scheunen haben, ist für Sie lediglich Buchstabe a der angedachten Steuerbefreiung - und damit die Grenze von 30 kW (peak) - relevant (Photovoltaikanlagen auf Nebengebäuden).



Die Grenze von 100 kW (peak) kommt nur zum Tragen, wenn es sich um Photovoltaikanlagen auf Gebäuden mit mehr als zwei "Einheiten" handelt (z.B. Mehrfamilienhäuser) und damit Buchstabe b einschlägig ist. Durch diesen Buchstaben b wird nämlich die Steuerbefreiung über 30 kW (peak) hinaus ausgedehnt."

Können Sie sich das erklären?

Besten Dank!

L

Lingen

Sat Nov 19 20:58:27 CET 2022 Sat Nov 19 20:58:27 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
Meine Anlage (Insellösung mit Speicher, 42.000 Euro Auftragssumme) ist am 16.11. installiert worden. Zwei Abschlagsrechnungen, die die volle Auftragssumme ergeben sind bezahlt. Die Anlage kann aber erst in 2023 in Betrieb genommen werden, weil der aktuelle Zähler beim Betrieb der Anlage rückwärts laufen würde, also muss der Zähler ausgetauscht werden und das geht in diesem Jahr nicht mehr. Wie, bzw. kann ich noch in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung kommen? Wäre es rechtens, wenn der Solarteur die Schlussrechnung erst in 2023 Mehrwertsteuerfrei ausstellt? Ein Mitarbeiter der Solarfirma soll wohl zum Zählertausch dazu kommen, dazu könnte man ja Kosten von 50 Euro vereinbaren, die dann noch fällig werden.
Herzlichen Dank vorab für Ihre Antwort
Bettina

S

Solarteur

Sat Nov 19 09:05:24 CET 2022 Sat Nov 19 09:05:24 CET 2022

Hallo und Danke für Ihre Informationen.

Als langjähriger Solarstrom-Anbieter stellen sich nun für uns viele offene Fragen. Ob sich der Gesetzgeber darüber Gedanken gemacht hat?

Oben steht immer wieder INBETRIEBNAHME. Das wäre aber weder der Zeitpunkt der Lieferung, noch Montage, sondern der Moment ab dem in Absprache mit dem Netzbetreiber, die Anlage Strom produziert!
Das kann also bedeuten, dass auch Komponenten, die schon vor Monaten geliefert wurden, plötzlich nachträglich Umsatzsteuer befreit sind. Das zu prüfen, belegen und nachträglich gutzuschreiben und von den Finanzämtern zurück zu fordern, wird ein extremer Aufwand werden! Bleibt es beim LIEFERDATUM wird auch dies schon für genug Aufwand sorgen, da es viele Lieferverzögerungen gibt oder nun gewünscht werden.

EINE Solarstromanlage gibt es dabei gar nicht so oft. Vielfach muss man sich, schon wegen der Lieferproblematik, die Komponenten (Solarmodule, Wechselrichter, Montagegestelle, Stromspeicher, Kabel, Überspannungsschutz und Zubehör (Anzeigen, Hauptschalter, ...) auf dem Markt besorgen.

Da es keinen generellen Mehrwertsteuersatz (wie bei Lebensmitteln) gibt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, für was diese Komponenten ist. Theoretisch kann auch ein Kunde bei uns für 29,9 kWp Ware kaufen und macht dasselbe andernorts nochmals. Es läuft dann eine 60 kWp-Anlage, die er jeweils ohne MWSt. kaufen konnte.

Komponenten, wie Module, Kabel, Gestelle können aber auch sowohl für eine kleine Balkon-Anlage, als auch eine (nicht geförderte) Inselanlage genutzt werden, evtl. sogar auf einem Fahrzeug spazieren fahren. Wie soll das geprüft werden. Wie soll in einem Shop, über den mittlerweile die Hälfte der Anlagen gekauft werden, der Ust-Satz eingestellt werden?

Danke für eine Antwort.

R

Reiner Reitbergre

Fri Nov 18 18:13:33 CET 2022 Fri Nov 18 18:13:33 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

herzlichen Dank für den sehr informativen Artikel rund um die doch komplexe Thematik, und die hier beantworteten spannenden Detailfragen.

Gerne würde ich Ihre Einschätzung erhalten zu folgendem Sachverhalt:

* ältere Bestandsanlage mit Gewinnprognose über 20 Jahre, betrieben als Unternehmen mit Regelbesteuerung in Form einer Ehegatten-GbR
* beide Ehegatten sind zusätzlich Unternehmer unter den Regeln der KUR, somit den Gewinngrenzen von 22.000 Euro unterworfen

Falls nun ab 2023 die PV-GbR "zwangsweise" aus der Regelbesteuerung fällt, haben die Umsätze aus dem PV Unternehmen dann Auswirkungen auf die Umsätze, welche die beiden Gesellschafter in Ihren jeweiligen Kleinunternehmen erwirtschaften?
Wir befürchten aktuell, das die PV Umsätze in Folge der Neuregelungen hinzuaddiert werden müssen, was zu einer Überschreitung der KUR Grenzen führen würden - womit dann diese Kleingewerbe in die Regelbesteuerung gezwungen würden.

Oder kann auch in 2023 die GbR wie bisher in der Regelbesteuerung (auf Antrag) verbleiben?

Für Ihre geschätzte Antwort danken wir vielmals!

Mit freundlichen Grüßen
R.R.

H

Harald Lehmann

Fri Nov 18 14:09:11 CET 2022 Fri Nov 18 14:09:11 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
am 10.10.22 wurden uns die Solarmodule auf unser Flachdach aufgestellt. Obwohl die Anlage noch nicht fertiggestellt wurde müssen wir innerhalb 30 Tagen den vollen Rechnungsbetrag begleichen. Es fehlt noch der ganze Elektroanschluss mit Speicher, Netzbetreiber usw. Die Anlage wird erst in 2023 fertiggestellt und in Betrieb genommen.
Jetzt zu meiner Frage:
Wenn die Anlage 2023 in Betrieb geht, trifft da die 0 % Regelung zu und könnte ich die MwST. komplett zurückholen oder muss ein Kleinunternehmen angemeldet werden.
Vielen Dank
Harald Lehmann

C

Christian

Thu Nov 17 10:54:23 CET 2022 Thu Nov 17 10:54:23 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,

vielen Dank für diese Zusammenfassung.
Ich habe zwei Fragen zur Umsatzsteuerbefreiung 2023 die ich bisher leider nicht schließend klären konnte.

Auf einem Flurstück innerhalb eines Gewerbegebietes gibt es eine Dachfläche, die sich für eine PV-Anlage < 30 kWp eignet. Ein Wohnhaus oder ein Wohngebiet ist nicht in der Nähe.

1. Ist der Erwerb und die Montage einer PV-Anlage auf einem solchen Gebäude ebenfalls umsatzsteuerbefreit?

2. Gilt die Umsatzsteuerbefreiung auch, wenn dieses Dach von einem Dritten gemietet wird, der schließlich eine entsprechende PV-Anlage baut und betreibt.

Vielen Dank und Gottes Segen
Christian

K

Katja Hahmann

Wed Nov 16 15:52:03 CET 2022 Wed Nov 16 15:52:03 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger, unsere Solarmodule wurden Anfang November auf dem Dach montiert. Jetzt soll der Batteriespeicher am 21.11.22 montiert werden und die Kabel von den Solarzellen angeschlossen werden. Es fehlt noch die Installation des Energymanagers wegen Lieferprobleme. Kann erst im nächsten Jahr Februar - April 2023 erfolgen. Jetzt wird eine Abschlagszahlung fällig. Diese wuerde 90% mit MwSt. sein. Erhalte ich im Jahr 2023 eine Erstattung der Steuer wenn die Abschlussrechnung erstellt wird? Oder nur für die restliche Zahlung?
Vom Freistaat Bayern erhalte ich einen Bonus von 500,00 Euro für den Batteriespeicher. Die Eingangsbedtaetigung wurde am 10.05.22 übersandt. Das Vorhaben muss in 9 Monaten abgeschlossen sein, bedeutet bis zum 09.02.23, um den Bonus zu erhalten. Wie muss ich hier eine Verlängerung beantragen wegen Lieferschwierigkeiten?
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich. K. Hahmann

R

Roland Mühl

Tue Nov 15 09:10:21 CET 2022 Tue Nov 15 09:10:21 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,

im August 2022 wurden unsere PV-Module meine private PV-Anlage auf dem Dach meines EFH montiert.
Jetzt wurde die Fertigstellung der PV-Anlage mit Speicher für den 21.11.2022 terminiert.

Frage:
Sollte ich erfahrungsgemäß darauf achten, dass die Fertigstellung der PV-Anlage erst in 2023 erfolgt, um den zu erwartenden Steueraufwand so gering wie möglich zu halten?

Danke

W

Werner Krohn

Mon Nov 14 23:39:32 CET 2022 Mon Nov 14 23:39:32 CET 2022

Guten Tag,

ich habe mir vor zwei Wochen eine PV-Anlage auf mein Dach installieren lassen. Aufgrund mangelnder Erdung muss jedoch noch ein Tiefenerder - wegen Altbau - neu installiert werden. Aufgrund nicht mehr zulässiger Erdung wurde die Anlage vom Solateur baw. nicht in Betrieb genommen.
Meine Frage: Sofern die Installation des Tiefenerders - und somit die finale Inbetriebnahme der PV-Anlage - erst in 2023 erfolgt, komme ich dann in den Genuss der Umsatzsteuerfreiheit? Bisher habe ich 90% des Kaufpreises inkl. MWSt gezahlt. Die Schlusszahlung erfolgt ach Inbetriebnahme.

Viele Grüße

S

Stefan Hansen

Mon Nov 14 11:38:57 CET 2022 Mon Nov 14 11:38:57 CET 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei ein paar Fragen zu 19% MwSt in 2023; DIY kauf aller Komponenten ab 2023:

-normalerweise haben Solaranlagen eine Unterkonstruktion, Montageschienen, diese sind für mich nicht sinnvoll, da der Modulabstand (ca. 1,5cm) zu goß ist und die Anlage nicht als Regenschutz für Carport und Schuppen nutzbar ist. Daher werde ich Holzbalen nehmen. und hier die Frage: sind die Holzbalken in 2023 für die Unterkonstuktion der Solaranlage Steuerfrei, und wenn ja, wie erkläre ich das dem Baumarkt?

- kann ich in 2023 Stromkabel (von Wechselrichter zum Sicherungsschrank) im Baumarkt steuerfrei kaufen können?

- da ich einen speziellen Batteriespeicher aus LTO Zellen (ca. 10x längere Lebensdauer als normale Speicher und können nicht brennen usw.) bauen möchte, es diese aber fast nur aus China zu bestellen sind, wie mache ich das in 2023 mit der MwSt ?

Grüße
Stefan

L

LP1955

Sun Nov 13 15:39:34 CET 2022 Sun Nov 13 15:39:34 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,
ich danke Ihnen für Ihre prompten und sachkundigen Antworten. Eine kurze Frage noch: Ist das Gesetz eigentlich schon "amtlich", also durch Bundestag und Bundesrat?
MfG LP1955

L

LP1955

Sat Nov 12 10:58:44 CET 2022 Sat Nov 12 10:58:44 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,
ich habe eine "Altanlage" für die ich Einkommen- und Umsatzsteuer zahle. Die Umsatzsteuer kommt vom EVU und geht 1:1 wieder raus. Für die Anlage läuft die Afa noch bis 2031. Da die Anlage damals (im Vergleich zu heute) sehr teuer war und nur bescheidene Erträge liefert mache ich mit AfA und Zinsen deutliche Verluste die die Einkommensteuer auf andere Einkunftsarten entsprechend mindern.
Bedeutet die Steuerfreiheit ab 2023 dass ich diese annehmen muss und somit keine Afa und Zinskosten mehr absetzen kann oder kann ich mich ab 2023 auch weiterhin wie bisher besteuern lassen kann?
Vielen Dank für Ihre Antwort.

W

Wagner

Sat Nov 12 10:50:59 CET 2022 Sat Nov 12 10:50:59 CET 2022

Moin,

Bin Privatperson, nicht selbstständig, Überschusseinspeiser.
1. Anlage (DIY) 4,8kWP Mitte Mai 2022 in Betrieb genommen ca. 1.000 Euro Mwst

2. Anlage (Komplettangebot bei Zolar GmbH) 14 KwP - Module und Wechselrichter Juni 2022 in Betrieb genommen, Speicher zwar geliefert, konnte wg. fehlenden Teil jedoch nicht inbetrieb genommen werden. ca. 4.000 Euro Mwst.

Jetzt könnte ich die Anlage in 2022 final in Betrieb nehmen lassen indem alles notwendige installiert wird, oder erst in 2023.

Was wäre für mich denn sinnvoller? Mir gehts nicht darum den letzten Euro rauszuquetschen und dafür jede freie Minuten mit Bürokratie zu verbringen.

Soweit ich das verstehe - wenn die Anlage 2022 fertig wird und ich Kleinunternehmer wähle, habe ich keine Chance die Umsatzsteuer irgendwie wiederzubekommen (spare mir aber auch den Bürokratismus).
Geht die Anlage erst 2023 in Betrieb und ich bekäme eine Rechnung ohne Umsatzsteuer, wäre das doch für mich das günstigste - da ich "Kleinunternehmer" wählen könnte und gut ist. Die Umsatzsteuer ca. 1.000 Euro von Anlage 1) würde ich dann nicht wieder bekommen, das dürfte sich aber locker ausgehen mit der gesparten Steuer auf den eigenverbrauch und der wesentlich einfacheren Abrechnerrei.

Danke schonmal für Ihr Feedback,

VG Wagner

P

Peter Precht

Fri Nov 11 22:49:32 CET 2022 Fri Nov 11 22:49:32 CET 2022

Hallo,

ich stehe kurz vor der Bestellung einer PV-Anlage mit Speicher. Natürlich möchte ich den steuerlichen Aufwand und die Zahlung der USt vermeiden.

Muss ich jetzt auf Nummer Sicher gehen und die Bestellung der Anlage auf das Jahr 2023 legen? Wenn ich es dieses Jahr schon beauftrage und eine Abschlagzahlung leisten muss würde ja USt erhoben werden.

Danke

R

Rüdiger Quermann

Fri Nov 11 10:08:45 CET 2022 Fri Nov 11 10:08:45 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,

die Neuregelung lädt zu einer intensiven Steuergestaltung ein.
Bei der Umsatzsteuer gelten für vor dem 01.01.2023 fertig gestellte "Altanlagen" weiterhin die bisherigen Regeln.
Sofern eine Option zur Regelbesteuerung erfolgte, besteht eine Bindungswirkung, bei einem Ausstieg erfolgt eine Vorsteuerkorrektur nach §15a UStG.
Steuerunschädlich für den 15a ist ein steuerpflichtiger Verkauf der Anlage.
Der könnte dann im Jahr 2023 an eine nahe stehende Person (Ehepartner?) mit dem dann geltenden Steuersatz von 0,- Euro erfolgen.
Damit käme man dann im Ergebnis in den Genuss der Neuregelung und sparte die Abgabe von USt-Erklärungen ohne einen teilweisen Verlust der Vorsteuer.

Bei der Einkommensteuer scheint sich bei einer geplanten Neuanschaffung in 2023 und sogar bei Anschaffungen in 2022 eine Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages bzw. der Sonderabschreibung nach §7g in den Jahren bis 2022 zu lohnen.
So erhält man die Steuerentlastung, obwohl nie gewerbliche Einkünfte versteuert werden.

A

Armin Schlemmer

Thu Nov 10 17:22:28 CET 2022 Thu Nov 10 17:22:28 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,

Ihr Artikel über die Neuerung für 2023 fand ich sehr ausführlich und verständlich.
2 Punkte hätte ich noch gerne geklärt und würde mich freuen, wenn Sie mir hier weiterhelfen können.

Punkt 1: Auf unserem Gewerbegrundstück gibt es ein Vordergebäude (Baujahr 1981) und ein Rückgebäude (Baujahr 1989). Beide Gebäude werden überwiegend gewerblich aber auch privat vermietet. Sie verfügen jeweils über separate Versorgungen für Strom, Wasser und Kanal. Wir haben 2 getrennte PV-Anlagen in Auftrag gegeben, Vordergebäude mit 22,68 kWp und Rückgebäude 29,82 kWp.
Sie schreiben, das ein Betrieb von mehreren Anlagen bis max. 100 kWp möglich sei.
Ist das auch bei uns so, ein Grundstück mit 2 getrennten PV-Anlagen?

Punkt 2: "Mieterstrom" Wir als Grundstückseigentümer sind eine GbR und wollen den PV-Strom jeweils für die Haustechnik, als auch an 2 Privatwohnungen (Eigentümer und Tochter) sowie an eine GmbH mit dem selben Eigentümer zur Verfügung stellen. D.h. das 3 Netzbetreiberzähler müssen abgebaut werden und nur noch 1 Hauptzähler bleibt bestehen und eine Abrechnung für die oben genannten 4 Einheiten soll mit separaten Zwischenzähler erfolgen.
So der Plan, ist das so realisierbar.

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Armin Schlemmer

J

Jochen Philip

Thu Nov 10 14:41:21 CET 2022 Thu Nov 10 14:41:21 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,

ich habe ein Gesamtpaket für die Installation einer PV-Anlage bei einem Solarteur bestellt. Die Anlieferung und Installation der Module sowie die Anlieferung des Wechselrichters wurden bereits durchgeführt. Dafür wurde jeweils eine Rechnung gestellt (1xAnlieferung/ 1xInstallation der Module). Die beiden Rechnungen entsprechen ca. 90 % der Rechnungssumme. Die noch fällige Installation des Wechselrichters und die Inbetriebnahme wurden noch nicht durchgeführt. Wörtlich heißt es in den beiden bereits bezahlten Rechnungen: "Den Restbetrag der Auftragssumme werden wir Ihnen erst nach der Inbetriebnahme der Anlage durch unsere Fachkräfte in Rechnung stellen. Zu diesem Zeitpunkt erhalten Sie eine detaillierte Gesamtrechnung, die Sie beim Finanzamt einreichen können".
Wäre es für mich nun steuerlich sinnvoll, die letzten Arbeiten (und somit die letzte Rechnung) sowie die Inbetriebnahme auf/nach den 01.01.2023 zu vertagen?

Herzlichen Dank und viele Grüße
Jochen Philip

B

Bettina Ziegler

Thu Nov 10 12:15:29 CET 2022 Thu Nov 10 12:15:29 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,

ändert sich 2023 denn etwas, wenn ein Vermieter eine PV-Anlage installiert, um seinen Mietern Strom zu verkaufen ("Mieterstrom")?

Viele Grüße

Bettina Ziegler

L

Linus Kientz

Thu Nov 10 10:44:00 CET 2022 Thu Nov 10 10:44:00 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
soll der Umsatzsteuerentfall für Lieferung, Komponenten (& Installation) von Balkonkraftwerken (Wechselrichterleistung <= 600W) gelten?
Vielen Dank!

J

Johann Zyber

Wed Nov 09 22:18:50 CET 2022 Wed Nov 09 22:18:50 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
Ich habe jetzt einen Großteil meiner PV Anlage inkl. Speicher bekommen und es ist eine Zahlung des fast kompletten Sets fällig. Es fehlt nun lediglich nur ein kleines Teil zur Vervollständigung, welches aber wohl erst in 2023 geliefert und berechnet wird. Die Anschließung wird auch erst 2023 erfolgen.
Was ist denn entscheidend und wie bekäme ich im besten Falle die Umsatzsteuer zurück?
Vielen Dank

s

s4t3

Wed Nov 09 18:26:57 CET 2022 Wed Nov 09 18:26:57 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger,
sieht der Gesetzentwurf für 2023 auch einen Umsatzsteuersatz mit 0 % für die Miete einer PV-Anlage vor?
Falls ja gilt hier auch dass die Anlage dann erst in 2023 in Betrieb gehen darf?
Gruß
Stefan

N

Nicole Däuwel

Wed Nov 09 16:04:45 CET 2022 Wed Nov 09 16:04:45 CET 2022

Sehr geehrter Herr Wittlinger,

leider kann ich nirgends eine Antwort auf meine Frage finden und hoffe, Sie können mir das beantworten.
Unser Kunde bekommt in 2023 von uns eine Komplett-Anlage mit Speicher. Bei ihm ist es zwingend erforderlich, seinen Zählerschrank zu erneuern und auch die Erdung muss verbessert werden, da sie nicht den Mindestangaben entspricht.
Ich lese überall, dass die MwSt. auf alle in Verbindung mit der PV-Anlage stehenden Komponenten wegfällt. Da der o.g. Austausch damit zwingend in Verbindung steht, müsste es ja im Entfall der MwSt. beinhaltet sein, oder? Und gehört eine Wallbox auch dazu?
Für eine Erleuchtung wäre ich Ihnen wirklich sehr dankbar.
Viele Grüße Nicole

S

SF

Tue Nov 08 16:42:09 CET 2022 Tue Nov 08 16:42:09 CET 2022

Hallo
Ich bekomme in diesen Tagen meine PV Anlage (8KWp)1 aufgebaut. Ich habe eine Abschlagszahlung gemacht. Die Module kommen diese Woche auf das Dach und der Wechselrichter wird wohl noch dieses Jahr angeschlossen .
Was müsste man beachten oder tun um in den Genuss von 2023 zu kommen. Darf der Wechselrichter dieses Jahr schon in Betrieb genommen werden ????
BZw. reicht es aus wenn ich die Batterie im März eingebaut bekomme und dann die Schlussrechnung bekomme ? Wenn ja wodrauf muss ich dünn achten?
GRUß Stefan

S

Stephan Winter

Mon Nov 07 21:41:09 CET 2022 Mon Nov 07 21:41:09 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger

Vielen Dank für die bisherigen Antworten, das war sehr aufschlussreich, aber ich glaube so ganz verstanden habe ich den Kasus im Detail leider noch nicht.

Ich baue meine Anlage selber (keinen Solateur gefunden), eine Schlussrechnung in dem Sinne von einem Solateur gibt es also nicht.

Die meisten Teile sind bereits jetzt Ende 2022 geliefert. Da mein Elektriker vor 2023 nicht kann ist eine IBN vor dem 31.12.22 nicht möglich. Uach werde ich es wohl cniht schaffena lles vor Ende 2022 zu installieren. - die IBN erfolgt also garantiert erst im Januar 2023.

So wie ich es verstehe geht IAB und AFA in dem Fall nicht, bzw ich kann es für 2022 ansetzen (EST für 2021 ist noch nciht gemacht da ich selbsständig bin, wäre also noch möglich), wird aber wieder rückabgewickelt bei der nächsten EST.

Bei einer Investititionssumme von 51K Euro möchte ich jetzt aber auch ungerne vollkommen ohne Umsatzsteuerabzug/Abschreibung ausgehen, das wäre dann doch mehr als ärgerlich.

Kann ich bei einer IBN 2023 dennoch, mit Rechnungs/Lieferdatum 2022 einen Umsatzsteuerabzug im Rahmen der Regelbesteuerung geltend machen? - oder geht das wirklich nur wenn IBN zwingend in 2022 erfolgt - das war mir bisher nicht klar.

Alternativ könnte ich die bisherigen Rechnungen meinem Unternehmen zuordnen. Dann würde die Firma die Mwst vom FA 2022 erstattet bekommen (kein Rechnungsausgang in 2022) und ich könnte mir eine Rechnung im Januar 2023 ausstellen ohne Mest - könnte man das machen, oder wäre das eher keine so gute Idee da die Ware ja schon letztes jahr, also 2022, angeliefert wurde?

Was wäre das vernünftigste Vorgehen in diesem Sachverhalt?

Danke für Ihre Einschätzung

R

Richard Micheler

Sun Nov 06 22:37:43 CET 2022 Sun Nov 06 22:37:43 CET 2022

Hallo Herr Wittlinger,
vielen Dank für Ihre Antwort, ich habe schon befürchtet dass sie so ausfallen würde. Während Käufer einer schlüsselfertigen Anlage wohl auf das Inbetriebnahmedatum verweisen können ist dies für Selbstbauer anscheinend nicht möglich. Hier zählt wohl das Rechnungsdatum für die einzelnen Komponenten. Somit werde ich noch bis kommenden Januar warten.
MfG, Richard Micheler

R

Richard Micheler

Thu Nov 03 14:36:12 CET 2022 Thu Nov 03 14:36:12 CET 2022

Hallo Experten,
ich möchte in 2023 eine PV-Anlage errichten, die Teile dazu heute schon bestellen. Die Lieferung und Bezahlung der Einzelkomponenten wird sowohl in 2022 als auch 2023 erfolgen.
Kann ich die MwSt der gesamten Anlage NACH INBETRIEBNAHME in 2023 vom Finanzamt zurück erhalten oder gelten hier die Zahlungs- und Liefertermine mit der heute bestehenden MwSt-Pflicht?
Vielen Dank für die Antwort

s

svono

Wed Nov 02 10:23:48 CET 2022 Wed Nov 02 10:23:48 CET 2022

Wie verhält es sich mit der Nachrüstung eines Batteriespeichers in 2023. Wird der Steuersatz Null auch bei dem Speicher inkl. Installation des Speichers angewendet. Ich bin nicht zur Umsatzsteuer optiert!

R

Ralph Kaimer

Mon Oct 31 18:00:30 CET 2022 Mon Oct 31 18:00:30 CET 2022

Hallo,
ich habe eine PV beauftragt.
Nun soll ich im November 22 eine Abschlagszahlung leisten. Die Installation wird im Januar 2023 ohne Wechselrichter beginnen, also findet die Inbetriebnahme auf jeden Fall in 2023 statt. Ist die angeforderte Abschlagszahlung in 2022 irgendwie schädlich für die neuen Regelungen?
Und wann wird damit gerechnet das das Gesetz durch ist?

T

Thomas L.

Mon Oct 31 11:46:24 CET 2022 Mon Oct 31 11:46:24 CET 2022

D.h. PVs mit Rechnungsdatum BIS 31.12.2022 also INKLUSIVE 19% Umsatzsteuer hätten noch Wahlrecht (z.B. als Unternehmer = Rückerstattung der vollen 19% USt., also Nettopreis ++ 20 Jahre ABSCHREIBUNG, z.B.: bei 10kWp/10kWh PV 30.000 netto und 40% Spitzensteuersatz, 12.000 SteuerRÜCKZAHLUNG und dabei bei z.B. 3.500kWh PV-Strom-Eigenverbrauch nur ca. 1.000-1.500 Unentgeltlicher Wertabgabe über die 5 Jahre, also ca. insgesamt 10.000 MEHR NETTO-GEWINN mit dem Unternehmer-5-Jahre-Dann-Kleinunternehmer-Modell von heute ... als mit der neuen "Steuer-FALLE" des neuen Liebhaberei-Modells ab 2023 !!?

O

Odilo Stark

Sun Oct 30 19:09:40 CET 2022 Sun Oct 30 19:09:40 CET 2022

Hallo ich hatte vor jetzt in 2022 einen IAB von 50% steuerlich anzusetzen und in 2023 meine Anlage zu realisieren. Geht dieses und was wären die Konsequenzen? Würde ich tatsächlich Steuerreduktionen für das Jahr 2022 erhalten, obwohl ich keine Steuern auf meine Einnahmen in der Zukunft zu bezahlen habe (die Größe meiner Anlage liegt nur bei 10 kWp)?

W

Wolfgang Steigenberger

Fri Oct 28 10:13:17 CEST 2022 Fri Oct 28 10:13:17 CEST 2022

Guten Tag,
leider kenne ich mich mit Steuerfragen nicht gut aus.
Wie sieht es denn mit der Umsatzsteuer aus, wenn ich in diesem Jahr eine PV-Anlage beauftrage (das Angebot enthält USt), diese aber erst im kommenden Jahr installiert wird?
Komme ich dann schon in den Genuss der neuen Regelung?

J

Jürgen Wittlinger

Thu Oct 27 19:33:03 CEST 2022 Thu Oct 27 19:33:03 CEST 2022

Hallo Herr Thomas L.
Richtig, dies steht so nicht im Gesetzesentwurf drin. Gleichwohl ergibt sich dies als Folgerung für die Praxis bei den allermeisten Photovoltaikanlagen.
Denn wenn die Einkünfte aus einer PV-Anlage ab 2023 zwingend steuerfrei sind, gibt es faktisch doch kein Wahlrecht mehr, ob die Anlage als steuerliche Liebhaberei zu werten sein soll oder nicht.
Gleiches bei der Umsatzsteuer. Wird in den Rechnungen ab dem 1.1.2023 keine Vorsteuer mehr ausgewiesen, gibt es in aller Regel keinen Grund mehr, dass der Unternehmer per Option auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet.
Ich hoffe, dass Ihnen damit die aus den geplanten gesetzlichen Änderungen gezogenen Folgerungen für die Praxis der Besteuerung einer PV-Anlage nachvollziehbar geworden sind.

T

Thomas L.

Wed Oct 26 18:47:57 CEST 2022 Wed Oct 26 18:47:57 CEST 2022

Hallo,
ich lese hier das es *kein* "Wahlrecht" mehr gibt = das dieses neue Steuermodell verpflichtend für jede (kleinere) neue PV-Anlage ab Inbetriebnahmedatum 01.01.2023 sei = da es z.B. die Option auf regulären "Unternehmer" NICHT mehr geben soll (?), ... kann aber einen diesbezüglichen Passus im Gesetzesentwurf nicht finden:
Vielleicht können Sie mir auf die Sprünge helfen?

Vielen Dank

M

Manfred Kiehne

Mon Oct 24 13:41:55 CEST 2022 Mon Oct 24 13:41:55 CEST 2022

Hallo Herr Wittlinger, die PV Module wurden 2022 installiert u. bezahlt. Wenn 2023 der Rest installiert wird und die Anlage in Betrieb geht, bekomme ich dann die in 2022 gezahlte Mwst. zurück?

Mon Oct 24 13:37:32 CEST 2022 Mon Oct 24 13:37:32 CEST 2022

Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.

t

tremonia

Fri Oct 21 13:03:30 CEST 2022 Fri Oct 21 13:03:30 CEST 2022

Kann mir jemand auf die Sprünge helfen? Betrifft das Jahressteuergesetz 2022 lediglich den Bereich des Verkaufs vom Gewerbekunden an den Endkunden? Wie sieht es mit der Beziehung Großhandel zu Gewerbekunde oder Distributor zum Großhandel aus? Hier bleibt die MwSt. doch sicher als durchlaufender Posten bestehen, oder bin ich auf dem Irrweg? Danke in Voraus!