Erweiterte vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer
Im Hinblick auf diese Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), sämtliche Feststellungen nach § 13a Abs. 1a ErbStG sowie sämtliche Feststellungen nach § 13b Absatz 2a ErbStG gem. § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO in vollem Umfang vorläufig durchzuführen.
In die Bescheide sind folgende Erläuterungstexte aufzunehmen:
Erbschaftsteuerbescheid (Schenkungsteuerbescheid)
"Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO im Hinblick auf die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - (BStBl 2015 II S. 50) angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung in vollem Umfang vorläufig. Sollte aufgrund der gesetzlichen Neuregelung dieser Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen."
Feststellungen nach § 13a Absatz 1a ErbStG bzw. nach § 13b Absatz 2a ErbStG
"Die in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen nach § 13a Absatz 1a ErbStG oder § 13b Absatz 2a ErbStG sind gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO im Hinblick auf die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - (BStBl 2015 II S. 50) angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung in vollem Umfang vorläufig. Sollte aufgrund der gesetzlichen Neuregelung dieser Feststellungsbescheid aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen."
Im Übrigen gelten die in dem BMF-Schreiben v. 16.5.2011 (BStBl I S. 464) getroffenen Regelungen entsprechend.
Die gleich lautenden Erlasse v. 12.3.2015 (BStBl I S. 222) werden aufgehoben.
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