Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer 2020

Die Finanzverwaltung bezieht Stellung zu Mahlzeiten, die ab 2020 unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden. Diese Mahlzeiten sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten.

Wenn Mahlzeiten arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, stellt sich die Frage, wie diese Zuwendung des Arbeitgebers lohnsteuerlich zu bewerten ist. Hier findet der anteilige amtliche Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) Anwendung.

Amtliche Sachbezugswerte 2020

Für das Kalenderjahr 2020 gelten folgende Sachbezugswerte:

  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 EUR
  • für ein Frühstück 1,80 EUR

BMF, Schreiben v. 17.12.2019, IV C 5 - S 2334/19/10010 :001