Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2020

Wenn Mahlzeiten arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, stellt sich die Frage, wie diese Zuwendung des Arbeitgebers lohnsteuerlich zu bewerten ist. Hier findet der anteilige amtliche Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) Anwendung.
Amtliche Sachbezugswerte 2020
Für das Kalenderjahr 2020 gelten folgende Sachbezugswerte:
- für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 EUR
- für ein Frühstück 1,80 EUR
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.3325
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
5.722
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.001
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.907
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.7236
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.220
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.686
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.641
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
1.0242
-
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1.014
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