Steuerbefreiung für Leistungen für die Schifffahrt auf Hoher See
Änderungen im UStAE
In Abschn. 8.1 UStAE wurden mehrere Änderungen vorgenommen. Die Grundsätze des aktuellen BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Finanzverwaltung hat zudem eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen. Demnach kann für vor dem 1.1.2021 ausgeführte Umsätze (§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) die bisher geltende Rechtslage zu Abschn. 8.1 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 UStAE zur Anwendung kommen.
BMF, Schreiben v. 15.6.2020, III C 3 - S 7155/19/10003 :001
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