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Umsatzsteuer, Steuerbefreiung für Leistungen für die Schifffahrt auf Hoher See, Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen für die Versorgung von Schiffen

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BMF, Schreiben v. 15.6.2020, III C 3 - S 7155/19/10003 :001 (DOK 2020/0582983), BStBl I 2020,580

Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen für die Versorgung von Schiffen

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I 2010 S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. Juni 2020 – III C 2 – S 7100/19/10001 :015 (2020/0542867) –, BStBl I 2010 S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 8.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „1Bei den begünstigten Schiffen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) muss es sich um bereits vorhandene Wasserfahrzeuge handeln, die nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger dienen; maßgebend ist die zolltarifliche Einordnung.”

    2. Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      „5Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die nach ihrer Bauart begünstigten Wasserfahrzeuge auch tatsächlich ausschließlich oder überwiegend in der Erwerbsseeschifffahrt oder zur Rettung Schiffbrüchiger eingesetzt werden.”

    3. Satz 6 wird wie folgt gefasst:

      „ 6Als Erwerbsseeschifffahrt ist die Schifffahrt seewärts des Küstenmeeres im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. 12. 1982 (BGBl 1994 II S. 1798) und die Küstenfischerei nach Absatz 5 anzusehen.”

    4. Satz 7 wird wie folgt gefasst:

      „ 7Zur seewärtigen Abgrenzung veröffentlicht jeder Küstenstaat Seekarten oder Verzeichnisse geographischer Koordinaten (vgl. Art. 16 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, Bekanntmachung der Proklamation der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 11. 11. 1994, BGBl 1994 I S. 3428).”

    5. Nach Satz 7...

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  KommentarWichtig Das BMF-Schreiben ändert insbesondere Abschn. 8.1 Abs. 2 UStAE. Bestimmte Umsätze der Seeschifffahrt sind unter den Bedingungen des § 4 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Zu der wesentlichen Voraussetzung gehört es, ...

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