Regelungen des BMF-Schreibens v. 21.6.2013: Lohnsteuer

Anschließend werden im BMF-Schreiben v. 21.6.2013 lohnsteuerliche Erleichterungen aufgeführt und auf eine Steuerbefreiung bei der Schenkungsteuer hingewiesen.

Lohnsteuerliche Erleichterungen

Unterstützungsmaßnahmen können sich auch auf den Lohnsteuerabzug auswirken, insbesondere wenn der Arbeitgeber Beihilfen an Flutopfer zahlt oder Kollegen durch Verzicht auf ihren Arbeitslohn Geschädigte des Hochwassers unterstützen.

Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG wegen Hilfsbedürftigkeit auch über 600 EUR möglich

Beihilfen und Unterstützungen an hilfsbedürftige Mitarbeiter des Arbeitgebers können unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. R 3.11 LStR 2011 - Beihilfen wegen Hilfsbedürftigkeit) steuerfrei sein. Grundsätzlich gilt hier eine Grenze von 600 EUR je Kalenderjahr, es sei denn, es liegt ein besonderer Notfall vor. Dann sind auch höhere Beihilfen lohnsteuerfrei. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass bei den vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern ein besonderer Notfall vorliegt, sodass auch Beihilfen von mehr als 600 EUR im Kalenderjahr lohnsteuerbefreit sind.

Ebenfalls werden Zinsvorteile, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewährt, von der Lohnsteuer freigestellt. Dies gilt, soweit es sich um Darlehen zu Beseitigung von Schäden durch das Hochwasser handelt, und zwar für die gesamte Laufzeit des Darlehens.

Achtung! Die Darlehenssumme darf die Schadenssumme nicht übersteigen. Zinsen/Zinsvorteile sind insgesamt nur steuerfrei, soweit sie insgesamt nicht den Betrag des Schadens übersteigen.

Hinweise zum Lohnkonto: Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen; dabei ist auch zu dokumentieren, dass der betreffende Mitarbeiter durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist.

Arbeitslohnspenden

Verzichten Mitarbeiter auf die Auszahlung von Arbeitslohn oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von dem Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung, unterliegen diese Lohnbestandteile nicht der Lohnsteuer; sie dürfen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden, müssen im Lohnkonto dokumentiert werden und dürfen nicht beim Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Spende berücksichtigt werden.

Schenkungsteuer

Das BMF weist auf eine Steuerbefreiung von unentgeltlichen Zuwendungen (Schenkungen) im Erbschaftsteuergesetz hin, die im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe bedeutsam ist: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG sind (unentgeltliche) Zuwendungen von der Schenkungsteuer befreit, wenn diese Zuwendung ausschließlich mildtätigen Zwecken i. S. d. § 53 AO gewidmet ist und die Verwendung für diesen Zweck gesichert ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, gilt ein persönlicher Freibetrag von mindestens 20.000 EUR (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Keine Erleichterungen bei der Umsatzsteuer

Keine Erleichterungen wird es bei der Umsatzsteuer geben. Hier sieht sich der Fiskus durch europarechtliche Vorgaben gehindert, Erleichterungen zuzulassen. Denn die auch für Deutschland geltende Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt keine Möglichkeit, die es einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von Naturkatastrophen erlaubt, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften abzuweichen, selbst wenn diese zeitlich und/oder sachlich begrenzt werden.

Erleichterungen im Steuerverfahren

Erleichterungen zu Verfahrensfragen, etwa wenn Buchungsunterlagen verloren gegangen sind, ergeben sich aus gleichlautenden Billigkeitserlassen der obersten Finanzbehörden der betroffenen Bundesländer. Diese werden ausführlich im nächsten Kapitel behandelt.